Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.44/2007
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4D_44/2007 /len

Urteil vom 2. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.________,

9. K.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,

Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Klage auf Feststellung eines Pachtverhältnisses,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klageschrift vom 21. April 2005 beim
Mietgericht Winterthur ein Begehren stellte, wonach festzustellen sei, dass
er hinsichtlich mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke Pächter sei;
dass das Mietgericht Winterthur die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil
vom 21. April 2006 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich die gegen das Urteil des Mietgerichts
Winterthur vom 21. April 2006 erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit
Beschluss vom 17. November 2006 abwies und das erstinstanzliche Urteil
bestätigte;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer
gegen den Beschluss des Obergerichts vom 17. April 2006 erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2007 nicht
eintrat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2007 beim
Bundesgericht erklärt hat, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts
vom 24. Juli 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist
(Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht
eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: