Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.52/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


4D_52/2007 /len

Urteil vom 28. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt.

Unerlaubte Handlung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das
Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 29. August 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin vom Zivilgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 6.
September 2007 eine Kopie der Publikation des Urteils vom 29. August 2007 im
Kantonsblatt Nr. 67/2007 vom 5. September 2007 zur Kenntnisname zugestellt
erhielt;
dass gemäss dieser Publikation die Beschwerdeführerin mit Entscheid des
Zivilgerichtspräsidenten vom 29. August 2007 in contumaciam verpflichtet
wurde, der X.________ GmbH Fr. 200.-- sowie Fr. 79.-- Kosten des
Zahlungsbefehls Nr. 1.________ vom 5. Januar 2007 zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2007 an das
Bundesgericht erklärte, gegen das erwähnte Urteil "Klage und Einsprache"
erheben zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2007 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: