Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.50/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


4D_50/2007

Urteil vom 8. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 5. September 2007.

In Erwägung:
dass der Beschwerdeführer, der vom Beschwerdegegner eine 1-Zimmer-Wohnung in
Bern gemietet hat, auf Gesuch des Beschwerdegegners mit Entscheid des
Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 7. August 2007
aus der Wohnung ausgewiesen wurde;

dass die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene
Nichtigkeitsklage vom Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 5.
September 2007 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. September 2007
datierte Eingabe einreichte, in welcher er erklärte, gegen den Entscheid des
Appellationshofes vom 5. September 2007  Beschwerde in Zivilsachen zu
erheben, und das Gesuch stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen;

dass die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 24. September 2007
superprovisorisch erteilt wurde;

dass der nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdegegner mit Eingabe vom
26. September 2007 Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
und der Beschwerde stellte;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe
der streitigen Forderung von weniger als Fr. 15'000.-- unzulässig ist (Art.
74 Abs. 1 lit. a BGG), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde
dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs.
2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2007 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG);

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
selbst gegenstandslos wird;

dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdegegner praxisgemäss
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat;

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin