Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.88/2007
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4A_88/2007 /len

Urteil vom 26. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonz Meyer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Paul Rüst.

Zivilprozess, vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 15. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist selbst Kommanditärin der in Zug
domizilierten X.________ (Beschwerdeführerin) und vertritt als Treuhänderin
auch die Interessen weiterer Kommanditäre. Einziges Aktivum der
Beschwedeführerin ist eine Liegenschaft in Basel. Die Prozessparteien sind
sich uneinig über die Gültigkeit einer gesellschaftsintern durchgeführten
Abstimmung, mit welcher der Verkauf der Liegenschaft beschlossen werden
sollte, beziehungsweise über die korrekte Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses. Diesbezüglich ist im Kanton Zug ein Verfahren hängig.

B.
Die Beschwerdegegnerin befürchtet, der Komplementär könne vor Klärung der
Frage eingenmächtige Verfügungsentscheide treffen und damit die
Vermögensinteressen der Gesellschaft definitiv und unwiderruflich schädigen,
namentlich durch einen Verkauf, der zu einem wesentlichen Substanzverlust der
Beteiligungen der Gesellschafter führe sowie durch den eingenmächtigen Abzug
des Verkaufserlöses. Die Beschwerdegegnerin wäre allerdings unter gewissen
Umständen, namentlich wenn ein gutes Kaufsangebot vorliegt und der
Verkaufserlös gesichert würde, durchaus mit einem Verkauf der Liegenschaft
einverstanden.

C.
Die Beschwerdegegnerin erwirkte beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Verfügung,
mit welcher das Grundbuchamt angewiesen wurde, auf der Liegenschaft keinerlei
Verfügungen, Eintragungen usw. vorzunehmen bis zur rechtskräftigen Erledigung
des in Zug hängigen Verfahrens. Der Beschwerdegegnerin wurde eine
Sicherheitsleistung von Fr. 150'000.-- auferlegt. Die gegen diesen Beschluss
erhobene kantonalrechtliche Beschwerde wies das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Januar 2007 ab.

D.
Gegen dieses Urteil führt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt im Wesentlichen, das Grundbuchamt
anzuweisen, die Verfügungsbeschänkung über das in ihrem Eigentum stehende
Grundstück zu löschen. Die Beschwerdegegnerin und das Appellationsgericht
schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich
das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Das angefochtene Urteil hat eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand.
Vorsorgliche Massnahmen, die in einem eigenständigen Verfahren angeordnet
werden, sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4336). Die Vorinstanz hat
als letzte kantonale Instanz geurteilt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Zu Recht gehen
beide Parteien davon aus, dass der Streitwert den für eine Beschwerde in
Zivilsachen grundsätzlich erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) weit übertrifft. Dies ergibt sich schon aus der Höhe der
Sicherheitsleistung, zu der die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde. Unter
diesen Gesichtspunkten erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als
zulässig.

1.2 Nach Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden. Wird eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht, prüft das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich begründete
Rügen, da in diesem Rahmen nicht die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art.
106 Abs. 1 BGG), sondern das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz die Annahme der ersten Instanz,
die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft gemacht, das Abstimmungsresultat sei
nicht korrekt ermittelt worden, nicht beanstandet. Mangels Ausschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges sind entsprechende Vorbringen auch vor
Bundesgericht nicht zulässig (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 2 zu Art. 75 BGG). Dies bedeutet zwar, wie die
Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, nicht, dass die entsprechenden
Behauptungen der Beschwerdegegnerin als anerkannt zu gelten hätten. Es hat
aber zur Folge, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die
Abstimmung tatsächlich richtig und korrekt erfolgte, im vorliegenden
Verfahren unbeachtlich sind.

3.
Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid
verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die vorsorgliche Massnahme
werde mit der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Mangelhaftigkeit des
Abstimmungsergebnisses betreffend den Verkauf der Liegenschaft begründet. Dem
Ausgang der Abstimmung komme indessen überhaupt keine Bedeutung zu, nachdem
die Beschwerdegegnerin erkläre, mit einem Verkauf einverstanden zu sein.
Unter diesen Umständen sei weder ein nichtwiedergutzumachender Nachteil zu
befürchten noch Dringlichkeit gegeben. Da die Beschwerdegegnerin mit einem
Verkauf einverstanden sei, fehle es ihr nicht nur an einem
Rechtsschutzinteresse für die beantragte Massnahme, es bestehe auch kein
zivilrechtlicher Anspruch, der geschützt werden müsste. Damit fehle es an
einer unerlässlichen Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen
Verfügung und erweise sich der angefochtene Entscheid nicht nur als falsch,
sondern als schlechthin unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9
BV.

3.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine zumindest atypische
Kommanditgesellschaft, da nach den übereinstimmenden Ausführungen der
Parteien die tatsächlichen Kommanditäre, beziehungsweise Investoren nicht im
Handelsregister eingetragen sind, sondern ihre Rechte über
Treuhandgesellschaften wie die Beklagte, die im Handelsregister eingetragen
sind, wahrnehmen. Nach den Ausführungen in der Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten ist zudem das Kommanditkapital weder als solches
ausgewiesen noch im Handelsregister eingetragen. Die Frage nach dem Einfluss
der Bestimmungen über die Kommanditgesellschaft auf die Streitfrage wird von
den Parteien nicht thematisiert, so dass auf diesen Aspekt nicht näher
einzugehen ist. Festzuhalten ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin nicht
behauptet, der Verkauf der Liegenschaft sei ohne die Zustimmung der
Investoren zulässig, sondern vielmehr ausführt, wichtige Entscheidungen
könnten gemäss Gesellschaftsvertrag von den Investoren selbst getroffen
werden, entweder an den Gesellschaftsversammlungen oder im Rahmen von
schriftlichen Abstimmungen. Damit hat das Bundesgericht davon auszugehen,
dass eine entsprechende Zustimmung, welche anlässlich der Abstimmung hätte
eingeholt werden sollen, für einen Verkauf der Liegenschaft notwendig ist.

3.2 Das bedeutet, dass es der Beschwerdegegnerin beziehungsweise den von ihr
vertretenen Investoren grundsätzlich frei steht, ihre Zustimmung zu
verweigern. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist die Beschwerdegegnerin
nur mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden, wenn sichergestellt wird,
dass der verfügbare Kauferlös den Gesellschaftern entsprechend ihren Anteilen
zukommt. Die Beschwerdeführerin selbst führt in der Beschwerdebegründung aus,
die Beschwerdegegnerin sei mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden
gewesen, wenn die Verkaufsgelegenheit "gut" und der Erlös gesichert sei.
Beide Bedingungen entsprechen den von der Vorinstanz festgehaltenen
Befürchtungen der Beschwerdegegnerin wonach die Gefahr bestehe, dass der
Verkauf der Liegenschaft zu einem Substanzverlust führe oder vom Erlös
eigenmächtige Abzüge getätigt würden, wenn der Komplementär zum Verkauf der
Liegenschaft ermächtigt würde.

3.3 Die Beschwerdegegnerin ist mithin nur unter zwei Bedingungen mit dem
Verkauf der Liegenschaft einverstanden: Einerseits muss der Verkaufserlös
gesichert sein und andererseits die Garantie bestehen, dass tatsächlich an
den Meistbietenden verkauft wird, der Verkauf mithin marktgerecht erfolgt.
Diese Bedingungen waren im Zeitpunkt der Abstimmung nicht zur Zufriedenheit
der Beschwerdegegnerin erfüllt und sind es offensichtlich auch heute noch
nicht. Ist die Beschwerdegegnerin mit dem Verkauf der Liegenschaft nur unter
bestimmten Bedingungen einverstanden, folgt daraus, dass sie mit dem Verkauf
nicht einverstanden ist, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind. Soweit die
Beschwerdeführerin ihre Argumentation darauf abstützt, die Beschwerdegegnerin
sei mit dem Verkauf einverstanden, gehen ihre Vorbringen ins Leere, da die
Voraussetzungen für das Einverständnis nicht gegeben sind und bei der
Abstimmung nicht gegeben waren. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht
einzutreten.

3.4 Daher ist es der Beschwerdegegnerin nicht verwehrt, die Abstimmung, mit
der ein Verkauf ohne Rücksicht auf die genannten Voraussetzungen ermöglicht
werden soll, anzufechten. Wurde diese Abstimmung nicht korrekt durchgeführt,
besteht die Möglichkeit, dass der geplante Verkauf gar keine Zustimmung
gefunden hat. Daher ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin mittels einer vorsorglichen Verfügung zu verhindern sucht,
dass durch den Verkauf ohne Rücksicht auf von ihr gestellte Bedingungen
vollendete Tatsachen geschaffen werden. Auch kann nicht gesagt werden, die
Beschwerdegegnerin verfolge mit dem Anliegen, dass die Liegenschaft zu einem
möglichst hohen Preis verkauft und der Erlös nicht zweckentfremdet werden
soll, sachfremde Ziele oder wolle die vorsorgliche Massnahme missbrauchen, um
sich Vorteile zu sichern, auf die sie keinen Anspruch hat. Der Vorwurf, es
fehle der Beschwerdegegnerin am Rechtsschutzinteresse an der von ihr
beantragten vorsorglichen Massnahme, ist daher unbegründet. Inwiefern das
Urteil der Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich unhaltbar und damit
willkürlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.

4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nur einzugehen, soweit sich die
Beschwerdeführerin zur Begründung nicht auf das angebliche Einverständnis der
Beschwerdegegnerin zum Verkauf beruft.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Da es
der Beschwerdegegnerin nicht darum gegangen sei, den Verkauf an sich zu
verhindern, habe sie mit der Grundbuchsperre das falsche Rechtsbegehren
gestellt. Wenn es ihr wirklich darum gegangen wäre, den Verkaufserlös
zugunsten der Kommanditäre sicherzustellen, hätte das Rechtsbegehren anders
lauten müssen, beispielsweise auf die Hinterlegung des Erlöses. Soweit die
Vorinstanz auf das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Sicherung des
Verkaufserlöses beziehungsweise den Schutz der Anteile der Beschwerdegegnerin
am Gesellschaftsvermögen abstelle, erhebe sie einen Aspekt zum Prozessthema,
der von der Beschwerdegegnerin nicht (rechtzeitig beziehungsweise
formgerecht) in den Prozess eingebracht worden sei. Darin liege eine
Verletzung der Eventualmaxime. Damit habe die Vorinstanz aber auch gegen das
Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen.

4.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Sie
behauptet gerade nicht, die Grundbuchsperre sei von der Beschwerdegegnerin
nicht beantragt worden. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Sperre
Prozessthema war und die Vorinstanz mithin nicht über die Anträge der
Beschwerdegegnerin hinausgegangen ist. Die Vorinstanz hält fest, die
Beschwerdegegnerin befürchte den Verkauf der Liegenschaft zu einem Preis, der
bei den Gesellschaftern zu einem wesentlichen Substanzverlust ihrer
Beteiligungen und jener der von ihr vertretenen Kommanditäre führen könnte,
sowie den eigenmächtigen Abzug des Verkauferlöses durch den Komplementär.
Auch die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten erwähnt als Interesse der
Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit, den Kaufpreis sicherzustellen.
Inwiefern die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin verspätet
oder nicht prozesskonform erfolgt sein sollten, legt die Beschwerdeführerin
nicht hinreichend dar. Mit der blossen entsprechenden Behauptung genügt sie
ihrer Begründungspflicht nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.3 Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die Beschwerdegegnerin
habe ein falsches Rechtsbegehren gestellt, wirft sie die Frage auf, ob die
von der Beschwerdegegnerin behaupteten Umstände die Anordnung der beantragten
vorsorglichen Massnahme rechtfertigen. Darauf ist abschliessend einzugehen,
soweit die Beschwerdeschrift diesbezüglich überhaupt hinreichend begründete
Rügen enthält. Selbst wenn aber die Vorinstanz diesbezüglich materiell falsch
entschieden hätte, läge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder
eine formelle Rechtsverweigerung noch eine unzulässigen Ausweitung des
Prozessstoffes vor. Insoweit gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin an
der Sache vorbei.

5.
Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Vorinstanz habe
in Verletzung von Art. 9 BV verkannt, dass die Grundbuchsperre eine zu
einschneidende und damit offensichtlich unverhältnismässige Massnahme
darstelle, die zur Folge hätte, dass der Beschwerdegegnerin nun sämtliche
Kaufsangebote zur Genehmigung unterbreitet werden müssten. Zudem würde der
Beschwerdeführerin jede Möglichkeit genommen, zum Wohle der Gesellschaft mit
einem potentiellen Käufer in Kontakt zu treten. Daher sei das angefochtene
Urteil auch im Ergebnis willkürlich und offensichtlich unhaltbar.

5.1 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein Entscheid nach
konstanter Rechtsprechung nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das
Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen).

5.2 Die verfügte Sperre erweist sich in der Tat als einschneidende Massnahme.
Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, dass ein Verkauf ohne Zustimmung
der Investoren rechtens wäre, noch vermag sie darzulegen, dass die
Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdegegnerin mit einem Verkauf
einverstanden wäre, gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft machen
können, dass die Abstimmung, aus welcher die Beschwerdeführerin das Recht zum
Verkauf herleitet, allenfalls nicht korrekt durchgeführt wurde. Damit ist
nicht auszuschliessen, dass sich gar keine Mehrheit für einen Verkauf zu den
von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Bedingungen gefunden hätte. Sollte
das in Zug hängige Verfahren zu diesem Ergebnis kommen, würde sich
herausstellen, dass die Beschwerdeführerin mangels Zustimmung zum Verkauf
überhaupt nicht über einen Verkauf verhandeln sollte. Dieses mögliche
Ergebnis wird durch die vorsorgliche Massnahme geschützt. Unter diesem
Gesichtspunkt ist die Massnahme nicht zu beanstanden.

5.3 Die Massnahme wurde allerdings auf Betreiben der Beschwerdegegnerin
erlassen und wird durch deren Rechtsschutzinteresse begrenzt. Da die
Beschwerdegegnerin zur Begründung der Massnahme einzig die Notwendigkeit der
Sicherung des Erlöses anführt, beziehungsweise die Gefahr eines Verkaufes zu
einem nicht marktgerechten Preis, kann sie sich einem Verkauf nach Treu und
Glauben nicht widersetzen, sofern tatsächlich an den Meistbietenden verkauft
und der Erlös sichergestellt wird. Könnte die Beschwerdeführerin darlegen,
dass diese Voraussetzungen gegeben sind, müsste sich die Beschwerdegegnerin
bei ihrer Zusage, zu einer Aufhebung der Sperre Hand zu bieten, behaften
lassen und erwiese sich ein Beibehalten der Massnahme als ungerechtfertigt.
Die Vorinstanz hält indessen fest, die Beschwerdeführerin habe nie Hand zu
einer milderen Sicherungsmassnahme des Verwertungserlöses geboten. Durch
dieses Verhalten dokumentiert die Beschwerdeführerin, dass sie nicht gewillt
ist, die von der Beschwerdegegnerin für ein Einverständnis zum Verkauf
aufgestellten Bedingungen zu erfüllen. Hätte sie tatsächlich vor, den
höchstmöglichen Erlös zu erzielen und den tatsächlich Berechtigten zukommen
zu lassen, würde sie durch die Erfüllung der Bedingungen der
Beschwerdegegnerin in keiner Weise eingeschränkt. Angesichts des Verhaltens
der Beschwerdeführerin ist es im Ergebnis jedenfalls nicht offensichtlich
unhaltbar, wenn die kantonalen Instanzen davon ausgingen, nur mit der
verfügten vorsorglichen Sperre könne der Beschwerdegegnerin hinreichender
Schutz gewährt werden. Eine Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der
Beschwerdeführerin ist weder dargetan noch ersichtlich.

6.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend
wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs.
1 und 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: