Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.38/2007
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4D_38/2007 /len

Urteil vom 5. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

B. A.________,
C.A.________,
X.________ GmbH,
Beschwerdeführer,

gegen

E.D.________,
F.D.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub,

Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Mietvertrag,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 23. August 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Solothurn den Beschwerdeführern mit Urteil
vom 23. August 2007 befahl, die Liegenschaft G.________ bis spätestens
Freitag, 7.9.2007, 12.00 Uhr zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2007 beim Bundesgericht
erklärten, das Urteil des Obergerichts vom 23. August 2007 mit Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur
dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben
und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. August 2007 diesen
Anforderungen nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: