Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.25/2007
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4D_25/2007 /len

Urteil vom 16. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Sàrl,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Enrico Dalla Bona,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.

Kaufvertrag,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,

2. Zivilkammer, vom 27. Februar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises II
Biel-Nidau mit Urteil vom 22. August 2006 verpflichtet wurde, der
Beschwerdegegnerin Fr. 27'840.-- nebst 5 % Zins seit 28. März 2006 zu
bezahlen, weil er der Beschwerdegegnerin einen mangelhaften Tresor verkauft
hatte;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern appellierte,
dessen Appellationshof das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. Februar 2007
abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Juni 2007 datierte
und als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde" bezeichnete Eingabe
einreichte, mit welcher er erklärte, das Urteil des Appellationshofs vom 27.
Februar 2007 anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) im vorliegenden Fall
unzulässig ist, weil einerseits der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
erforderlicher Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und
sich andererseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
von Art. 47 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2007 diesen Anforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: