Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.49/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


4D_49/2007/wim

Urteil vom 12. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Werkvertrag; Zivilprozess,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht,
4. Kammer, vom 27. Juli 2007.

In Erwägung:
dass der Präsident II des Bezirksgerichts Zofingen die Beschwerdeführerin mit
Entscheid vom 28. Februar 2007 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin den
Betrag von Fr. 4'005.80 (nebst Zins) zu bezahlen und auf die Widerklage der
Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die gegen den Entscheid des
Präsidenten II des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Februar 2007 erhobene
Appellation der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 27. Juli 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2007 beim
Bundesgericht erklärt hat, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
27. Juli 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift zwar Art. 7, 9, 12, 17
sowie 35 BV erwähnt, ohne jedoch zu begründen, inwiefern die Vorinstanz die
genannten Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Erwägung 3 des angefochtenen
Entscheids rügt, der Zeuge Z.________ sei zu Unrecht nicht vorgeladen worden,
ohne darzulegen, inwiefern darin eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte
liegen soll;
dass sich die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Erwägung 4 des angefochtenen
Entscheids unter Berufung auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie den
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) sinngemäss gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch die Erstinstanz wehrt, ohne auf die
Erwägung der Vorinstanz einzugehen, wonach die entsprechende Verfügung von
der Beschwerdeführerin unangefochten geblieben war und ohne näher zu
begründen, worin eine Verletzung der genannten Rechte bestehen soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. September 2007 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht
eingetreten werden kann;
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64
BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: