Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.23/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


4D_23/2007 /len

Urteil vom 16. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale
Aufsichtsbehörde über die Stadtammannämter.

Mietvertrag; amtliche Zustellung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, Obere kant. Aufsichtsbehörde über
die Stadtammannämter, vom 11. Mai 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2007 im Namen von
"X.________" an das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde gelangte und
sich über das Stadtammannamt Zürich 2 beschwerte, welches bei der Zustellung
einer nicht näher bezeichneten Urkunde am 28. September 2006 einen
Prozedurfehler begangen habe;
dass das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Januar 2007
auf die Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, sie sei verspätet
eingereicht worden, weil Beschwerden gegen stadtammannamtliche Amtshandlungen
gemäss § 109 Abs. 1 GVG innerhalb von zehn Tagen seit der Kenntnisnahme
einzureichen seien;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte,
das mit Beschluss vom 11. Mai 2007 den Rekurs abwies, soweit es auf ihn
eintrat, wobei es sich in der Entscheidbegründung der Auffassung des
Bezirksgerichts anschloss, dass die Beschwerde gemäss § 109 Abs. 1 GVG
verspätet eingereicht worden sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. bzw. 29. Mai 2007
datierte Eingabe betreffend den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 11. Mai 2007 einreichte;
dass sowohl in der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) wie in der
subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. bzw. 29. Mai 2007 mit
keinem Wort auf die Erwägung des Obergerichts eingegangen wird, dass die
Aufsichtsbeschwerde gemäss § 109 Abs. 1 GVG verspätet erhoben worden sei,
womit die erwähnten Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift
offensichtlich nicht erfüllt werden, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, Obere kant. Aufsichtsbehörde über die
Stadtammannämter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: