Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.46/2007
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4D_46/2007 /len

Urteil vom 28. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Thurgau.

Mieterausweisung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 15. August 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Verfügung
vom 16. Juli 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege mit der Begründung abwies, die Verfahren betreffend Kündigung
und Erstreckung der Miete seien rechtskräftig abgeschlossen, womit der Rekurs
offensichtlich aussichtslos sei, und die Vizepräsidentin die
Beschwerdeführerin aufforderte, für die Behandlung des Rekurses vom 10. Juli
2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bis 30. Juli 2007 zu zahlen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 15. August 2007
entschied, auf den Rekurs der Beschwerdeführerin werde nicht eingetreten,
nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2007 beim
Bundesgericht erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 15. August 2007
mit Beschwerde anfechten zu wollen, und sie das Gesuch stellte, ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsbeistand zu gewähren;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. September 2007 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG);
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: