Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.18/2007
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4D_18/2007 /len

Urteil vom 18. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Lagervertrag,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 22. März 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Appellationshof des Kantons Bern die von der Beschwerdeführerin
gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen vom 24. Oktober 2006 erhobene Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom
22. März 2007 abwies, soweit darauf eingetreten wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2007 erklärte, den
Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern vom 22. März 2007 mit
Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2007 diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2007

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: