Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.22/2007
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4D_22/2007 /len

Urteil vom 16. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

gegen

Spital X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Luder,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Haftung aus ärztlicher Tätigkeit; Verjährung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 17. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Wegen Beschwerden im linken Ellenbogengelenk suchte A.________
(Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2004 seinen Hausarzt auf, der sich zu einer
konservativen Behandlung entschloss und den Beschwerdeführer zu einem
Rheumatologen zur weiteren Untersuchung überwies. Dieser diagnostizierte am
6. Dezember 2004 eine Epicondylitis humeri radialis ("Tennisellenbogen") und
befürwortete ebenfalls eine konservative Behandlung. Der Beschwerdeführer
drängte indessen auf eine Operation und besuchte am 13. Dezember 2004 die
Sprechstunde der Chirurgischen Klinik des Spitals W.________. Am 20. Januar
2005 erfolgte die Operation, welche auch nach Auffassung des
Beschwerdeführers korrekt verlief. Der operierende Oberarzt ordnete die
Fadenentfernung in 14 Tagen und die Ruhigstellung mit einer Mecron-Schiene
an. Bereits am 31. Januar 2005 entfernte der Oberarzt die Fäden. Darauf kam
es zu Komplikationen. Der Hausarzt stellte noch am gleichen Tag eine
Wunddehiszenz (Auseinanderweichen der Ränder der Wunde) fest und vernähte die
Wunde mit zwei Stichen, welche er am 10. Februar 2005 wieder entfernte. Wegen
weiterer Komplikationen suchte der Beschwerdeführer wiederholt das Spital
auf. Schliesslich übernahm der Chefarzt der chirurgischen Klinik das
Wundmanagement und entfernte am 4. März 2005 operativ nekrotisches Gewebe. Am
10. März 2005 entliess das Spital den Beschwerdeführer in die ambulante
Weiterbehandlung beim Hausarzt. Am 5. April 2005 schloss es die Behandlung ab
und überliess den Beschwerdeführer zur weiteren Betreuung dem Hausarzt.

B.
Während der Beschwerdeführer die ursprüngliche Operation nicht beanstandet,
ist er der Auffassung, die Nachbehandlung sei nicht korrekt erfolgt,
namentlich seien die Fäden zu früh entfernt worden. Aus diesem Grund meldete
er am 24. bzw. am 28. April 2006 beim Spital zur Wahrung der Verjährungsfrist
ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren an. Bis Ende 2005 war das Spital
eine selbständige Stiftung des kantonalen öffentlichen Rechts. Deren
Rechtsnachfolgerin, die Spital X.________ AG (Beschwerdegegnerin), zu der das
Spital seit dem 1. Januar 2006 gehört, beschied dem Beschwerdeführer am
11. Mai 2006, die Eingabe ermögliche es ihr nicht, Stellung zu nehmen, und
vermöge keine Fristen nach Verantwortlichkeitsgesetz (Gesetz über die Haftung
des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen
Angestellten und Arbeiter, BGS 124.21, nachfolgend VG) auszulösen.

C.
Am 4. August 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Vorladungsbegehren beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein. Das Gericht entscheidet nach
kantonalem Recht gemäss § 48 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) als einzige Instanz über
vermögensrechtliche Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur zwischen Privaten
einerseits und den Gemeinden andererseits. Die Rechtsbeziehungen der
Beschwerdegegnerin unterstehen nach dem kantonalen Spitalgesetz (SpiG; BGS
817.11) dem kantonalen öffentlichen Recht. Am 19. Oktober 2006 begründete der
Beschwerdeführer seine Klage und beantragte, das Verfahren vorerst auf die
Frage der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin zu
beschränken und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. In der
Klageantwort verlangte auch die Beschwerdegegnerin eine Beschränkung des
Verfahrens auf die Frage der Widerrechtlichkeit einerseits, andererseits aber
auch auf die Frage der Verjährung. Diesem Antrag schloss sich der
Beschwerdeführer in der Replik an, in der er seine Forderung erstmals auf Fr.
2'825.70 bezifferte, Mehrforderung vorbehalten. Bei dem Betrag handelt es
sich um den Haushaltsschaden für den Zeitraum 20. Januar bis 6. April 2005.

D.
Während die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren geltend machte, die
Behandlung im Spital sei am 5. April 2005 abgeschlossen gewesen, so dass die
Eingabe vom 28. April 2006, soweit sie überhaupt als Schadenersatzbegehren
gelten könne, jedenfalls nach Ablauf der Verwirkungsfrist erfolgt sei, ist
der Kläger der Auffassung, das Spital habe die Behandlung nicht am 5. April
2005 abgeschlossen, sondern die abschliessende Behandlung an den Hausarzt
delegiert. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch keine Kenntnis
vom Schaden im Rechtssinne gehabt.

E.
Das Verwaltungsgericht beurteilte die Begehren des Beschwerdeführers gestützt
auf das Verantwortlichkeitsgesetz. Gemäss § 11 Abs. 3 VG sind Ersatzbegehren
innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach 10
Jahren seit der schädigenden Handlung beim zuständigen Departement,
beziehungsweise beim geschäftsleitenden Organ der beklagten
öffentlich-rechtlichen Körperschaft einzureichen, ansonsten die Haftung
erlischt. Das Verwaltungsgericht erwog, den Begriff Kenntnis des Schadens
umschreibe das Verantwortlichkeitsgesetz nicht, so dass nach § 6 VG
diesbezüglich die Vorschriften des schweizerschen Obligationenrechts zur
Anwendung kämen. In Auslegung von Art. 60 OR erkannte das Verwaltungsgericht,
Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens müssten in
einem Ausmass bekannt sein, das der geschädigten Person erlaube, den
wirklichen Umfang grössenordnungsmässig zu bestimmen. Sei die Behandlung des
Personenschadens abgeschlossen, die Frage, ob ein Dauerschaden zurückbleiben
werde, aber noch ungewiss, liege noch keine Kenntnis des Schadens vor, da der
Geschädigte nicht gezwungen werden solle, Teilklagen einzureichen.
Demgegenüber dürfe der Geschädigte aber auch nicht zuwarten, bis er in der
Lage sei, den Schaden genauestens zu beziffern. Das Verwaltungsgericht ging
davon aus, vom Haushaltsschaden für die eingeklagte Periode habe der Kläger
am 6. April 2005 Kenntnis gehabt, auch wenn er ihn frankenmässig noch nicht
habe genau beziffern können. Auch habe der Kläger gewusst, gegen wen er den
Anspruch geltend machen musste, laste er doch alle Handlungen und
Unterlassungen, welche die Komplikationen bei der Heilung verursacht haben
sollten, dem Spital an. Daher sei das Schadenersatzbegehren vom 24./28 April
2006 nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist und damit verspätet erhoben
worden.

F.
Gegen dieses Urteil führt der Beschwerdeführer subsidiäre
Verfassungsbeschwerde und beantragt dem Bundesgericht, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebenden Wirkung wies das
Bundesgericht am 5. Juni 2007 ab. Die Beschwerdegegnerin und das
Verwaltungsgericht schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich
das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 113 BGG nur gegeben,
soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 BGG zulässig ist. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG, vgl. auch Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und
der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet, es stelle sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

1.2 Der Tatsache, dass die Vorinstanz nicht als Rechtsmittelinstanz
entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 114 BGG), kommt keine
Bedeutung zu, da die Übergangsfristen zur Anpassung des kantonalen
Verfahrens, welche gestützt auf Art. 114 BGG auch für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gelten, noch nicht abgelaufen sind (Art. 130 BGG).

1.3 Die Beschwerde enthält keinen materiellen Antrag (Art. 107 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG). Der Rückweisungsantrag erweist sich indessen
jedenfalls als genügend, da das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung
des Beschwerdeführers für begründet erachten, kein Sachurteil fällen könnte,
sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückweisen müsste (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125
III 412 E. 1b S. 414).

1.4 Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht
wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern es gilt das
Rügeprinzip. Es ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige
Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Das
Gericht untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend
auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der
in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (Art. 117 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit Hinweisen).

1.5 Das Bundesgericht legt dabei seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer
Verletzung der verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Artikel 116 BGG beruht
(Art. 118 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt berichtigt
oder ergänzt wissen will, hat er im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem hat er mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4339). Neue Vorbringen sind nur zulässig,
soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 117 BGG), was wiederum näher darzulegen ist. Dazu genügt
es nicht, dass der Beschwerdeführer, wie im zu beurteilenden Fall, pauschal
ausführt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz gebe geradezu Anlass,
neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Er hat vielmehr für die
jeweiligen neuen Tatsachen im Einzelnen darzulegen, weshalb für ihn kein
Anlass bestand, sie vor der Vorinstanz vorzubringen.

1.6 Auch nach Einführung des Bundesgerichtsgesetzes ist das Bundesgericht
keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen
Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4342). Es geht daher nicht an, in einer
subsidiären Verfassungsbeschwerde appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid zu üben, als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tat- und
Rechtsfragen zukäme (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Auf
derartige Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein.

1.7 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Grossteil der Beschwerde als
offensichtlich unzulässig, legt doch der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
einen über die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden
Sachverhalt vor, ohne hinreichend substanziierte Sachverhaltsrügen zu
erheben, und übt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Auch
soweit er rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht von ihm beantragte
Beweismittel nicht abgenommen, kommt er seiner Begründungspflicht nicht
rechtsgenügend nach, wenn er in diesem Zusammenhang pauschal auf die Replik
verweist. Er müsste vielmehr im einzelnen darlegen, welche Behauptungen und
welche Beweisanträge er an welcher Stelle in der Replik erhoben hat und
weshalb sie für das Verfahren erheblich sind. Die diesbezüglichen Angaben
genügen den Anforderungen an die Begründung nicht. Dasselbe gilt für die vom
Beschwerdeführer erhobenen Willkürrügen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf, seine eigene von jener der Vorinstanz abweichende Auffassung
darzulegen und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen.
Dass allenfalls auch andere Lösungen als die von der Vorinstanz angenommene
denkbar wären, genügt indessen nicht, um den angefochtenen Entscheid als
willkürlich auszuweisen (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen).

2.
Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid materiell beanstandet, kommt er
seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nach. Zu prüfen bleibt einzig die
formelle Rüge, die Vorinstanz habe Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, weil sie
keine öffentliche Verhandlung angesetzt habe. Dass der Beschwerdeführer eine
öffentliche Verhandlung beantragt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen
Entscheid, dem nicht zu entnehmen ist, dass dem Antrag statt gegeben worden
wäre. Dies behauptet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Der Beschwerdeführer
erhebt eine entsprechende Rüge und bemängelt zudem, die Vorinstanz begründe
nicht, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben wurde. Damit bleibt zu prüfen,
ob die Vorinstanz insoweit verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers
verletzt hat.

2.1 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer allerdings, soweit er die
Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung damit begründet, dass die
Vorinstanz die von ihm beantragte Parteibefragung hätte durchführen und den
von ihm beantragten Zeugen anhören müssen. Damit thematisiert er nämlich
nicht seinen Anspruch auf ein öffentliches Verfahren, sondern er rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder allenfalls eine
willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428
f. mit Hinweisen). Insoweit kommt er aber, wie dargelegt, seiner
Begründungspflicht nicht hinreichend nach.

2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Die Konvention selbst sieht in Art. 6
Abs. 1 Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz vor im Interesse der
Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder
wenn die Interessen von Jugendlichen, der Schutz des Privatlebens von
Prozessparteien oder die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtspflege es
gebieten (Satz 2). Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung stellt ein
fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist,
sondern ebenso als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der
Justiz erscheint. Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf
die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und
Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen,
seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen
zu können (BGE 121 I 30 E. 5d S. 35 mit Hinweisen). Dabei hat in erster Linie
das erstinstanzliche Verfahren die von Art. 6 Abs. 1 EMRK geforderte
Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewähren (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54; 119
V 375 E. 4b/aa S. 380).

2.3 Liegt ein Antrag vor, ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung in
einem zivilrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK
grundsätzlich anzuordnen. Davon darf nur ausnahmsweise abgesehen werden (BGE
122 V 47 E. 3b S. 55 f. mit Hinweisen). In Betracht fallen neben den im
zweiten Satz von Art. 6 Abs. 1 EMRK ausdrücklich genannten Umständen
namentlich Fälle, in denen der Antrag nicht frühzeitig genug gestellt wurde,
als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und
damit dem Grundsatz der Beurteilung innerhalb angemessener Frist zuwiderläuft
oder gar rechtsmissbräuchlich ist. Weiter kann der erstinstanzliche Richter
von der beantragten öffentlichen Verhandlung absehen, wenn sich auch ohne
eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass der
geltend gemachte Anspruch offensichtlich unbegründet oder die Klage
unzulässig ist, oder wenn das Gericht allein schon auf Grund der Akten zum
Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der
Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist. Ebenso kann von einer
Verhandlung abgesehen werden, wenn eine Materie hochtechnischen Charakters
zur Diskussion steht, für die das schriftliche Verfahren besser geeignet
erscheint. Zu denken ist etwa an rein rechnerische,
versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme (BGE 122 V 47 E. 3b
S. 56 ff. mit Hinweisen).

2.4 Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK hängt davon ab, ob es sich um
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung handelt. Über den
Charakter des Anspruchs entscheiden die Konventionsorgane autonom und ohne
Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50
mit Hinweisen). Streitigkeiten betreffend die Haftung des Staates für
Behandlungsfehler im öffentlichen Spital gelten als zivilrechtlich im Sinne
der EMRK (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und
die Schweiz, 2. Aufl., S. 146 insbesondere Fn. 77; vgl. auch BGE 127 I 115
E. 5b/bb S. 122 mit Hinweis), und der Beschwerdeführer hat grundsätzlich
rechtzeitig eine öffentliche Verhandlung beantragt. Dass er an diesem Antrag
nicht festgehalten hätte, ist nicht festgestellt. Damit bleibt zu prüfen, ob
Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Verzicht auf eine öffentliche
Verhandlung rechtfertigen.

2.5 Das Verwaltungsgericht hat nicht begründet, weshalb es dem Begehren des
Beschwerdeführers um Anordnung einer öffentlichen Verhandlung nicht stattgab.
Sofern aus dem angefochtenen Entscheid Gründe für einen Verzicht nicht
deutlich hervorgehen, ist dieses Vorgehen bereits unter dem Gesichtspunkt des
rechtlichen Gehörs problematisch, da die Urteilsbegründung dem
Beschwerdeführer ermöglichen muss, das Urteil gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür,
dass der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
missbräuchlich oder schikanös erhoben worden wäre, finden sich im
angefochtenen Urteil nicht, und eine unzulässige Verzögerungstaktik ist nicht
ersichtlich. Auch ist nicht augenfällig, weshalb von einer öffentlichen
Verhandlung zum vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid
erwartet werden könnten (BGE 122 V 47 E. 3b/dd S. 57).

2.6 Mithin sind keine Umstände ersichtlich, welche das Absehen von einer
öffentlichen Verhandlung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Der
angefochtene Entscheid verletzt, auch mit Blick auf die insoweit fehlende
Begründung, die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers. Er ist
daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: