Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.33/2007
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4D_33/2007 /len

Urteil vom 24. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau.

Unentgeltliche Rechtspflege,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die
Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 16. Juli 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Verfügung
vom 16. Juli 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege mit der Begründung abwies, die Verfahren betreffend der
Kündigung und der Erstreckung der Miete seien rechtskräftig abgeschlossen,
womit der Rekurs offensichtlich aussichtslos sei, und die Vizepräsidentin die
Beschwerdeführerin aufforderte, für die Behandlung des Rekurses vom 10. Juli
2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bis 30. Juli 2007 zu zahlen;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2007 erklärte, die
Verfügung der Vizepräsidentin mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten zu
wollen;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 27. Juli 2007 darauf
hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe die Anforderungen an eine
Beschwerdeschrift nicht erfülle, weshalb voraussichtlich darauf nicht
eingetreten werden könne, und sie gefragt wurde, ob sie unter diesen
Umständen die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wünsche;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2007 erklärte, sie
bestehe auf einem bundesgerichtlichen Verfahren, und um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass weder die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2007 noch jene vom
10. August 2007 diesen Anforderungen genügt, weshalb auf ihre Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: