Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.11/2007
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{T 0/2}
4D_11/2007 /len

Urteil vom 14. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission.

Bemessung der Parteientschädigung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 9. März 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug die vom Beschwerdegegner gegen die
Beschwerdeführerin erhobene negative Feststellungsklage mit Urteil vom 30.
November 2006 guthiess, die gerichtlichen Kosten von Fr. 1'885.-- der
Beschwerdeführerin auferlegte und diese verpflichtete, den Beschwerdegegner
für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 7'848.55 zu entschädigen;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil hinsichtlich der
Parteientschädigung mit Beschwerde anfocht, die von der Justizkommission des
Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 9. März 2007 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit beim Bundesgericht eingereichter
Beschwerdeschrift vom 16. April 2007 erklärte, sie erhebe gegen das Urteil
der Justizkommission vom 9. März 2007 Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der
Art. 72 ff. BGG, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art.
113 ff. BGG;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind;
dass die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) im vorliegenden Fall
unzulässig ist, weil einerseits der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
notwendige Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und sich
andererseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. April 2007, in der keine
verfassungsmässigen Grundrechte als verletzt bezeichnet werden, diesen
Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb darauf in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend  der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
weil ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: