Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.51/2007
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4D_51/2007

Urteil vom 22. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

A. + B. Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler,

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Zivilprozess),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 3. September 2007.

In Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin am 19. September 2005 beim Gerichtskreis VII
Konolfingen gegen die Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 7'265.-- zuzüglich
Zins seit dem 6. Januar 2005 klagte;
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VII Konolfingen mit
Entscheid vom 12. Juni 2007 davon Kenntnis nahm, dass die Beschwerdegegner
ihre Widerklage mit Schreiben vom 11. Juli 2006 zurückgezogen hatten und die
Klage der Beschwerdeführerin abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern die von der Beschwerdeführerin gegen
den Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VII Konolfingen
vom 12. Juni 2007 erhobene Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom 3. September
2007 abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 21. September 2007 bzw. 8.
Oktober 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern vom 3. September 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 25. September 2007 superprovisorisch
die aufschiebende Wirkung erteilt wurde;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Erwägungen III. 2 und 3 des
Entscheids der Vorinstanz vorbringt, das Verfahren vor Erstinstanz sei in
Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV faktisch sistiert worden, womit die
Beschwerdeführerin von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, ohne dass angegeben wird, inwiefern die Vorinstanz bei
der Ermittlung des Sachverhalts verfassungsmässige Rechte des
Beschwerdeführers verletzt haben soll (Art. 118 BGG);
dass die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Erwägungen III. 4 und 5 des
angefochtenen Entscheids unter Berufung auf Art. 29 Abs. 1 BV sinngemäss
vorbringt, die Beschwerdegegner hätten ihre Widerklage schriftlich begründen
können, während sie selbst die Widerklage anlässlich der Hauptverhandlung
hätte aus dem Stegreif beantworten müssen und dabei unerwähnt lässt, dass die
Widerklage von den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 11. Juli 2006 (d.h.
knapp ein Jahr vor der Hauptverhandlung) zurückgezogen worden war, womit die
Beschwerdeführerin vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt
abweicht, ohne dies rechtsgenüglich zu begründen (Art. 118 BGG);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift vom 8. Oktober 2007 im
Übrigen zwar Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV erwähnt, ohne jedoch mit Bezug auf
den angefochtenen Entscheid genauer zu begründen, inwiefern die Vorinstanz
die genannten Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. September 2007 bzw. 8.
Oktober 2007 die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllen,
weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in
Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann