Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.86/2007
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4A_86/2007 /len

Urteil vom 5. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Urs Berger,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler.

Arbeitsstreitigkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 15. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdegegner) arbeitete seit dem 1. März 2004 für die
X.________ AG (Beschwerdeführerin) und war für die Leitung von zwei
Garagebetrieben zuständig. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 kündigte die
Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2005, welches sich
infolge Krankheit des Beschwerdegegners bis Ende März 2006 verlängerte. Die
Beschwerdeführerin zahlte dem Beschwerdegegner bis zu diesem Zeitpunkt Lohn,
sie brachte allerdings am Lohn für Januar 2006 Fr. 4'763.-- für zuviel
bezogene Ferien in Abzug.

B.
Der Beschwerdegegner gelangte an das Bezirksgericht Liestal und verlangte von
der Beschwerdeführerin Fr. 20'000.-- brutto für geleistete Überstunden (1.
März - 7. Oktober 2004), Fr. 4'763.-- entsprechend dem nach seiner Auffassung
nicht gerechfertigten Lohnabzug und Fr. 4'000.-- als Fahrzeugentschädigung,
insgesamt Fr. 28'763.--, jeweils nebst Zins, unter Vorbehalt der
Mehrforderung betreffend Überstunden, welche nach der Periode 1. März - 7.
Oktober 2004 geleistet wurden.

C.
Mit Urteil vom 28. November 2006 sprach der Bezirksgerichtspräsident dem
Beschwerdegegner Fr. 18'508.70 Überstundenentschädigung und Fr. 4'000.--
Fahrzeugentschädigung zu, jeweils nebst Zins. Mit Bezug auf den von der
Beschwerdeführerin vorgenommenen Lohnabzug wies der Bezirksgerichtspräsident
die Klage zur Zeit ab, da der Abzug mit einer Lohnkorrektur für zuviel
bezogene Ferien begründet worden sei. Die Parteien seien sich uneinig, ob
gewisse Tage als Ferien oder als Kompensation für Überstunden anzusehen
seien. Da die in der entsprechenden Zeit geleisteten Überstunden nicht
Gegenstand der Klage bildeten, könne das Gericht die Frage, ob der Abzug zu
Unrecht erfolgte, nicht entscheiden. Die gegen dieses Urteil von der
Beschwerdeführerin erhobene Appellation wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 15. Februar 2007 ab.

D.
Gegen dieses Urteil führt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen
und beantragt dem Bundesgericht, die Klage vollumfänglich abzuweisen und der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 2. Mai 2007
ab. Der Beschwerdegegner und das Kantonsgericht schliessen im Wesentlichen
auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich
das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Grundsätzlich
unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Entscheides richten, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Er hat im einzelnen
darzulegen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig
sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei rechtskonformer
Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Ergänzungen des
Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen
betreffen (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 545
E. 3.3.2 S. 548; 111 II 471 E. 1c S. 473, je mit Hinweisen).

1.3 Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt
gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4339). Neue Vorbringen sind
nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art.
99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist.

1.4 Der Bezirksgerichtspräsident hat die Klage mit Bezug auf die
Lohnkorrektur lediglich "zur Zeit" abgewiesen, und die Vorinstanz hat die
Appellation der Beschwerdeführerin vollumfänglich, mithin auch diesbezüglich
abgewiesen. Mit dem vor Bundesgericht gestellten Begehren, die Klage
vollumfänglich abzuweisen, beanstandet die Beschwerdeführerin das
angefochtene Urteil formell auch mit Bezug auf die Lohnkorrektur. Sie
verliert aber in der Beschwerdebegründung diesbezüglich kein Wort, weshalb
davon auszugehen ist, sie habe sich mit der Abweisung "zur Zeit" abgefunden.
Mangels Begründung könnte insoweit ohnehin nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dem Beschwerdegegner stehe keine
Überstundenentschädigung zu, da es sich um einen leitenden Angestellten
handle, was sich ganz klar aus dem Anstellungsvertrag und dem Arbeitszeugnis
ergebe. Auch könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus der Tatsache,
dass der Arbeitsvertrag auf den Gesamtarbeitsvertrag verweise, welcher eine
wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden vorsehe, nicht darauf geschlossen
werden, es sei eine feste Arbeitszeit vereinbart gewesen. Der
Beschwerdegegner habe seine Arbeitszeit nicht mit Stempeluhren erfassen
müssen, sondern selbst einteilen können und sei selbst davon ausgegangen,
dass keine feste Arbeitszeit vereinbart worden sei. Entsprechend habe er
während des gesamten Arbeitsverhältnisses auch nie eine Stundenabrechnung
vorgelegt.

2.1 Leitende Angestellte haben ohne ausdrückliche Regelung der Arbeitszeit
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann einen Anspruch auf
Überstundenentschädigung, wenn ihnen zusätzliche Aufgaben über die
vertraglich vereinbarten Pflichten hinaus übertragen werden oder wenn die
ganze Belegschaft während längerer Zeit in wesentlichem Umfang Überstunden
leistet (BGE 129 III 171 E. 2.1 S. 173 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat
allerdings zu Recht erkannt, dass für die Frage, ob der Beschwerdegegner als
leitender Angestellter anzusehen ist, nicht auf die von den Parteien im
Vertrag oder Arbeitszeugnis verwendeten Begriffe abzustellen ist, sondern auf
die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (BGE 126 III 137 E.
5b S. 341). Ausschlaggebend sind dabei insbesondere die Entscheidungsfreiheit
beziehungsweise der Entscheidungsspielraum, über den der Angestellte verfügt,
namentlich auch im Budgetbereich (BGE 126 III 137 E. 5b S. 341), sowie die
mit Verantwortung verbundene selbständige Stellung im Betrieb, die eine freie
Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht (BGE 129 III 171 E. 2.1 S. 173).

2.2 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass der
Beschwerdegegner wichtige Entscheidungen (wie Personalfragen oder
Verbesserungsvorschläge) nicht in eigener Regie fällen konnte, sondern dass
diesbezüglich die Entscheidkompetenz bei seinem Vorgesetzten lag. Sie
würdigte die gesamten Umstände, wie beispielsweise die Öffnungszeiten,
während derer der Beschwerdegegner den Verkauf sicherzustellen hatte, die
zahlreichen Sonderausstellungen, die zu betreuen waren, und die Tatsache,
dass er zur Kompensation eine Absenzenmeldung ausfüllen musste, und schloss
daraus, er habe seine Arbeitszeit nicht frei gestalten können. Vor diesem
Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdegegner
mit Blick auf die Entschädigung für Überstunden nicht als leitender
Angestellter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren
ist.

2.3 Die Beschwerdeführerin stellt zwar die Grundlagen, auf die sich die
Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht gestützt hat, teilweise in Abrede. Sie
beschränkt sich aber weitgehend darauf, ihre eigene von derjenigen der
Vorinstanz abweichende Meinung darzulegen und zeigt auch nicht ansatzweise
auf, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich offensichtlich
unhaltbar sein soll. Soweit sie zum Thema Budgetverantwortung ausführt, im
Arbeitsvertrag sei als "Budget für das Jahr 2004" ausdrücklich der Verkauf
von 80 Fahrzeugen vereinbart gewesen, wobei es dem Beschwerdegegner
überlassen gewesen sei, wie er dieses Ziel erreichen wollte, und er Anspruch
auf einen Bonus gehabt habe, sofern die vereinbarte Zahl überschritten würde,
verkennt sie, dass die Budgetverantwortung mit der Ausrichtung von
Bonuszahlungen in Abhängigkeit von der erfolgreichen Verkaufsleistung nichts
zu tun hat. Budgetverantwortung trägt der Angestellte, wenn er den Einsatz
der Geldmittel selbst planen und darüber bestimmen kann. Entsprechendes ist
nicht festgestellt. Die gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz erhobenen
Rügen genügen den Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.2 hiervor) in keiner
Weise, so dass nicht darauf einzutreten ist.

2.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, dass der
Gesamtarbeitsvertrag, auf welchen der Arbeitsvertrag verweist, eine feste
Arbeitszeit vorsieht. Auch dies belegt, dass der Beschwerdegegner Anspruch
auf Überstundenentschädigung hat. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, beschränkt sich wiederum auf die Darlegung der eigenen
abweichenden Meinung, welche sich überdies auf Umstände abstützt, die den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen sind, ohne
dass eine hinreichend substanziierte Sachverhaltsrüge erhoben würde. Damit
ist die Vertragsauslegung der Vorinstanz auch insoweit nicht zu beanstanden.

3.
Mit Bezug auf den Umfang der Überstunden ergibt sich dasselbe Bild. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe allein auf die
Behauptungen des Beschwerdegegners abgestellt. Sie legt ausführlich dar,
weshalb die Behauptungen des Beschwerdegegners nicht zutreffen sollen und
wirft der Vorinstanz Willkür in der Beweiswürdigung und eine Verletzung
wesentlicher Beweisregeln vor. In ihre Argumentation lässt sie aber wiederum
Tatsachen einfliessen, die sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht
ergeben, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben. Auch insoweit
erweist sich die Beschwerde weitgehend als nicht hinreichend begründet.

3.1 Zwar verletzt der kantonale Richter Art. 8 ZGB, wenn er Behauptungen
einer Partei, unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten
worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen
überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit
Hinweis). Dies hat die Vorinstanz indessen nicht getan. Sie hat vielmehr mit
Bezug auf den Arbeitsbeginn auf die Aussagen einer Auskunftsperson
abgestellt, und die Vorbringen zu den Überstunden aufgrund des festgestellten
Personalmangels für erwiesen erachtet. Die Glaubhaftigkeit der
Zusammenstellung ergibt sich mithin daraus, dass sie einerseits mit
objektiven, zum Teil unbestritten gebliebenen Umständen, wie
Sonderveranstaltungen und dem Umzug der Beschwerdeführerin, und andererseits
mit den Aussagen der Auskunftsperson übereinstimmt. Damit hat die Vorinstanz
nicht einfach auf die Behauptungen des Beschwerdegegners abgestellt, weshalb
Art. 8 ZGB nicht verletzt ist.

3.2 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrer ermessensweisen
Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR die Aufstellung des
Beschwerdegegners zu Grunde legte. Diese Schätzung beruht auf
Tatbestandsermessen. Sie gehört zur Feststellung des Sachverhalts (BGE 128
III 271 E. 2b/aa S. 277; 122 III 219 E. 3b S. 222, je mit Hinweisen) und kann
vom Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 97 und 105 BGG überprüft werden.
Diesbezüglich verfehlt die Beschwerdeführerin mit ihrer appellatorischen
Kritik am angefochtenen Entscheid einmal mehr die Begründungsanforderungen.

3.3 Nicht zu hören ist auch die Rüge, der Beschwerdegegner habe zur Frage, in
welchem Umfang er am Nachmittag gearbeitet habe, keine Zeugen angerufen, und
die kantonalen Gerichte hätten keine Zeugen angehört. Die Beschwerdeführerin
zeigt nämlich nicht auf, wo sie vor der Vorinstanz prozesskonform die
Anhörung der entsprechenden Zeugen verlangt hätte, wie es ihr im Rahmen des
ihr obliegenden Gegenbeweises offen gestanden hätte. Wenn sie dies
unterliess, ist bundesrechtlich auch bei Geltung der sozialen
Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR nicht zu beanstanden, dass das
Gericht keine weiteren Zeugen einvernahm, da die soziale Untersuchungsmaxime
die Gerichte nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen anzustellen,
wenn die Vorbringen der Parteien dazu keinen Anlass geben (BGE 125 III 231 E.
4a S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.161/1997 vom 18. Mai 1998 E. 2a,
publ. in SJ 1998 S. 645 f.).

4.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz zu Unrecht davon
ausgegangen, dass dem Vorgesetzten des Beschwerdegegners die Notwendigkeit,
Überstunden zu leisten, bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen.

4.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Vorgesetzte über dem
Garagenbetrieb der Beschwerdeführerin wohnte und immer wieder im Betrieb
anwesend war. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdegegner dem Vorgesetzten
mitteilte, es fehle im Verkauf und in der Werkstätte an Personal. Vor diesem
Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, der Vorgesetzte habe um die
Notwendigkeit, Überstunden zu leisten, gewusst oder zumindest darum wissen
müssen, nicht zu beanstanden.

4.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin schadet es dem
Beschwerdegegner auch nicht, dass er seine Ansprüche nicht sofort angemeldet
hat. An die Verwirkung von Ansprüchen sind strenge Anforderungen zu stellen.
Die rasche Meldung von notwendigen Überstunden soll dem Arbeitgeber
ermöglichen, die allenfalls gebotenen Dispositionen in der
Arbeitsorganisation zu treffen. Da die Vorinstanz aber bundesrechtskonform
davon ausgehen durfte, dass der Vorgesetzte um die Notwendigkeit der
Überstunden zumindest hätte wissen müssen, kommt diesem Aspekt keine
massgebende Bedeutung zu (BGE 129 III 171 E. 2.3 S. 174 f.). Hinzu kommt,
dass der Beschwerdegegner den Vorgesetzten über den Personalmangel informiert
hat. Wenn die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert, und der
Beschwerdegegner deshalb Überstunden leisten muss, kann er auch die
entsprechende Entschädigung beanspruchen. Mit Bezug auf die Überstunden
erweist sich die Beschwerde mithin als unbegründet.

5.
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin noch gegen die dem
Beschwerdegegner als Fahrzeugentschädigung zugesprochene Summe.

5.1 Sie bringt vor, der Beschwerdegegner habe das Fahrzeug im Betrieb
abgestellt, bevor er sich der Hüftoperation unterzogen habe. Danach habe er
den Wagen nicht mehr abgeholt. Im Betrieb der Beschwerdeführerin wäre für den
Beschwerdegegner immer ein Wagen verfügbar gewesen. Mit der von der
Vorinstanz zusätzlich zugesprochenen Entschädigung habe sie ihre Leistung
doppelt zu erbringen.

5.2 Mit ihren Vorbringen behauptet die Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegner habe für die Zeit ab seinem Spitalaufenthalt auf die
Benutzung des Wagens verzichtet. Ein derartiger Verzicht ist aber nach
Auffassung der Vorinstanz nicht leichthin anzunehmen, da er nicht im
Interesse des Beschwerdegegners lag. Diese Auffassung entspricht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 III 171 E. 2.3 S. 174). Die
festgestellten Umstände genügen nicht, um auf einen Verzicht zu schliessen,
und die Beschwerdeführerin erhebt wiederum keine substanziierte
Sachverhaltsrüge. Selbst wenn sich der Beschwerdegegner tatsächlich damit
einverstanden erklärt haben sollte, den Wagen bei Spitaleintritt in der
Garage zu belassen, damit der Wagen für Probefahrten genutzt werden könnte,
wie dies die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren behauptet hat, folgt
daraus nicht zwingend, dass er entschädigungslos auf einen Lohnbestandteil
verzichtete. Der angefochtene Entscheid hält daher auch in diesem Punkt vor
Bundesrecht stand.

6.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Da es
sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter
Fr. 30'000.-- handelt, kommt nur eine reduzierte Gerichtsgebühr in Ansatz
(Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mir Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: