Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.48/2007
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4D_48/2007 /len

Urteil vom 13. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Werkvertrag,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 13. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) klagte beim Bezirksgericht Meilen
gegen A.________ (Beschwerdeführer) mit dem Begehren, dieser sei zu
verpflichten, ihr eine Werklohnforderung von Fr. 1'517.15 nebst Zins,
Mahnspesen von Fr. 148.--, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.--, die
Gerichtsgebühr des Friedensrichteramtes Küsnacht von Fr. 250.-- sowie
allfällige weitere Verfahrenskosten zu bezahlen. Ferner beantragte sie die
Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 000 des
Betreibungsamtes Küsnacht. Der Beschwerdeführer begehrte, die Klage
abzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gegen ihn erhobene
Betreibung Nr. 000 löschen zu lassen. Zudem erhob er Widerklage auf Bezahlung
von Fr. 3'000.-- Schadenersatz nebst Zins. Der Einzelrichter des
Bezirksgerichts verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Januar 2007, der
Beschwerdegegnerin Fr. 1'517.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2005 und
Fr. 70.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang hob er den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Küsnacht auf.
Im Mehrumfang wies er die Klage ab. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
auf Löschung der Betreibung und die Widerklage wies er ebenfalls ab.
Gegen das Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2007 erhob der
Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die das Obergericht des
Kantons Zürich, III. Zivilkammer, mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 13.
Juli 2007 abwies, soweit es darauf eintrat.

B.
Der Beschwerdeführer beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, "der
Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 13. Juli 2007 [...] sei aufzuheben und
die Sache sei an das Obergericht Zürich zur neuen Beurteilung
zurückzuweisen."
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Obergericht liess sich zur
Beschwerde nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2007 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1).

1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Im Gegensatz zur staatsrechtlichen Beschwerde nach OG, die
grundsätzlich rein kassatorischer Natur war (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 1.2.1
S. 131 f.), ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (gleich wie die
ordentliche Beschwerde) ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117 BGG in
Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Wie
nach der Praxis zur Beschwerde in Zivilsachen und altrechtlichen Berufung
muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheids
angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein
materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht
und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht
ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der
Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1
mit Hinweisen).

1.2 Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer lediglich, den Beschluss des
Obergerichts vom 13. Juli 2007 aufzuheben und die Sache an das Obergericht zu
neuer Beurteilung zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt er nicht.
Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst
in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz
zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht ohne weiteres
hervor und wird auch in der Beschwerde in keiner Weise dargetan, wird doch
nicht begründet, weshalb die Streitsache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei.

1.3 Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen rechtsgenüglichen
Antrag gestellt hat und demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht eingetreten werden kann.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Da sich die Beschwerdegegnerin lediglich (kurz) zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung, nicht aber zur Beschwerde vernehmen liess,
rechtfertigt es sich, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu
verzichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer