Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.37/2007
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4D_37/2007 /zga

Urteil vom 2. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. A.________,
X.B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Neue Aargauer Bank,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Hofstetter.

Ausweisung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. September 2006 beim
Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen ein
Ausweisungsbegehren gegen die beiden Beschwerdeführer stellte;
dass der Einzelrichter den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 27. Oktober
2006 befahl, die Liegenschaft sofort zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu
übergeben;
dass das Obergericht einen gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 27.
Oktober 2006 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 22. November 2006 abwies und
den Ausweisungsbefehl erneuerte;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von den Beschwerdeführern
gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. November 2006 erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Juni 2007 abwies,
soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass das Kassationsgericht insbesondere auf das Vorbringen der
Beschwerdeführer nicht eintrat, wonach sich aus der Bezahlung von Rechnungen
der Beschwerdegegnerin auf ein mündlich oder konkludent geschlossenes
Mietverhältnis schliessen lasse, da diese Behauptung im Kassationsverfahren
erstmals vorgebracht wurde;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2007 beim Bundesgericht
erklärt haben, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 5. Juni
2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeführer zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) rügen, jedoch hinsichtlich der Feststellung des
Kassationsgerichts, ihre Behauptung sei verspätet erfolgt, eine solche
Verletzung in keiner Weise darlegen;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. August 2007 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht
eingetreten werden kann;
dass keine Veranlassung besteht, dem Antrag der Beschwerdeführer auf
Sistierung des Verfahrens stattzugeben;
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5
BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern  unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der I zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: