Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.19/2007
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4D_19/2007 /len

Urteil vom 13. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

A. A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,

gegen

B.________,
X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri,

Obergericht des Kantons Zürich III. Zivilkammer.

Willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 15. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 11. April 2004 kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug von
A.A.________ (Beschwerdeführerin), welches von ihrem Ehemann gelenkt wurde,
und jenem von B.________ (Beschwerdegegnerin 1). Am 14. Dezember 2004 erhob
diese gegen die Beschwerdeführerin und deren Haftpflichtversicherung Klage.
Anlässlich der Sühneverhandlung wurde ein Vergleich geschlossen. Danach
reduzierte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Forderung, welche in diesem Umfang
von der Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin anerkannt wurde.
Zusätzlich enthielt der Vergleich folgende Bestimmung:
"Mit der Bezahlung der Fr. 1'700.-- sind die Parteien aus diesem
Rechtsverhältnis und in dieser Angelegenheit per Saldo aller Ansprüche
vollumfänglich auseinandergesetzt. Dieser Vergleich hat keinerlei
Auswirkungen auf die Schadenersatzansprüche der Familie A.________ gegenüber
der X.________ Versicherungen (...). Dieser Vergleich erfolgt ohne Präjudiz.
... "

B.
Die Beschwerdeführerin war an der Verhandlung vor dem Friedensrichter nicht
anwesend und bestreitet, gültig vertreten gewesen zu sein. Daher ist sie der
Auffassung, der Vergleich könne nicht ihre Ansprüche gegenüber der
Beschwerdegegnerin 1 betreffen, da die an der Vergleichsverhandlung
anwesenden Parteien darüber gar nicht hätten verfügen können. Mit Eingabe vom
13. März 2006 erhob sie beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die
Beschwerdegegnerin 1 und die X.________ Versicherungsgesellschaft
(Beschwerdegegnerin 2) auf Bezahlung von Fr. 3'425.45 nebst Zins. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2006 trat der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
auf die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht ein. Er liess die
strittigen Fragen, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin an der
Vergleichsverhandlung teilgenommen habe und ob dieser oder die
Haftpflichtversicherung zur Vertretung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt
gewesen seien, offen. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe die
Verfügung des Friedensrichters, in welcher die Beschwerdeführerin als Partei
aufgeführt sei, erhalten und nicht mittels Nichtigkeitsbeschwerde
angefochten. Hätte die Beschwerdeführerin geltend machen wollen, sie sei
nicht gültig vertreten gewesen, hätte sie nach Auffassung des Einzelrichters
den Rechtsmittelweg beschreiten müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei der
Entscheid formell und materiell in Rechtskraft erwachsen und auch gegenüber
der Beschwerdeführerin wirksam. Infolge eines Versehens regelte der
Einzelrichter die Kosten des Verfahrens erst mit Verfügung vom 8. Dezember
2006. Gegen beide Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde. Nach Vereinigung der beiden Verfahren wies das
Obergericht des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde am 15. März 2007
ab, soweit es darauf eintrat, wobei es festhielt, dass die Beschwerdeführerin
in keiner Weise zur Begründung des Einzelrichters Stellung nehme, sondern es
dabei bewenden lasse, die Vorinstanz der Aktenwidrigkeit oder der Verletzung
klaren materiellen Rechts zu bezichtigen.

C.
Gegen diesen Beschluss führt die Beschwerdeführerin subsidiäre
Verfassungsbeschwerde und beantragt dem Bundesgericht, den Entscheid des
Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuwiesen. Die
Beschwerdegegner und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich
das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 113 BGG nur gegeben,
soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 BGG zulässig ist. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und die Beschwerdeführerin zu Recht nicht
behauptet, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim
angefochtenen Entscheid nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 in
Verbindung mit Art. 117 BGG, da das angefochtene Urteil das kantonale
Verfahren nicht mit Bezug auf alle eingeklagten Parteien zum Abschluss bringt
(vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4331).
Das Verfahren wird allerdings gegenüber der Beschwerdegegnerin 1
abgeschlossen, so dass insoweit ein anfechtbarer Teilentscheid vorliegt (Art.
91 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2,
welche sowohl die Vorinstanz in ihrem Beschluss als auch die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als Partei aufführen, fehlt es dagegen
an einem Anfechtungsobjekt, da der Einzelrichter über diese Ansprüche noch
nicht entschieden hat. Soweit es sich bei der Angabe der Beschwerdegegnerin 2
als Partei im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht um ein blosses
Versehen handelt, wäre diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Dass die Beschwerdeführerin keinen materiellen Antrag stellt (vgl. Art.
107 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG), schadet ihr nicht, da das
Bundesgericht, sollte es ihrer Rechtsauffassung folgen, die Sache zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückweisen müsste (zur Publikation
bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 4A_102/2007 vom 9. Juli 2007, E. 3.1
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S.
414).

1.4 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das
Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern es
gilt das Rügeprinzip. Es ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist. Das Gericht untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von
sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich
auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen
(Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1 S.
31, 258 E. 1.3 S. 261 f.).
1.5 Das Bundesgericht legt dabei seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer
Verletzung der verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Artikel 116 BGG beruht
(Art. 118 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt berichtigt
oder ergänzt wissen will, hat er im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem hat er mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4339). Neue Vorbringen sind nur zulässig,
soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 117 BGG), was wiederum näher darzulegen ist.

1.6 Auch nach Einführung des Bundesgerichtsgesetzes ist das Bundesgericht
keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen
Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4342). Es geht daher nicht an, in einer
subsidiären Verfassungsbeschwerde appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid zu üben, als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tat- und
Rechtsfragen zukäme (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Auf
derartige Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein.

1.7 Der angefochtene Entscheid erging auf eine kantonalrechtliche
Nichtigkeitsbeschwerde hin. Die Vorinstanz prüfte mithin den
erstinstanzlichen Entscheid nicht umfassend, sondern nur bezüglich der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten und hinreichend begründeten
Nichtigkeitsgründe (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [Zivilprozessordnung; LS 271; ZPO/ZH]).
Soweit die nach BGG zulässigen Rügen der Vorinstanz mit derselben Kognition
wie dem Bundesgericht vorgelegt werden konnten, genügt es daher nicht, wenn
die Beschwerdeführerin ausführt, weshalb die Verfügungen des Bezirksgerichts
unzutreffend sein sollten. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, weshalb
die Vorinstanz die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin
verletzt, wenn sie das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint (vgl.
BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 f. mit Hinweis).

2.
Im vorliegenden Verfahren umstritten ist die Tragweite des an der
Friedensrichterverhandlung geschlossenen Vergleichs. Während der
erstinstanzliche Richter (und mit ihm im Rahmen der Prüfung der
Nichtigkeitsgründe die Vorinstanz) davon ausging, die eingeklagten Ansprüche
würden von der Saldoklausel erfasst, und die Einrede der abgeurteilten Sache
sei berechtigt, bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der
abgeschlossene Vergleich habe für sie keine Geltung, weil sie an der
Friedensrichterverhandlung weder anwesend noch gültig vertreten gewesen sei.
Zudem hätten die Parteien mit dem Vergleich gar nicht über Ansprüche
gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 entscheiden wollen. Der erstinstanzliche
Richter habe es unterlassen, den Vergleich auszulegen und dadurch einen
Nichtigkeitsgrund gesetzt. Zur Auslegung der Vereinbarung sei es notwendig,
in einem Beweisverfahren abzuklären, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin an
den Vergleichsverhandlungen teilgenommen habe. Sofern er nämlich nicht daran
teilgenommen habe, sei den anwesenden Parteien klar gewesen, dass die
Vereinbarung nur die anwesenden Personen binden konnte. Indem die Vorinstanz
von der Abnahme der beantragten Beweise absah, habe sie Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt.

2.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör
verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in
ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen
und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157;
127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin war bei der Ausarbeitung des Vergleichs nicht
anwesend und hat dem Vergleich anlässlich der Verhandlung folglich nicht
selbst zugestimmt. Ob sie gültig vertreten war, liessen die kantonalen
Instanzen offen, da sie beide der Auffassung waren, die Beschwerdeführerin
hätte den Abschreibungsentscheid anfechten müssen, wenn sie nicht gültig
vertreten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin stellt dies zwar auch in der
subsidiären Verfassungsbeschwerde in Abrede, sie zeigt aber nicht auf,
inwiefern die Annahme, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde genüge
diesbezüglich den kantonalrechtlichen Begründungsanforderungen nicht, ihre
verfassungsmässigen Rechte verletzt. Mangels hinreichender Begründung ist
insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Hat sich die
Beschwerdeführerin in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht hinreichend
mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die erhobenen
Rügen für unbegründet erachtete.

2.3 Von der Frage, ob der Vergleich mangels rechtzeitiger Ergreifung eines
Rechtsmittels auch gegenüber der Beschwerdeführerin gilt, ist die Frage zu
unterscheiden, mit welchem Inhalt der Vergleich zustande kam und ob die
nunmehr von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 geltend
gemachten Ansprüche davon erfasst werden. Die Beschwerdeführerin rügt
diesbezüglich zwar eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör,
weil die kantonalen Instanzen über strittige Behauptungen keinen Beweis
abgenommen hätten. Sie legt aber nicht im Einzelnen mit Aktenhinweisen dar,
welche prozesskonformen Beweisanträge sie für welche prozesskonform erhobenen
Behauptungen gestellt hat. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht.

2.4 Was sie aus der Tatsache ableiten möchte, dass vom Friedensrichter
ursprünglich eine Forderung der Beschwerdegegnerin 1 zu beurteilen war,
bleibt unklar, bezieht doch die Saldoklausel allfällige Gegenforderungen
gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 in den Vergleich mit ein. Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, der erstinstanzliche Richter habe es
unterlassen den Vergleich auszulegen und rügt in ihrer Beschwerde auch eine
Verletzung von Art. 9 BV. Sie beschränkt sich diesbezüglich aber darauf,
darzulegen, wie der Vergleich ihrer Meinung nach auszulegen wäre. Dies genügt
indessen nicht um darzulegen, dass der angefochtene Entscheid auch im
Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist oder dass der erstinstanzliche Richter
in tatsächlicher Hinsicht geradezu willkürliche Annahmen getroffen hätte
(vgl. zum Begriff der Willkür BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ergeht sich vielmehr in appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid, welche nicht zu hören ist.

2.5 Selbst wenn man auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingehen
wollte, fällt in Betracht, dass im Vergleich Ansprüche der Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 ausdrücklich vorbehalten werden. Dies wäre
unnötig und inkonsequent, wenn die Ansprüche der Beschwerdeführerin vom
Vergleich generell nicht betroffen wären. Ein Vorbehalt für Ansprüche
gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 findet sich dagegen nicht. Gestützt auf
diese systematischen Zusammenhänge ist es im Ergebnis jedenfalls nicht
offensichtlich unhaltbar, davon auszugehen, diese Ansprüche würden von der
Saldoklausel erfasst.

2.6 Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verletzung ihrer
verfassungsmässigen Rechte aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen. Da sich die Beschwerdegegner nicht haben vernehmen
lassen, steht ihnen keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: