Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.8/2007
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{T 0/2}
4A_8/2007 /len

Urteil vom 16. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft Y.________, bestehend aus:

1.  A.________,

2.  B.________,

3.  C.________,

4.  D.________,

5.  E.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Tanno,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Miete, Ausweisung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer,
vom 9. Januar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich den vom Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes
Zürich vom 9. November 2006 eingereichten Rekurs mit Beschluss vom 9. Januar
2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts beim
Bundesgericht Beschwerde einreichte mit dem Hauptantrag, diesen Beschluss
aufzuheben;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art.
132 Abs. 1 BGG);
dass sowohl die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) wie auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) innerhalb von dreissig
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen
Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1
BGG);
dass der als Gerichtsurkunde mit der Post zugestellte Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2007 gemäss Empfangsbestätigung
am 17. Januar 2007 entgegen genommen worden ist;
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 18. Januar 2007 zu laufen
begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 16. Februar 2007 abgelaufen ist;
dass der Beschwerdeführer die vom 19. Februar 2007 datierte Beschwerdeschrift
gemäss Poststempel an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben hat;
dass der Beschwerdeführer demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht
eingehalten hat, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: