Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.84/2007
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4A_84/2007 /len

Urteil vom 22. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Mietvertrag,

Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 28. Februar 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) mietete von der Y.________ AG
(Beschwerdegegnerin) mit zwei Mietverträgen für Geschäftsräume vom 18. Mai
2000 und 2. Juli 2001 Büroräume im ersten und vierten Obergeschoss in einer
Liegenschaft in Zürich. Die Mietverträge waren sechsmonatlich zum Voraus auf
jeweils Ende März und Ende September kündbar, frühestens jedoch auf den
30. September 2005 bzw. 15. Juni 2006.
Mit amtlichem Formular vom 28. Juli 2003 kündigte die Beschwerdegegnerin die
beiden Mietverträge auf den 31. August 2003 mit der Begründung
"Zahlungsverzug gemäss Art. 257d OR". Die Abnahme der Mieträumlichkeiten fand
am 12. September 2003 statt. Trotz Suche nach neuen Mietern konnte die
Beschwerdegegnerin die Mieträumlichkeiten vorerst nicht weitervermieten.
Bereits in einem früheren Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin Fr. 60'909.-- Schadenersatz für den Ausfall der Mietzinse
von September 2003 bis Januar 2004 sowie Fr. 73'290.-- Schadenersatz für den
Ausfall der Mietzinse von Februar 2004 bis Juli 2004 gefordert und die
Verrechnung ihrer Forderung mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten
Mietzinskaution verlangt. Das Mietgericht des Bezirks Zürich hiess die
damalige Klage mit Urteil vom 22. Juli 2004 gut. Die von der
Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde vom Obergericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. November 2004 abgewiesen und das
angefochtene Urteil bestätigt. Der Entscheid wurde vom Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Mai 2005 und vom
Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2005 bestätigt.

B.
Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Gesamtabrechnung
vom 19. September 2005 per 30. September 2005 über die noch ausstehenden
Forderungen von insgesamt Fr. 232'387.25 hatte zukommen lassen, bezahlte die
Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2005 der Beschwerdegegnerin Fr. 114'460.15
(entsprechend der Verpflichtung gemäss rechtskräftigem Urteil abzüglich
Mietzinsdepot).
Mit Eingabe vom 18. November 2005 reichte die Beschwerdegegnerin bei der
Schlichtungsstelle des Bezirkes Zürich Klage gegen die Beschwerdeführerin
über die noch ausstehenden Fr. 117'927.10 nebst Zins ein. Nach Durchführung
der Verhandlung stellte die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 9. Februar
2006 die Nichteinigung fest.
Am 28. Februar 2006 gelangte die Beschwerdegegnerin mit dem eingangs
erwähnten Rechtsbegehren fristgerecht ans Mietgericht. Mit Beschluss vom 22.
Juni 2006 nahm das Mietgericht davon Vormerk, dass die Klage um Fr. 4'424.95
reduziert worden war und schrieb den Prozess in diesem Umfang als durch
Klagerückzug erledigt ab; mit Urteil vom gleichen Datum hiess das Mietgericht
die Klage gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegnerin Fr. 113'502.15 zuzüglich Zins sowie Umtriebsentschädigung
und Betreibungskosten zu bezahlen.
Eine gegen das Urteil des Mietgerichts vom 22. Juni 2006 gerichtete Berufung
wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Februar 2007 ab
und bestätigte das angefochtene Urteil.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. April 2007 beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventualiter
sei die Streitsache zur Vervollständigung des Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Da die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichts auch kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben
hatte, sistierte das Bundesgericht das Verfahren bis zum Entscheid des
Kassationsgerichts.

D.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. November 2007 wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf
einzutreten war.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Dezember 2007 beantragt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen, der Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2007 sei aufzuheben;
eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter verlangt sie, das sistierte
Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Obergerichts wiederaufzunehmen
und beiden zivilrechtlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zürich haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet, und die Beschwerdegegnerin hat innerhalb der ihr
angesetzten Frist keine Vernehmlassung eingereicht.

E.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 hat der Präsident der I. zivilrechtlichen
Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
1.1 Wenn der Beschwerdeführer einen Entscheid des Obergerichts sowohl mit
zivilrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht als auch mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht beanstandet, beginnt die
Rechtsmittelfrist für die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts -
und ggf. denjenigen des Kassationsgerichts - erst mit dem Entscheid des
Kassationsgerichts (Art. 100 Abs. 6 BBG). Aus diesem Grund wurde das
Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Obergerichts bis zum Vorliegen
des Entscheides des Kassationsgerichts sistiert. Nachdem unterdessen das
Kassationsgericht entschieden hat, ist im Folgenden die zunächst sistierte
Beschwerde vom 4. April 2007 gegen den Beschluss des Obergerichts zusammen
mit der Beschwerde vom 10. Dezember 2007 gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts zu behandeln.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 95 BGG
erhoben werden. Dabei ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, der die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert
darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
BGG gegeben sind; andernfalls kann ein Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden (BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.; Urteil 4A_223/2007 vom 30. August
2007 E. 3.2).

2.
Das Obergericht hat im Beschluss vom 28. Februar 2007 festgehalten, dass die
Forderung der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 113'502.15 zuzüglich Zins
sowie Umtriebsentschädigung und Betreibungskosten unbestritten sei. Zu prüfen
war einzig, ob der Beschwerdeführerin ein Verrechnungsanspruch für die von
ihr getätigten Investitionen in den Mietobjekten zusteht (dazu nachfolgend E.
2.1) und ob die Beschwerdegegnerin ihrer Schadenminderungspflicht im
Zusammenhang mit der Neuvermietung der Mietobjekte nach der vorzeitigen
Beendigung des Mietvertrages Genüge getan hat (nachfolgend E. 2.2).
2.1 Das Obergericht führte - im Wesentlichen unter Hinweis auf die Erwägungen
des Mietgerichtes - aus, dass eine schriftliche Zustimmung für Erneuerungen
oder Änderungen durch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 260a Abs. 1 OR
lediglich bezüglich der mit Mietvertrag vom 2. Juli 2001 im 1. OG gemieteten
Räumlichkeiten von ca. 130 m² und nur für das Versetzen von Zwischenwänden
sowie für Maler- und Schreinerarbeiten vorliege; entsprechend stehe der
Beschwerdeführerin darüber hinaus von Vornherein keine Entschädigung für
einen allfälligen Mehrwert zu. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin
trotz Substantiierungshinweisen in der Verfügung des Mietgerichtspräsidenten
vom 1. März 2006 darauf beschränkt, kommentarlos auf eine Vielzahl von - im
Zusammenhang mit einer Mehrwertentschädigung - in grosser Mehrheit
unbedeutenden Rechnungen zu verweisen, ohne darzulegen, welche Änderung oder
Erneuerung an der Mietsache welchen Mehrwert geschaffen habe; damit habe die
Beschwerdeführerin den geltend gemachten Verrechnungsanspruch nicht
substantiiert. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass die angeblichen
Änderungen und Erneuerungen einen erheblichen Mehrwert im Sinn von Art. 260a
Abs. 3 OR geschaffen hätten, weil die Beschwerdegegnerin die
Mieträumlichkeiten im 1. OG mit Mietverträgen vom 24. November/28. Dezember
2004 und 4. Januar 2005 an zwei Nachmieter lediglich zu einem Mietzins von
Fr. 200.--/m² habe vermieten können, während die Beschwerdeführerin für
dieselben Räume seinerzeit Fr. 203.50 bzw. Fr. 288.--/m² bezahlt habe.

2.1.1 Das Obergericht hat zutreffend festgehalten, dass nur im Mietvertrag
vom 2. Juli 2001 bezüglich der Büroräumlichkeiten im 1. OG (ca. 130 m²) eine
schriftliche Zustimmung für Änderungen oder Erneuerungen vorliegt (Ziff. 7:
"Die Räume werden durch die Mieter ausgebaut [Zwischenwände abbrechen, neue
Wände montieren, Schreinerarbeiten, sämtliche Malerarbeiten etc.], der
Vermieter übernimmt Fr. 10'000.-- an die speziellen Teppiche"). Dem
Mietvertrag vom 18. Mai 2000 für Büroräume im 1. OG (ca. 360 m²) und 4. OG
(ca. 136 m²) kann keine schriftliche Zustimmung entnommen werden. Die
Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Beschwerdegegnerin sei gemäss
Mietvertrag vom 18. Mai 2000 betreffend dem 1. und 4. OG mit der Erneuerung
der Mietsache unterschriftlich einverstanden gewesen. Sie legt jedoch nicht
dar - und es ist auch nicht ersichtlich -, an welcher Stelle im ersten
Mietvertrag vom 18. Mai 2000 eine solche Zustimmung in Schriftform erteilt
worden sein soll. Insbesondere ist die Auffassung des Obergerichts nicht zu
beanstanden, dass Ziff. 5.4 des Mietvertrages vom 18. Mai 2000 aufgrund einer
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip keine schriftliche Zustimmung für
Erneuerungen oder Änderungen enthalte. Soweit die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang das Gegenteil behauptet, bezieht sich ihre Argumentation
auf Ziff. 7 des Mietvertrages vom 2. Juli 2001 und nicht auf Ziff. 5.4. des
Mietvertrages vom 18. Mai 2000, mit welchem sich die Beschwerdeführerin
überhaupt nicht auseinandersetzt. Als offensichtlich unzulässig erweist sich
die Beschwerde schliesslich insoweit, als die Beschwerdeführerin geltend
macht, bei fehlender schriftlicher Zustimmung seitens der Beschwerdegegnerin
könne sie sich wenigstens nach Treu und Glauben auf eine mündlich erteilte
Zustimmung berufen; inwiefern die Beschwerdegegnerin das Fehlen einer
schriftlichen Zustimmung in rechtsmissbräuchlicher Weise geltend gemacht
haben soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht
ersichtlich (vgl. E. 1.2). Das Obergericht hat folglich zutreffend
festgehalten, dass eine schriftliche Zustimmung für Erneuerungen oder
Änderungen lediglich bezüglich der mit Mietvertrag vom 2. Juli 2001
gemieteten Räume im 1. OG erteilt worden sei; bezüglich der mit Mietvertrag
vom 18. Mai 2000 gemieteten Räume im 1. und 4. OG liegt keine entsprechende
Zustimmung vor, so dass diesbezüglich eine Mehrwertentschädigung von
Vornherein ausser Betracht fällt.

2.1.2 In Bezug auf eine allfällige Mehrwertentschädigung, die sich nach dem
Gesagten ohnehin nur auf die mit Mietvertrag vom 2. Juli 2001 gemieteten
Räume im 1. OG beziehen könnte, führte die Vorinstanz aus, die
Beschwerdeführerin mache einen Betrag von Fr. 138'142.60 geltend
(Eigenleistungen von Fr. 25'000.-- und Investitionen von Fr. 113'142.60).
Diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin jedoch damit begnügt, trotz
den Substantiierungshinweisen in der Verfügung des Mietgerichtspräsidenten
vom 1. März 2006 eine Vielzahl von Rechnungen einzureichen. Das Einreichen
einer Vielzahl von Rechnungen ohne weiteren Kommentar stelle aber eine
ungenügende Substantiierung dar. Diese Auffassung ist offensichtlich nicht zu
beanstanden. Es ist nicht Sache des Gerichtes, aufgrund einer Vielzahl von
kommentarlos eingereichten Rechnungen, die nach dem ausdrücklichen
Eingeständnis der Beschwerdeführerin teilweise mit der falschen Adresse
versehen waren, einen allfälligen Mehrwert im Zeitpunkt der Beendigung des
Mietverhältnisses zu ermitteln. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts die Frage
der Substantiierung nochmals thematisiert, setzt sie sich nicht mit dem
Beschluss des Kassationsgerichts auseinander, sondern rügt im Wesentlichen
erneut die Auffassung des Obergerichts als überspitzt formalistisch und
willkürlich, dass mit dem kommentarlosen Einreichen einer Vielzahl von
Rechnungen keine substantiierten Vorbringen gemacht worden seien. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert auch die in Art. 274d Abs. 3 OR
vorgesehene soziale Untersuchungsmaxime nichts daran, dass mit dem
kommentarlosen Einreichen einer Vielzahl von - teilweise offenkundig
irrelevanter - Rechnungen ein erheblicher Mehrwert nicht substantiiert
geltend gemacht worden ist. Zwar hat der Richter gemäss der erwähnten
Bestimmung den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 274d Abs. 3
Halbsatz 1 OR), doch wird der Untersuchungsgrundsatz insoweit erheblich
eingeschränkt, als es Aufgabe der Parteien ist, dem Gericht das in Betracht
kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten (Art. 274d Abs. 3 Halbsatz 2 OR).
Das Gesetz sieht somit keine umfassende Untersuchungsmaxime vor. Vielmehr ist
es auch bei Mietrechtsstreitigkeiten Sache der Parteien, bei der Feststellung
des entscheidwesentlichen Sachverhaltes aktiv mitzuwirken (BGE 125 III 231 E.
4a S. 238 f. mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin aber ihrer
Obliegenheit, die Behauptungen prozesskonform - d.h. substantiiert -
vorzubringen, nicht nachgekommen ist, erübrigt es sich, Beweise zu erheben.
Die Rüge der Verletzung des bundesrechtlichen Beweisführungsanspruchs gemäss
Art. 8 ZGB erweist sich mangels Vorliegens prozesskonformer Behauptungen im
kantonalen Verfahren von Vornherein als unbegründet.

2.1.3 Im Übrigen blieb die Erwägung der Vorinstanz unangefochten, eine
Mehrwertentschädigung falle auch deswegen ausser Betracht, weil die
Büroräumlichkeiten nach dem vorzeitigen Ende des Mietvertrages zufolge
Zahlungsverzugs der Beschwerdeführerin nicht zu einem höheren Mietzins
weitervermietet werden konnten. Allein schon deswegen erweist sich der
verrechnungsweise geltend gemachte Anspruch auf Mehrwertentschädigung als
unbegründet.

2.2 Im kantonalen Verfahren war umstritten, ob die Beschwerdegegnerin nach
der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs der
Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Die
Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe nie den Vorschlag
gemacht, die Räumlichkeiten zu einem auf ca. Fr. 150.--/m² reduzierten
Mietzins unter Schadloshalten der Beschwerdegegnerin für die
Mietzinsdifferenz weiterzuvermieten. Vielmehr sei erstellt, dass die
leerstehenden Geschäftsräume erst per 1. Januar bzw. 1. Februar 2005
weitervermietet werden konnten. Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend,
die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um die Weitervermietung - allenfalls
zu einem geringeren Mietzins unter Schadloshaltung für die Differenz -
bemüht. Damit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, ohne darzulegen, inwieweit diese
Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BBG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht
einzutreten (vgl. E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend
macht, sie habe von der teilweisen Wiedervermietung der Räumlichkeiten ab dem
1. Januar 2005 erfahren, decken sich ihre Behauptungen zum Teil mit der
Darstellung im angefochtenen Urteil, dass die Mieträumlichkeiten per 1.
Januar 2005 bzw. 1. Februar 2005 weitervermietet worden seien. Soweit die
Beschwerdeführerin diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht Behauptungen
aufstellt, die von den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil
abweichen, wird wiederum nicht dargetan, inwieweit diese Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG), weshalb die Beschwerde auch
insoweit unzulässig ist (vgl. E. 1.3). Als unbegründet erweist sich die
Beschwerde schliesslich auch insoweit, als die Beschwerdeführerin dem
Obergericht vorwirft, zu Unrecht ausgeführt zu haben, sie habe den Beweis
nicht erbracht, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Schadensminderungspflicht
nicht nachgekommen sei, obwohl effektiv die Beschwerdegegnerin
beweispflichtig sei. Diesbezüglich scheint die Beschwerdeführerin zu
übersehen, dass sie als schadensverursachende Mieterin, die den auf eine
feste Vertragsdauer abgeschlossenen Mietvertrag nicht eingehalten hat,
hinsichtlich der schadenersatzreduzierenden Einrede, die Gegenpartei sei
ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, beweispflichtig ist. Von
einer Verletzung der Beweislastverteilung durch das Obergericht kann somit
keine Rede sein.

3.
Aus diesen Gründen erweisen sich die Beschwerden gegen den Beschluss des
Obergerichts vom 28. Februar 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2007 als unbegründet,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die
Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingereicht hat, entfällt eine
Entschädigungspflicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Mazan