Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.96/2007
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4A_96/2007 /len

Urteil vom 26. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

X. ________ Versicherungsgesellschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger.

Kaskoversicherungsvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Glarus vom 14. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger, Beschwerdegegner) und seine Ehefrau schlossen am 12.
April 2000 mit der Y.B.________, einer Abteilung der Y.C.________ AG, einen
Leasingvertrag über einen fabrikneuen BMW 525d. Wie in den Bedingungen des
Leasingsvertrags vorgesehen, versicherte der Beschwerdegegner den BMW mit
einer Vollkaskoversicherung bei der X.________ Versicherung (Beklagte,
Beschwerdeführerin).

A.a In der Nacht vom Samstag 24. auf Sonntag 25. August 2002 trat im Innern
des geleasten BMW ein Brand auf, als das Fahrzeug in Misterbianco/Sizilien an
einem Strassenrand parkiert war.

A.b Der Beschwerdegegner meldete den Brand am 30. August 2002 der
Beschwerdeführerin. Diese nahm nach internen Abklärungen den Standpunkt ein,
dass für den angezeigten Schaden wegen zweifelhafter Sachverhaltsdarstellung
durch den Versicherungsnehmer keine Deckung bestehe, und lehnte jegliche
Leistungspflicht ab.

A.c Mit Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme vom 11. Juli 2003 beantragte
der Beschwerdegegner beim Kantonsgerichtspräsidium Glarus, der inzwischen in
einer Garage in Glarus eingestellte BMW 525d sei durch einen Brandexperten
begutachten zu lassen. Der Präsident des Kantonsgerichts gab dem Begehren
statt und ernannte einen Experten, den er ausdrücklich ermächtigte,
Spezialisten aus dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen
beizuziehen.

A.d Am 14. Januar 2004 erstattete ein Sachbearbeiter des Kriminaltechnischen
Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen ein Gutachten zum Fahrzeugbrand. Der
Kantonsgerichtspräsident setzte in seiner Verfügung vom 24. Februar 2004 das
Gutachterhonorar auf Fr. 1'500.-- fest und überband diese Auslagen zusammen
mit der Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- dem Beschwerdegegner unter Vorbehalt
eines Rückerstattungsanspruchs in einem allfälligen späteren
Forderungsprozess.

B.
Am 5. Juli 2004 gelangte der Beschwerdegegner an das Kantonsgericht Glarus
mit dem Begehren, die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung von Fr. 80'000.--
nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2002 zu verurteilen. In der Folge reduzierte
er die Forderung auf Fr. 61'044.-- zuzüglich Zins.
Das Kantonsgericht Glarus hiess am 3. November 2005 die Klage teilweise im
Umfang von Fr. 19'600.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2002 gut und wies sie
im Mehrbetrag ab, soweit sie nicht zurückgezogen worden war. Die
Verfahrenskosten auferlegte das Kantonsgericht zu einem Drittel der
Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner. Die
Beschwerdeführerin wurde ausserdem verpflichtet, dem Beschwerdegegner die
Kosten des Verfahrens um vorsorgliche Beweisaufnahme mit Fr. 2'000.-- zu
ersetzen.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht des
Kantons Glarus.

C.
Mit Urteil vom 14. März 2007 änderte das Obergericht des Kantons Glarus in
teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdegegners Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils des Kantonsgerichts vom 3. November 2005 insoweit ab, dass die
Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner Fr. 20'400.--
nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2002 auf Fr. 19'600.-- zu bezahlen (Ziffer 1).
Im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdegegners abgewiesen (Ziffer 2).
Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde vollumfänglich abgewiesen (Ziffer
3). Das Obergericht bejahte die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners mit
Verweis auf die Begründung des Kantonsgerichts, wonach die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag an die Leasinggesellschaft unter der Resolutivbedingung
abgetreten worden sei, dass diese sie nicht selber geltend mache, was nicht
geschehen sei. Das Obergericht kam sodann zum Schluss, es sei überwiegend
wahrscheinlich, dass eine unbekannte Täterschaft in der Nacht vom 24. auf den
25. August 2002 auf Sizilien einen Brandanschlag (Vandalenakt) auf das
geleaste Fahrzeug BMW 575d verübt hatte, weshalb ein vom Beschwerdegegner bei
der Beschwerdeführerin kaskoversichertes Schadensereignis vorliege. Als
Entschädigung sprach das Obergericht mit der ersten Instanz geschätzte
Reparaturkosten in Höhe von Fr. 19'600.-- für die als Teilschaden
qualifizierte Beschädigung des Fahrzeugs zu; ausserdem verpflichtete es die
Beschwerdeführerin zum Ersatz der Parteikosten für das Verfahren um
vorsorgliche Beweisaufnahme in Höhe von Fr. 800.--.

D.
Mit Beschwerde vom 17. April 2007 - ergänzt am 2. Mai 2007 - beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom
14. März 2007 aufzuheben (Ziffer 1), es sei die Klage abzuweisen (Ziffer 2)
und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziffer 3). Sie rügt
die Verletzung von Art. 164 ff. OR mit der Begründung, die eingeklagte
Forderung sei der Leasinggesellschaft abgetreten worden, weshalb die
Aktivlegitimation des Beschwerdegegners zu Unrecht bejaht worden sei. Sie
rügt sodann als Verletzung von Art. 9 BV und als Verweigerung des rechtlichen
Gehörs, dass ihre Noveneingabe nicht beachtet worden sei. Schliesslich rügt
sie als Verletzung von Art. 8 ZGB, es sei der Begriff der Wahrscheinlichkeit
verkannt worden, indem einzelne Fragwürdigkeiten nicht berücksichtigt worden
seien.
Der Beschwerdegegner beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

E.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
gewährt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 14. März 2007 gefällt worden und damit nach
Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132
BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

1.1 Streitgegenstand ist eine privatrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde
in Zivilsachen ist gemäss Art. 72 BGG das massgebende Rechtsmittel. Es
handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der erforderliche
Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist gegeben.
Denn da beide Parteien kantonale Berufung eingereicht hatten, war vor der
Vorinstanz eine Forderung von Fr. 61'044.-- streitig (Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG). Die Vorinstanz ist ein oberes kantonales Gericht (Art. 75 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen
und damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Da
sie zur Bezahlung einer Geldsumme verurteilt worden ist, steht die materielle
Beschwer nicht zur Diskussion (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die
Beschwerdeführerin wird danach zur Bezahlung einer Geldsumme an den
Beschwerdegegner verurteilt, weshalb sich die Frage nicht stellt, ob der
Entscheid vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat (Art. 98 BGG). Es
handelt es sich um einen der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheid, gegen
den sämtliche Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 f. BGG zulässig sind. Der
angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2007
zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist unter Berücksichtigung des
Fristenstillstands über Ostern eingehalten (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 44 und 46 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt
einzutreten, dass zulässige Rügen erhoben und gehörig begründet werden.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche
Gehör verweigert, indem sie ihre Noveneingabe vom 16. Juni 2006 unbeachtet
gelassen habe. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur
insofern, als die Rüge gehörig begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 und 42
Abs. 2 BGG).

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zu den aus Art. 29
Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensansprüchen gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S.
504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Verweisen). Ausserdem leitet das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daraus die Pflicht der Behörden ab,
ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so
abgefasst sein, dass die betroffene Partei ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Sie muss nicht zu jedem Vorbringen Stellung nehmen, aber
wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die entscheidende
Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232
E. 3.2 S. 236 mit Verweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob die
verfassungsrechtlichen Mindestgarantien des Bundes verletzt sind, während es
die Anwendung allfälliger weitergehender Normen des kantonalen Rechts nur
unter dem Gesichtspunkt willkürlicher Auslegung überprüft (BGE 126 I 19 E. 2a
S. 21 f., 15 E. 2a S. 16).

2.2 Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz die
bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien verletzt haben könnte, indem
sie eine Noveneingabe unbeachtet liess. Es entspricht allgemein anerkannten
prozessualen Grundsätzen, dass tatsächliche Behauptungen fristgerecht im
Verfahren geltend zu machen sind und neue Vorbringen danach nur unter
bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sind. Diese
Voraussetzungen werden vom massgebenden kantonalen Prozessrecht definiert,
dessen Anwendung unter Vorbehalt der Verletzung von Grundrechten nicht gerügt
werden kann (Art. 95 BGG). Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar, dass sie ein
Novenrecht gemäss Art. 87 und Art. 299 der massgebenden Zivilprozessordnung
des Kantons Glarus geltend gemacht habe. Inwiefern sie jedoch im kantonalen
Verfahren dargelegt hätte, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmungen
vorlagen und inwiefern die Vorinstanz Art. 87 und Art. 299 ZPO GL willkürlich
angewendet haben könnte, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen.
Die Anforderungen an die Begründung einer Verletzung von Grundrechten sind
nicht erfüllt. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit der Bejahung der
Aktivlegitimation des Beschwerdegegners Art. 164 ff. OR verletzt, denn dieser
habe in Ziffer 6.3 der Leasingvertrags-Bedingungen die eingeklagte Forderung
bedingungslos an die Leasinggesellschaft abgetreten.

3.1 Ziffer 6.3 der Leasingvertrags-Bedingungen lautet wie folgt:
"Der Leasingnehmer verpflichtet sich, auf seine Rechnung eine
Vollkaskoversicherung abzuschliessen und den Versicherungsschutz während der
gesamten Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig zediert er hiermit
die Ansprüche gegen die Versicherung an die Y.B.________ [d.h. die
Leasinggeberin]. Y.B.________ ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, gegen
entsprechende Entschädigung durch den Leasingnehmer, die zedierten Ansprüche
bei der Versicherung direkt geltend zu machen und insbesondere
Entschädigungsvereinbarungen in eigenem Namen zu unterzeichnen."
3.2 Die Abtretung von Forderungen ist ein Verfügungsgeschäft, kraft dessen der
Zessionar anstelle des Zedenten Gläubiger wird. Die Übertragung der Forderung
kann der Erfüllung dienen, sie kann aber auch zum Zweck der Sicherung oder
treuhänderisch zum Inkasso erfolgen (BGE 118 II 142 E. 1b S. 145). Die
fiduziarische Abtretung ist gültig mit der Folge, dass allein der Zessionar
zur Durchsetzung der abgetretenen Forderung legitimiert ist (BGE 130 III 417
E. 3.4 S. 426 f. mit Verweisen). Abgetreten werden können - insbesondere zum
Zwecke der Sicherung - auch künftige Forderungen unter der Voraussetzung,
dass sie hinreichend bestimmbar sind (BGE 113 II 163 E. 2a S. 165). Die
Zession der Ansprüche aus der Vollkasko-Versicherung, zu deren Abschluss sich
der Beschwerdegegner gegenüber der - am vorliegenden Verfahren nicht
beteiligten - Leasinggeberin verpflichtet hat, dient offensichtlich der
Sicherung allfälliger Schadenersatzforderungen der Leasinggeberin bei
Beschädigung des Leasingfahrzeugs. Die Zession ist insofern hinreichend
bestimmt. Das Erfordernis der Bestimmtheit, dem die Schriftform dient (Art.
165 Abs. 1 OR), bezieht sich jedoch auch auf die Person des Gläubigers der
Forderung. Es muss für die Gläubiger des Zedenten und des Erwerbers ebenso
wie für den Schuldner der zedierten Forderung feststehen, wem diese in einem
bestimmten Zeitpunkt zusteht (BGE 122 III 361 E. 4c S. 367 mit Verweisen).
Nach Art. 6.3 Satz 2 der Leasing-Vertragsbedingungen zediert der
Beschwerdegegner die Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin, was bedeutet,
dass der Leasinggesellschaft die abgetretene Forderung zusteht. In Satz 3
dieser Vertragsklausel wird jedoch die Leasinggesellschaft als berechtigt,
nicht aber als verpflichtet erklärt, die Forderung auf Rechnung des
Leasingnehmers geltend zu machen und Entschädigungsvereinbarungen in eigenem
Namen zu unterzeichnen, was mit der vorbehaltlosen Abtretung aus Satz 2 in
einem gewissen Widerspruch steht.

3.3 Die Vorinstanz hat mit dem erstinstanzlichen Gericht die Abtretung als
auflösend bedingt qualifiziert und angenommen, sie falle dahin, wenn die
Leasinggeberin die abgetretenen Versicherungsansprüche nicht selbst geltend
mache, was hier nach den eingereichten Unterlagen zutreffe. Die Vorinstanz
hat diese Auslegung durch das Verhalten der Parteien in früheren
Schadenfällen bestätigt gesehen, wo jeweils der Beschwerdegegner selbst die
Versicherungsansprüche geltend gemacht hatte. Soweit sie damit die
Vereinbarung zwischen den Beteiligten nach dem tatsächlichen Willen der
Vertragspartner (d.h. dem Beschwerdegegner und der nicht am Verfahren
beteiligten Leasinggeberin) ausgelegt haben sollte, ist die Interpretation
mangels gehörig begründeter Rüge nicht zu überprüfen (Art. 105 Abs. 2 und 106
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611 mit Verweisen). Soweit die
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip erfolgt sein sollte, ist sie jedenfalls
nicht zu beanstanden. Die - unbedingte - Abtretung der Forderung verschafft
dem Zessionar sämtliche Rechte, die dem Gläubiger zustehen. Wenn daher in der
Abtretungserklärung selbst erwähnt wird, dass die Zessionarin auch auf die
Einforderung der Forderung verzichten könne und dass sie zur Unterzeichnung
von Entschädigungsvereinbarungen ermächtigt sei, so ist der Sinn einer
solchen Abrede im Rahmen einer unbedingten Abtretung unverständlich. Sie kann
nur dadurch erklärt werden, dass die Parteien den Sicherungszweck der
Abtretung in die Verfügung selbst aufnehmen wollten. Diese Auslegung wird
durch die Abrede bestätigt, dass die Durchsetzung der Forderung auf Rechnung
des Zedenten erfolgen solle. Wenn die Parteien den Zweck der Sicherung in dem
Sinne in die Zession aufnahmen, dass sie die Leasinggeberin ausdrücklich als
berechtigt, aber nicht verpflichtet erklärten, so kann diese Abrede nach Treu
und Glauben nur so verstanden werden, dass die Zession für den Fall - aber
auch nur für den Fall - gelten sollte, dass die Leasinggeberin die Abtretung
für diesen Zweck beanspruchen würde. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt,
dass die Abtretung in Satz 2 von Ziffer 6.3 der Leasingvertrags-Bedingungen
gemäss Satz 3 dahinfallen sollte, wenn die Leasingnehmerin von ihrer
Berechtigung tatsächlich keinen Gebrauch machen und die Forderung (auf Kosten
des Beschwerdegegners) gegen die Beschwerdeführerin nicht durchsetzen würde.

3.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, überzeugt nicht. Wenn sie
die Ansicht vertritt, die Leasinggeberin habe sich mit der Zession - die die
Beschwerdeführerin als unbedingt versteht - bloss die Möglichkeit verschaffen
wollen, die "Erledigung eines Schadens" an sich zu ziehen, wenn sie ihr
Kreditrisiko in Gefahr sehe, während ihr der Anspruch auf die
Versicherungsleistung in jedem Fall zustehe, verkennt sie, dass die
materielle Zuständigkeit an der Forderung nicht von der Klagebefugnis
getrennt werden kann. Nach schweizerischem Recht geht mit der Zession die
Forderung als solche und damit immer auch die Klagebefugnis auf den Zessionar
über (BGE 130 III 417 E. 3.4 S. 426; 78 II 265 E. 3a S. 274). Dass sich im
Übrigen die Leasinggesellschaft - wie die Beschwerdeführerin meint - ohne
weiteres direkt an den Beschwerdegegner sollte halten können, ohne dass
dieser seinerseits die Möglichkeit hätte, Leistungen aus dem von ihm
abgeschlossenen Versicherungsvertrag geltend zu machen, kann nicht als
vernünftige Vereinbarung redlicher Parteien gelten. Es wäre jedoch die Folge
einer unbedingten Zession, wenn die berechtigte Zessionarin die Forderung
nicht eintreibt, der Zedent aber nicht mehr Gläubiger ist. Denn es ist nicht
festgestellt, dass sich die Leasinggeberin für den Fall zur Rückzession
verpflichtet hätte, dass sie auf ihre Berechtigung verzichten und stattdessen
vom Beschwerdegegner Ersatz beanspruchen und erhalten sollte. Die Zession,
wie sie die Parteien des Leasingvertrages in Ziffer 6.3 ihres Vertrages
vereinbart haben, kann bei objektiver Betrachtung nur im Sinne der Vorinstanz
als - auflösend - bedingt verstanden werden.

3.5 Die Parteien stellen zu Recht nicht in Frage, dass eine bedingte Zession
gültig ist. Das Bundesgericht hat in einem älteren Urteil die bedingte
Zession für zulässig erklärt (BGE 84 II 355 E. 1 S. 363 f., bestätigt in
einem Urteil vom 10. Februar 1982, publ. in SJ 1982, S. 513 E. 2 S. 517 f.).
Ein Teil der Lehre hält zwar dagegen, Verfügungen seien bedingungsfeindlich
oder jedenfalls nicht ohne weiteres bedingungsfreundlich, so dass sich die
Bedingung bei einer Zession nur auf das Verpflichtungsgeschäft beziehen könne
oder von Fall zu Fall über die Gültigkeit des bedingten Rechtsgeschäfts
entschieden werden müsse (Pierre Engel, Traité des obligations en droit
suisse, 2. Aufl. 1997, S. 853 f.; Eugen Bucher, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 509). Die Mehrheit der
Autoren befürwortet jedoch die Zulässigkeit der bedingten Zession (Felix R.
Ehrat, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2003, N. 4 der Vorbem. zu Art. 151 - 157
OR; Pascal Pichonnaz, Commentaire Romand, N. 14 zu Art. 151 OR; von
Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II,
3. Aufl. 1974, S. 261; Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl. 2003, Rz. 4210; Ingeborg Schwenzer,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2006, Rz.
11.09; Hansjörg Peter, Das bedingte Geschäft, Zürich 1994, S. 202 ff.; Daniel
Staehelin, Bedingte Verfügungen, Zürich 1993, S. 25, 47). Es besteht daher
kein Grund, die bedingte Zession als ungültig zu erklären, sofern jedenfalls
hinreichend klar ist, wem die abgetretene Forderung im Zeitpunkt der
Geltendmachung zusteht (vgl. Hans Peter Walter, Die Sicherungszession im
schweizerischen Recht, in Wiegand [Hrsg.], Mobiliarsicherheiten, Bern 1998,
S. 57 f.).
3.6 Die Parteien des Leasingvertrages haben die Zession von der Bedingung
abhängig gemacht, dass die Leasinggeberin davon Gebrauch mache. Ziffer 6.3
der Leasingvertrags-Bedingungen lässt sich allerdings nicht entnehmen,
welches Verhalten der Leasinggeberin als Verzicht auf die Geltendmachung der
Versicherungsansprüche gelten solle. Die Parteien haben damit die
Potestativbedingung nicht definiert. Mangels ausdrücklich vereinbarter
Tatsachen, aus denen der Eintritt der - auflösenden - Bedingung zu
erschliessen bzw. umgekehrt der Eintritt der Resolutivbedingung
auszuschliessen ist, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass für die
Gläubiger des Zedenten und des Erwerbers ebenso wie für den Schuldner der
zedierten Forderung feststeht, wem diese in einem bestimmten Zeitpunkt
zusteht. Es erscheint daher fraglich, ob die Zession hinreichend bestimmt
ist. Immerhin ist davon auszugehen, dass der Zedent als Versicherungsnehmer
die Obliegenheiten gegenüber der Versicherungsgesellschaft unbesehen der
Aktivlegitimation an der Versicherungsleistung soweit wahrnehmen kann, dass
die Forderung gegen die Versicherung im Falle der Beanspruchung der Zession
durch die Leasinggesellschaft durchgesetzt werden kann. Es dürfte daher
regelmässig genügen, dass spätestens im Zeitpunkt der Einleitung eines
formellen Verfahrens zur Durchsetzung der Versicherungsforderung feststeht,
ob die Bedingung eingetreten oder entfallen ist. Ob die bedingte Zession im
Leasingvertrag den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt, kann jedoch
offen bleiben, da die Vorinstanz jedenfalls den Eintritt der Bedingung
zutreffend bejaht hat.

3.7 Die Vorinstanz hat die (auflösende) Bedingung gemäss Ziffer 6.3 des
Leasingvertrages dadurch als eingetreten erachtet, dass die
Leasinggesellschaft vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Mai 2004 die
Bezahlung von Fr. 21'140.-- verlangte. Dass die Leasinggesellschaft mit der
Einforderung ihres Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Beschwerdegegner
sinngemäss den Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung gegenüber der
Beschwerdeführerin erklärt hat, und damit die Resolutivbedingung eingetreten
ist, liegt nahe. Insbesondere kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden, dass die Leasinggesellschaft den Verzicht auf die Eintreibung
der Versicherungsforderung ihr gegenüber hätte erklären müssen. Denn es ist
im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, dass die Zession der
Beschwerdeführerin vor der Geltendmachung der hier umstrittenen
Versicherungsleistung notifiziert worden wäre. Die entsprechende Behauptung
der Beschwerdeführerin ist neu und daher nicht zu hören (Art. 99 BGG). Wie es
sich nach Notifikation der Zession verhalten würde, braucht daher nicht
geprüft zu werden. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation des
Beschwerdegegners an der hier umstrittenen Forderung zutreffend bejaht.

4.
Als Verletzung von Art. 8 ZGB rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe den Begriff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verkannt, indem sie es
unterlassen habe, die Sachdarstellung des Beschwerdegegners gesamthaft zu
gewichten.

4.1 Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für den Eintritt
des Versicherungsfalles behauptungs- und beweispflichtig, wobei er insoweit
eine Beweiserleichterung geniesst, als er den Eintritt des
Versicherungsfalles als überwiegend wahrscheinlich zu belegen vermag (BGE 130
III 321 E. 3.5 S. 327). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Tatsache, wenn
zwar die Möglichkeit besteht, dass es sich auch anders hätte verhalten
können, diese Möglichkeit jedoch weder eine massgebende Rolle spielt noch
vernünftigerweise in Betracht fällt. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8
ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Gelingt ihm der Beweis von
Umständen, die den Hauptbeweis erschüttern, so dürfen die vom
Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend
wahrscheinlich gemacht anerkannt werden und der Hauptbeweis ist gescheitert
(BGE 130 III 321 E. 3.3 und 3.4 S. 325 f.). Ein sogenanntes "variables
Beweismass" hat dagegen ausser Betracht zu bleiben, wonach an den Beweis
einer Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je weniger
wahrscheinlich die Behauptung erscheint. Diese Überlegung gehört in den
Bereich der Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325 f. mit Verweisen).

4.2 Die Vorinstanz ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat damit der
Entscheidung ein zutreffendes Beweismass und insbesondere ein zutreffendes
Verständnis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt. In
Würdigung der Beweise und der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Umstände, mit denen diese den Hauptbeweis zu erschüttern suchte, gelangte die
Vorinstanz zum Schluss, es erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass eine
unbekannte Täterschaft in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2002 in
Misterbianco auf Sizilien einen Brandanschlag bzw. einen Vandalenakt auf das
vom Beschwerdegegner geleaste Fahrzeug BMW 525d verübt hat. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin beschränken sich auf eine abweichende Beweiswürdigung
bzw. auf die Wiederholung ihres Standpunktes. Sie kritisiert damit die
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, was im vorliegenden Verfahren unter
Vorbehalt der in Art. 105 Abs. 2 BGG erwähnten Mängel unzulässig ist. Denn
die Vorinstanz hat weder den Begriff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
verkannt noch ist sie bei der Würdigung der Beweise methodisch falsch
vorgegangen, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Sie hat vielmehr die
(bewiesenen) Tatsachenelemente im Einzelnen und gesamthaft anders gewichtet
und gewürdigt, als dies die Beschwerdeführerin gewünscht hatte. Eine
Verletzung von Art. 8 ZGB liegt nicht vor.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- ist diesem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem
Beschwerdegegner, der durch einen Anwalt eine Antwort eingereicht hat, dessen
Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: