Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.12/2007
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{T 0/2}
4D_12/2007 /len

Urteil vom 4. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission.

Zivilprozess, Ordnungsbusse,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 9. März 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Kantonsgerichtspräsidium Zug eine
Aberkennungsklage gegen die X.________ AG erhob;
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren beim
Kantonsgerichtspräsidium die Parteien zur Parteibefragung und
Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2006 vorlud und der Beschwerdeführer der
Verhandlung unentschuldigt fernblieb;
dass der Einzelrichter darauf die Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2006
auf den 8. November 2006 zu einer zweiten Parteibefragung und
Hauptverhandlung vorlud und den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von Fr. 50.-- an die Gegenpartei verpflichtete und ihm
eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der Ordnungsbusse Beschwerde
bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug einreichte, die
sein Rechtsmittel mit Urteil vom 9. März 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 19. April 2007 eine als
"Nichtigkeitsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe
einreichte mit dem Antrag, das Urteil der Justizkommission des Obergerichts
des Kantons Zug vom 9. März 2007 sei aufzuheben;
dass der angefochtene Entscheid nach dem am 1. Januar 2007 erfolgten
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb das Rechtsmittel gemäss Art. 132 Abs.
1 BGG nach diesem Gesetz und nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint
- nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (abgekürzt OG) zu beurteilen ist;
dass die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) im vorliegenden Fall
unzulässig ist, weil einerseits der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
notwendige Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- nicht erreicht wird und sich
andererseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
Art. 47 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2007 diesen
Anforderungen nicht genügt, weil in dem als "Eidg. Nichtigkeitsbeschwerde"
überschriebenen Teil keine Verfassungsbestimmungen erwähnt werden und in dem
als "Verfassungsbeschwerde" überschriebenen Teil zwar die Art. 8 und 9 BV
angerufen werden, aber nicht in ausreichendem Masse auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist,
inwiefern dieses gegen die angerufenen Verfassungsartikel verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung   nicht
eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit der Antrag des
Beschwerdeführers betreffend Kostenlosigkeit des bundesgerichtlichen
Verfahrens gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: