Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.42/2007
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4D_42/2007 /len

Urteil vom 28. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer.

Unentgeltliche Rechtspflege,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident
der III. Zivilkammer, vom 22. Juni 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Kreisgericht Rheintal die vom Beschwerdeführer gegen Roland
Haselbach erhobene Aberkennungsklage mit Entscheid vom 21. Februar 2007
abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht
St. Gallen anfocht und das Gesuch stellte, es sei ihm für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Gesuch des
Beschwerdeführers mit Entscheid vom 22. Juni 2007 wegen Aussichtslosigkeit
der Berufung abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 4. September
2007 einreichte, in welcher er erklärte, den Entscheid vom 22. Juni 2007 mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen, und das Gesuch
stellte, es seien für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten
zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2007 diesen
Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der
Bundesverfassung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des
angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind,
sodass nicht erkennbar wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die
genannten Bestimmungen der Bundesverfassung verstossen haben soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um Befreiung von der Gebührenpflicht gegenstandslos wird;

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: