Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.87/2007
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4A_87/2007 /len

Sitzung vom 11. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Bollag,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen,
Präsident der III. Zivilkammer.

Zivilprozess, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom
9. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beklagter) ist Geschäftsführer der B.________ AG. Früher
arbeitete er als Abteilungsleiter der Unterabteilung "C.________" bei der
D.________ AG (Klägerin). Zufolge eines Schmuggels von Butter von Tschechien
über die Schweiz nach Italien wurden Fahrzeuge der Klägerin beschlagnahmt und
gegen sie verschiedene zoll- und steuerrechtliche Verfahren eingeleitet. In
diesem Zusammenhang entliess die Klägerin den Beklagten am 24. September 1996
fristlos. Mit Urteil vom 19. März 1998 erklärte das Bezirksgericht St. Gallen
den Beklagten insbesondere der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Lasten der
Klägerin als schuldig.

B.
Am 13. August 1999 belangte die Klägerin den Beklagten beim Bezirksgericht
Rorschach unter Nachklagevorbehalt auf Zahlung von Schadenersatz im Betrage
von Fr. 436'500.35 nebst 5 % Zins.
Mit Urteil vom 23. September 2003 verpflichtete das Kreisgericht (vormals
Bezirksgericht) Rorschach den Beklagten, der Klägerin Fr. 100'000.-- zu
bezahlen und wies die Klage im Mehrbetrag ab.
Gegen dieses Urteil erhoben die Parteien beim Kantonsgericht St. Gallen
Berufung bzw. Anschlussberufung mit den Anträgen auf Abweisung bzw.
Gutheissung der Klage. Während des vom Kantonsgericht durchgeführten
Beweisverfahrens stellte der Beklagte am 5. Dezember 2006 ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung und verlangte, das Verfahren
sei bis zum Entscheid über dieses Gesuch zu sistieren. Mit Schreiben vom
18. Dezember 2006 forderte das Kantonsgericht den Beklagten auf, verschiedene
Gutschriften und Belastungen auf seinem Privatkonto zu erklären und
entsprechende Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2007 reichte
der Beklagte dem Kantonsgericht zusätzliche Ausführungen ein und ersuchte den
Präsidenten, sollte er Zweifel haben, direkt mit E.________ von der
F.________ AG, Treuhänderin seiner Arbeitgeberin, Kontakt aufzunehmen. Am 9.
Januar 2007 holte eine Gerichtsschreiberin des Kantonsgerichts bei E.________
telefonische Auskünfte ein, welche jedoch die offenen Punkte nicht klären
konnten. Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 verlangte daher das Kantonsgericht
vom Beklagten, zu bestimmten Punkten vollständige Angaben zu machen und
Belege einzureichen.
Am 18. Januar 2007 sistierte das Kantonsgericht das Verfahren bis zum
Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche
Erläuterungen und Unterlagen ein. Darunter folgende Bestätigung vom 8.
Februar 2007:
"Ich, Frau G.________, geb. 03.01.1980, arbeite seit 1. Mai 2004 als
kaufmännische Angestellte bei der B.________ AG in H.________. Ich kann
bestätigen, dass der Geschäftsführer, Herr A.________, stets von seinem
Privatkonto Geld abhob und dieses entweder mir für die Kasse zur Verfügung
stellte oder und vor allem direkt den Chauffeuren als Spesenentschädigung
aushändigte. Wir versuchten, dass die Einlagen, welche Herr A.________
machte, mit Bezügen ungefähr ausgeglichen werden konnten. Das ist mehr oder
weniger gelungen."
Ebenso reichte der Beschwerdeführer das nachstehende Schreiben von E.________
vom 14. Februar 2007 ein:
"Nach Erstellung der Jahresrechnung 2005/2006 der B.________ AG per
30. September 2006 kann ich Ihnen mitteilen, dass die Vorleistungen
(Einlagen) von A.________ und Rückerstattungen durch die B.________ AG in der
Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2006 in etwa ausgeglichen sind."
Alsdann rief der Beschwerdeführer zum Beweis, dass ihm nicht mehr oder nur
unmerklich mehr zurückbezahlt worden sei als er vorgeleistet habe, G.________
und E.________ als Zeugen an.
Mit Entscheid vom 9. März 2007 wies das Kantonsgericht das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ab, hob die Sistierung des Verfahrens auf und
setzte den Parteien eine Frist bis 30. März 2007, um sich zu zwei Expertisen,
einem Faxschreiben und den Rechnungen der beiden Experten vernehmen zu
lassen.

C.
Der Beklagte erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, der Entscheid
des Kantonsgerichts vom 9. März 2007 sei aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer für das kantonale Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen; eventuell sei das Verfahren
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung zu gewähren.
Das Kantonsgericht liess sich zur Beschwerde und dem Gesuch um aufschiebende
Wirkung vernehmen, ohne konkrete Anträge zu stellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist,
untersteht die Beschwerde dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (Art.
132 Abs. 1 BGG).

1.2 Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Verfahren ergangener
letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege.
Solche Entscheide bewirken in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1). Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteile
5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2 und 5A_85/2007 vom 17. April 2007 E.
1.2). Der Streitwert bestimmt sich dabei nach den Begehren, die vor der
Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c
BGG). Im vorliegenden Fall betrifft die Hauptsache eine zivilrechtliche
vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über
Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Diese steht damit auch gegen den Zwischenentscheid über
die unentgeltliche Rechtspflege offen. Die Beschwerde wurde form- und
fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht
aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des
notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die
prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen
Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE
120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Hat der
Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung
des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag
(sog. "Notgroschen") übersteigt. Bei dessen Festsetzung ist nach der
Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter
und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht und
das Eidgenössische Versicherungsgericht haben in besonderen Fällen
Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.-- und mehr zuerkannt (Urteil des EVG I
362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3, mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist auch
zu bejahen, wenn das Einkommen nur wenig über dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum liegt, weshalb von einem zivilprozessualen Notbedarf
gesprochen wird (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f.). Ein allfälliger Überschuss
zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers ist mit den für
den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu
setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten
bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert
zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss der Gesuchsteller mit dem ihm
verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die anfallenden Gerichts- und
Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Urteil 5P.295/2005
vom 4. Oktober 2005 E. 2.2; vgl. auch BGE 118 Ia 5 E. 3a S. 8 f.). Der
Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung
des Willkürverbots verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).
2.2 Das Kantonsgericht erachtete die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
nicht als aussichtslos, verweigerte ihm jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege, weil es annahm, er habe seine Prozessarmut nicht glaubhaft
dargetan. Zur Begründung führte es zusammengefasst an, dem zivilprozessualen
Notbedarf des Beschwerdeführers von Fr. 4'263.-- pro Monat stünde nach seinen
Angaben ein Monatslohn von Fr. 4'538.-- netto entgegen. Aus dem Auszug seines
Privatkontos bei der St. Galler Kantonalbank für die Zeit vom 1. Januar bis
30. November 2006 ergebe sich, dass ihm in der Regel ein Gehalt in dieser
Höhe ausbezahlt worden sei. Daneben figurierten jedoch auf dem Konto weitere
Gutschriften, insbesondere eine solche von Fr. 50'000.-- vom 9. März. Auf dem
Kontoauszug seien ferner grössere Belastungen aufgeführt. Die Gutschrift von
Fr. 50'000.-- erkläre der Beschwerdeführer damit, dass der Kaufpreis für
einen von der B.________ AG verkauften Auflieger versehentlich seinem Konto
gutgeschrieben worden sei, weshalb zum Ausgleich verschiedene Zahlungen für
die B.________ AG vorgenommen worden seien.
Das Kantonsgericht erachtete solche Ausgleichszahlungen des Beschwerdeführers
jedoch nur in der Höhe von Fr. 35'753.90 als glaubhaft und nahm an, dass die
Differenz von rund Fr. 14'300.--, auf seinem Privatkonto verblieben sei. Der
Beschwerdeführer erkläre zudem, dass er "vielfach" bzw. "permanent"
Spesenzahlungen an die Chauffeure geleistet habe. Die Gutschriften vom
21. Januar, 8. und 16. Februar und 20. Oktober 2006 von insgesamt
Fr. 10'947.14 seien als Rückerstattung dieser Zahlungen erfolgt. Das
Kantonsgericht kam jedoch zum Ergebnis, aufgrund der eingereichten Unterlagen
könne die Darstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, da
die Bezüge von seinem Privatkonto, die Bezahlung der Spesenentschädigungen an
die Chauffeure und die Gutschriften auf dem Privatkonto betragsmässig nicht
übereinstimmten und an unterschiedlichen Daten erfolgt seien. Die
Einkommenssituation des Beschwerdeführers sei damit nicht transparent. Er
räume selber ein, es sei ihm nicht möglich, bei allen seinen Bezügen zu
rekonstruieren, wie viel davon der B.________ AG zur Verfügung gestellt und
später wieder ausgeglichen worden sei. Damit habe er nicht glaubhaft
dargetan, dass er den gesamten Betrag, der auf seinem Privatkonto neben dem
Lohn einbezahlt wurde, nicht für sich privat, sondern für die Firma verwendet
habe.
Unbehelflich seien ferner die Bestätigungen der Buchhalterin, G.________,
sowie von E.________ von der F.________ AG, wonach versucht werde, die
Einlagen des Beschwerdeführers in die Firma mit Bezügen ungefähr
auszugleichen, bzw. wonach die Vorleistungen (Einlagen) des Beschwerdeführers
und die Rückerstattungen durch die B.________ AG in der Zeit vom 1. Januar
bis 30. November 2006 etwa ausgeglichen gewesen seien. Die vom
Beschwerdeführer glaubhaft zu machenden Tatsachen sollten nicht mit vagen
Aussagen, sondern mit Hilfe entsprechender Kontoauszüge und
Buchhaltungsbelegen nachvollzogen werden können. Der Beschwerdeführer habe
diese Urkunden, obwohl deren Vorlage verlangt worden sei, nur unvollständig
eingereicht. Aufschluss sei auch von einer Einvernahme der genannten Personen
als Zeugen nicht zu erwarten. Auf deren Befragung könne verzichtet werden.

2.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehörs und unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 2
und 3 BV vor. Zur Begründung führt er zusammengefasst an, er habe alle ihm
zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht und dürfe nicht dafür bestraft
werden, dass die Buchhaltung der B.________ AG vielleicht unvollständig oder
nicht "lege artis" geführt worden sei, da die Vorschussleistung durch den
Beschwerdeführer und die Rückerstattungen nicht als Kreditorenverhältnis
erfasst worden seien. Er habe tatsächlich Spesenentschädigungen an die
Chauffeure geleistet, die betriebsinterne Buchhalterin habe diese notiert und
zu gegebener Zeit, wenn es die Liquidität der B.________ AG zugelassen habe,
runde Beträge (Tausender) zurückerstattet. Dies erkläre, weshalb die
Rückerstattungen in unterschiedlichen Höhen und an unterschiedlichen Daten
erfolgt seien. Diese Vorgänge habe der Beschwerdeführer ohne Zeugenbefragung
nicht beweisen können, weshalb die Vorinstanz die offerierten Zeugen hätte
einvernehmen müssen. Dass eine Gerichtsschreiberin bei E.________
telefonische Auskünfte eingeholt habe, als dieser noch nicht über alle
Buchhaltungsunterlagen verfügte, könne nicht genügen, weil mit diesem
Vorgehen das Recht der Parteien, an der Beweiserhebung mitzuwirken, verletzt
worden sei. Es hätte daher eine eigentliche Befragung stattfinden müssen und
nicht nur ein dem Beschwerdeführer inhaltlich unbekanntes kurzes Telefonat.
Auch begründe die Vorinstanz nicht, weshalb sie annehme, von einer
Einvernahme der genannten Personen als Zeugen sei nichts zu erwarten.

2.4 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56; 117 Ia 262
E. 4b S. 268, mit Hinweisen). Zur Wahrung ihres Mitwirkungsrechts ist den
Parteien zu erlauben, der Einvernahme von Zeugen oder Auskunftspersonen
beizuwohnen, damit Einwendungen erhoben oder Ergänzungsfragen gestellt werden
können (vgl. BGE 117 V 282 E. 4c S. 285 f.). Keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise
abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).

2.5 Das Kantonsgericht qualifizierte die schriftlichen Bestätigungen von
G.________ und E.________ als unbehelfliche vage Aussagen und ging davon aus,
Aufschluss über den Ausgleich der Gutschriften auf dem Konto des
Beschwerdeführers sei auch von einer Einvernahme der genannten Personen als
Zeugen nicht zu erwarten. Damit brachte es zum Ausdruck, dass es davon
ausging, die angerufenen Zeugen seien auch anlässlich einer formellen
gerichtlichen Befragung nicht in der Lage, konkrete Angaben zu einzelnen
Zahlungsvorgängen zu machen. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist nicht
unhaltbar, da nahe liegt, dass konkretere Erklärungen zu einzelnen Zahlungen
von diesen Personen auf Verlangen des Beschwerdeführers schriftlich
nachprüfbar gemacht worden wären, wenn dies möglich gewesen wäre. Aus den
Angaben von G.________, dass versucht worden sei, die Einlagen und Bezüge
"ungefähr auszugleichen", "was mehr oder weniger gelungen sei", lässt sich
zudem ableiten, dass keine exakten Abrechnungen vorgenommen wurden, weshalb
darüber keine klärenden Angaben erwartet werden konnten. Schliesslich ist
davon auszugehen, dass E.________ als Revisor bei den fraglichen
Transaktionen nicht anwesend war, weshalb er darüber keine Aussagen aus
eigener Wahrnehmung hätte machen können, zumal die Vorgänge in der
Buchhaltung anerkanntermassen nur lückenhaft dokumentiert wurden. Damit hat
das Kantonsgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt,
indem es auf die Befragung der von ihm angerufenen Zeugen verzichtete.

2.6 Inwiefern das Kantonsgericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es
annahm, die Einkommenssituation des Beschwerdeführers sei nicht transparent
und könne gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen
werden, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ist auch
nicht ersichtlich. So ist entgegen seiner Meinung dem Beschwerdeführer
anzulasten, dass die von ihm behaupteten Zahlungen an Chauffeure nicht
nachprüfbar und korrekt verbucht wurden, zumal er als Geschäftsführer in
seinem Bereich für eine klare Abwicklung der Zahlungsvorgänge zumindest
mitverantwortlich war. Das Kantonsgericht ist demnach nicht in Willkür
verfallen, wenn es annahm, der Beschwerdeführer habe seine
Einkommensverhältnisse zufolge mangelhafter Buchhaltungsunterlagen nicht
genügend belegt und damit seine Bedürftigkeit im damaligen Zeitpunkt nicht
glaubhaft gemacht. Damit ist eine Verletzung des verfassungsmässigen
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Die in diesem Verfahren
gestellten Begehren erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos, zumal
sich anlässlich der Sitzung vom heutigen Tag eine Minderheit des Gerichts für
die Gutheissung der Beschwerde aussprach. Bezüglich der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ist zu beachten,
dass sein Lohn nur knapp über dem Notbedarf liegt und anzunehmen ist, der
Überschuss sei für die Kosten des kantonalen Verfahrens zu verwenden. Auch
wenn der Beschwerdeführer gemäss der Annahme der Vorinstanz im Jahr 2006
zusätzlich zum Lohn spezielle Vergütungen erhielte, kann ausgeschlossen
werden, dass er damit ein Vermögen bilden konnte, das einen angemessenen
Vermögensfreibetrag übersteigt. Zudem kann vom Beschwerdeführer nicht
erwartet werden, dass er künftig ein über den Lohn hinausgehendes Einkommen
erzielt. Unter diesen Umständen ist seine Bedürftigkeit für das
bundesgerichtliche Verfahren zu bejahen. Damit ist dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, weshalb er von der Bezahlung der
Gerichtskosten befreit wird (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da er zur Wahrung seiner
Rechte eines Anwalts bedurfte, wird ihm ein solcher in der Person von
Rechtsanwalt Ruedi Bollag, Arbon, bestellt und diesem aus der Gerichtskasse
eine angemessene Entschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 2 BGG).

3.2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm
Rechtsanwalt Ruedi Bollag, Arbon, als Rechtsvertreter beigegeben.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4.
Rechtsanwalt Ruedi Bollag wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr.
2'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: