Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.3/2007
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{T 0/2}
4D_3/2007 /len

Urteil vom 27. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 16. Januar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2006 ein als Feststellungsklage
betiteltes Schreiben beim Richteramt Solothurn-Lebern einreichte und die
Ungültigerklärung des Arbeitszeugnisses vom 31. Juli 2003 beantragte, wobei
sie Hansruedi Lutz als Beklagten bezeichnete;
dass der Arbeitsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 11. September 2006
verfügte, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes werde abgewiesen und sie habe innerhalb von zehn Tagen einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen;
dass der Arbeitsgerichtspräsident seine Verfügung damit begründete, die Klage
sei offensichtlich mutwillig und aussichtslos;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn den von der Beschwerdeführerin
gegen die Verfügung des Arbeitsgerichtspräsidenten eingereichten Rekurs mit
Urteil vom 16. Januar 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 1. März 2007 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärt, das Urteil des Obergerichts vom 16.
Januar 2007 mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, und das Gesuch
stellt, es sei ihr ein unentgeltlicher Anwalt zu bestellen;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art.
132 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen oder einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Person durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2007 diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weil sie zu den massgebenden
Erwägungen des Obergerichts (Aussichtslosigkeit wegen der materiellen
Rechtskraft und wegen des Fehlens der Passivlegitimation) keine Stellung
nimmt, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art.
64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2007

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: