Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.2/2007
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{T 0/2}
4D_2/2007 /len

Urteil vom 15. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Adolf C. Kellerhals,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Art. 9 BV (Zivilprozess; Arbeitsvertrag),

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 3. Januar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem
Arbeitsverhältnis gegen Y.________ erhobene Klage auf Zahlung von Fr.
22'540.-- vom Arbeitsgericht von Olten-Gösgen mit Urteil vom 28. August 2006
abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Arbeitsgerichts mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde anfocht und in diesem Verfahren die eingeklagte
Forderung auf Fr. 11'246.40.-- nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2001 reduzierte;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn die Nichtigkeitsbeschwerde mit
Urteil vom 3. Januar 2007 abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2007 beim
Bundesgericht erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde
anzufechten, und den Antrag stellte, dieses Urteil aufzuheben;

dass der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist,
weshalb die Beschwerde dem neuen Recht untersteht (Art. 132 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) im vorliegenden Fall
unzulässig ist, weil einerseits der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
notwendige Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- nicht erreicht wird und sich
andererseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
Art. 47 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2007 keine solchen
Rügen erhoben und begründet werden, weshalb auf diese, soweit sie als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist, nicht eingetreten werden
kann;

dass eine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG) und diese der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: