Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.82/2007
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4A_82/2007 /len

Urteil vom 29. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Cäsar Hüsler.

Mietvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 23. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 1. Oktober 1996 mietete die X.________ AG
(Beschwerdeführerin) von der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) 150
Parkplätze in der Einstellhalle oder im Freien des Geschäftszentrums
B.________ in Kriens, in dem die Beschwerdeführerin das Kino A.________
betreibt. Die Parteien vereinbarten, dass "die Benützung dieser 150
Parkplätze (...) schwerpunktweise für die Zeit von 19.00-6.00 Uhr für die
Kinobesucher A.________ reserviert" sei, "ausser die mit Namens-Schilder
gekennzeichneten Parkplätze von anderen Mietern des Geschäftszentrums
B.________". Im Jahre 2002 mietete die Beschwerdeführerin weitere 20
Parkplätze mit derselben Nutzungsbestimmung dazu.

B.
Am 11. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht
Luzern-Land Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein und stellte folgende
Anträge:
"1.Die Beklagte sei zu verpflichten, von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr sämtliche
Störungen im vertragsgemässen Gebrauch von 170 Parkplätzen in der
Einstellhalle oder im Freien im Gewerbezentrum C.B.________ zu beseitigen und
künftige Störungen zu unterlassen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, in Nachachtung des Antrages Ziff. 1 die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass die Störungen beseitigt werden und
künftige Störungen unterbleiben.

3. Der jährliche Mietzins von Fr. 37'500.00 sei ab 1. Januar 2003 bis zur
Behebung des Mangels angemessen, d.h. um mindestens 50 % herabzusetzen.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den im Voraus bezahlten
Mietzins ab 1. Januar 2003 bis zur Behebung des Mangels im Umfang des
herabgesetzten Betrages nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2003
zurückzuerstatten.

5. Die Beklagte habe der Klägerin Schadenersatz für entgangenen Gewinn in den
Jahren 2003 und 2004 von mindestens Fr. 516'780.-- nebst Zins zu 5 % seit
mittlerem Verfall, mithin seit 1. Januar 2004 zu bezahlen.

6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerin das Nachklagerecht
für Schadenersatz vorbehält, sobald die notwendigen Beweise erhoben sind."
Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. Juli 2006 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Appellation an das Obergericht
des Kantons Luzern. Auch dieses wies die Klage mit Urteil vom 23. Februar
2007 ab.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Februar 2007 aufzuheben.
Weiter verlangt sie die Gutheissung der bereits vor dem Amtsgericht
gestellten Klagebegehren Ziffern 1-4. Eventualiter sei die Streitsache zur
weiteren Beweiserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 23. Februar 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Streitig ist zunächst die Auslegung der Nutzungsklausel, wonach "die
Benützung dieser 150 Parkplätze (...) schwerpunktweise für die Zeit von
19.00-6.00 Uhr für die Kinobesucher A.________ reserviert" sei.

2.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen
(Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1. S. 611; 130 III 66
E. 3.2). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen
Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der
Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61
E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, die gemieteten
Parkplätze stünden ihr nach dem Mietvertrag vom 1. Oktober 1996 ab 19.00 Uhr
zur ausschliesslichen Benützung zur Verfügung. Von zeitlichen
Überschneidungen sei nie die Rede gewesen. Mit solchen habe sie auch nicht
rechnen müssen, da die Firma D.________ zum Zeitpunkt des
Mietvertragsabschlusses noch nicht vorhanden gewesen sei. Als Zeugen für
diesen ausdrücklich erklärten Parteiwillen habe sie E.________ genannt. Die
Vorinstanz habe jedoch dessen Anhörung abgelehnt, was einer Verletzung ihres
Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) gleichkomme.
Die Vorinstanz hielt einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien,
wie ihn die Beschwerdeführerin behauptete, für nicht erwiesen. Dass sie den
von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen E.________ nicht anhörte,
bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wohl ist die Ausführung der
Vorinstanz, allein die Beschwerdegegnerin könne über ihren wirklichen Willen
Auskunft geben, etwas zu strikt ausgefallen. Indessen durfte die Vorinstanz
in willkürfreier antizipierter Würdigung des beantragten Beweismittels (vgl.
BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E.
4a) annehmen, dass den Aussagen des Zeugen E.________ keine höhere
Beweiskraft beigemessen werden könne als den Parteiaussagen der
Beschwerdegegnerin. Denn E.________ war zur Zeit des Vertragsabschlusses
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin und führte die Vertragsverhandlungen.
In dieser Stellung besitzt er nicht die erforderliche Distanz zur
Streitsache, als dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, wenn sie
davon ausging, seine Aussagen könnten über die damals ausgetauschten
Willenserklärungen der Parteien keinen Vorrang vor denjenigen der
Beschwerdegegnerin beanspruchen. Die Vorinstanz hat daher in zulässiger
vorweggenommener Beweiswürdigung und damit ohne Verletzung des
Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin auf die Anhörung des Zeugen E.________
verzichtet.

2.3 Kann ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht festgestellt
werden, sind die Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die
Vorinstanz nahm unter Verweis auf die Erwägungen des Amtsgerichts an, nachdem
das Parkplatzkonzept des Geschäftszentrums B.________ von Anfang an in einer
Doppelnutzung bestanden habe, indem zwischen Tages- und Nachtbedarf
unterschieden worden sei, habe den Vertragsparteien klar sein müssen, dass
gewisse Überschneidungen unvermeidlich sein würden. Aufgrund des von Anfang
an feststehenden Tages-Nacht-Konzepts spiele auch keine Rolle, dass die
D.________ - ein Tagesbetrieb - erst nach Mietvertragsabschluss seine Tore im
Geschäftszentrum B.________ geöffnet habe. Die fragliche Mietvertragsklausel
beinhalte nicht nur die Zeitangabe "von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr". Vielmehr sei
(zusätzlich) von "schwerpunktmässig" die Rede. Diese Bezeichnung weise gerade
nicht auf eine ausschliessliche Benützung der Parkplätze hin. Sie diene einer
groben Abgrenzung zwischen Tagesbetriebs- und Nachtbetriebsstätten, stelle
aber auch klar, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin (recte:
Beschwerdeführerin) auf die 170 Parkplätze von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr weder
hinsichtlich der Anzahl Parkplätze noch hinsichtlich der Zeiten erheblich
beeinträchtigt sein dürfe. Auch wenn gewisse zeitliche Überschneidungen
hinzunehmen seien, sei die Beschwerdegegnerin aber dennoch verpflichtet, der
Beschwerdeführerin die 170 Parkplätze im Wesentlichen zwischen 19.00 Uhr und
6.00 Uhr zur Verfügung zu halten.
Diese Auslegung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz lediglich ihre eigene
Auffassung entgegen, wonach sie die Parkplätze zwischen 19.00 Uhr und 6.00
Uhr ausschliesslich, mithin ohne jegliche zeitliche Überschneidungen, nutzen
könne, was sich aus dem Wortlaut der strittigen Vertragsklausel und aus dem
Vertragsschluss vorausgehenden Verhalten der Beschwerdegegnerin im
Baubewilligungsverfahren sowie der Baubewilligung ergebe. Wie aus dem
angefochtenen Urteil hervorgeht, hat sie aber nicht bestritten, dass das
Parkplatzkonzept des Geschäftszentrums B.________ von Anfang an in einer
Doppelnutzung bestanden hat, indem zwischen Tages- und Nachtbedarf
unterschieden worden ist. Mit gewissen zeitlichen Überschneidungen war
folglich zu rechnen, wenngleich - wie die Vorinstanz durchaus erkannte - 170
Parkplätze zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr der Beschwerdeführerin
grundsätzlich ungestört zur Verfügung stehen sollten. Soweit die Auslegung
nach dem Vertrauensprinzip zu prüfen ist, ist keine Rechtsverletzung
dargetan.
Es ist insbesondere unbehelflich, wenn sich die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang auf Äusserungen der Beschwerdegegnerin in der Korrespondenz nach
Vertragsabschluss beruft. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens -
im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien
schliessen lassen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 129 III 675 E. 2.3 S.
680; 118 II 365 E. 1 S. 366). Dass die Vorinstanz aus den angerufenen
Schreiben vom 9. April 2003 und vom 9. Oktober 2003 auf einen
übereinstimmenden tatsächlichen Willen im von ihr behaupteten Sinne hätte
schliessen müssen, macht die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht
rechtsgenüglich geltend: Ob ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille
besteht, kann das Bundesgericht, da die Beweiswürdigung betreffend, nur unter
dem Blickwinkel der Willkür prüfen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG;
(vgl. die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar
2001, BBl 2001 S. 4338 und 4343 f.). Die Beschwerdeführerin verfehlt
diesbezüglich jedoch die Anforderungen an eine Willkürrüge, indem sie nicht
im Einzelnen aufzeigt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz geradezu
willkürlich sein sollen, sondern lediglich darlegt, wie ihrer Auffassung nach
die betreffenden Urkunden zu würdigen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs.
2 BGG; vgl. der zu Art. 90 OG ergangene BGE 130 I 258 E. 1.3; ferner BGE 132
III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1).
Fehl geht sodann namentlich auch die Rüge, die Vorinstanz habe die
Unklarheitsregel zu Unrecht nicht angewendet. Diese Regel greift nur, wenn
die übrigen Auslegungsmittel versagen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69 f.;
123 III 35 E. 2c/bb S. 44, je mit Hinweisen), was hier nicht zutrifft.

3.
Der Beschwerdeführerin obliegt der Beweis für den geltend gemachten Mangel
der Mietsache, mithin dass sie die 170 gemieteten Parkplätze von 19.00 Uhr
bis 6.00 Uhr - unter Hinnahme gewisser zeitlicher Überschneidungen - nicht
ungestört benutzen konnte. Die Vorinstanz hielt diesen Beweis mit dem
Amtsgericht für misslungen.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zunächst, die
Vorinstanz habe den Begriff des Mangels falsch ausgelegt und damit
Bundesrecht verletzt. Gemäss Mietvertrag vom 20. August 1997 stünden der
D.________ 180 Hallenparkplätze zur Verfügung. In der Klageantwort habe die
Beschwerdegegnerin anerkannt, dass die D.________ diese Parkplätze eine
Stunde über die Öffnungszeiten hinaus benutzen dürfe. Die Beschwerdegegnerin
habe somit eine hohe Anzahl von Parkplätzen während gewissen Zeiten doppelt
vermietet. Dies allein stelle schon eine Störung dar, da offensichtlich sei,
dass diese Parkplätze auch benützt würden. Der Mangel bestehe darin, dass die
D.________ über seine Öffnungszeiten hinaus gestützt auf das
Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin Besitz an 180 Parkplätzen
beanspruche, womit der ungestörte Gebrauch der 170 Parkplätze ab 19.00 Uhr
durch die Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei.
Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich des behaupteten
Doppelmietverhältnisses auf Tatsachen, die im angefochtenen Urteil nicht
festgestellt wurden (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Immerhin scheint die
Vorinstanz von einem Doppelmietverhältnis auszugehen. So führte sie aus, bei
einem (nachträglichen) Doppelmietverhältnis liege nicht automatisch eine
Schlechterfüllung vor, sondern nur dann, wenn der Mieter dadurch im
vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache gestört werde, wofür er
beweispflichtig sei. Dem ist beizupflichten. Selbst wenn die
Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin
einen weiteren Mietvertrag mit der D.________ über die Nutzung von 180
Parkplätzen eine Stunde über die Öffnungszeiten hinaus abgeschlossen haben
sollte, ergibt sich daraus nicht eo ipso eine Störung der Beschwerdeführerin
im vertragsgemässen Gebrauch der von ihr gemieteten Parkplätze. Sie bleibt
für den behaupteten Mangel beweispflichtig. Von einer Verkennung des
bundesrechtlichen Begriffs des Mangels der Mietsache kann keine Rede sein.

4.
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im vertragsgemässen Gebrauch von 170
Parkplätzen beeinträchtigt sei, führte das Amtsgericht ein eingehendes
Beweisverfahren durch, namentlich ordnete es eine Expertise an. Die
Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz in
Bezug auf diese Expertise.
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift
auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht,
insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise
übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1;
120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Inwiefern das kantonale
Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der
Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs.
2 BGG; vgl. der zu Art. 90 OG ergangene BGE 130 I 258 E. 1.3). Namentlich
genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen
Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer
Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem die freie Prüfung
aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
Diese Begründungsanforderungen an die Rüge einer willkürlichen
Beweiswürdigung verfehlt die Beschwerdeführerin. Was sie vorbringt, ist im
Wesentlichen blosse appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung und die Darlegung der eigenen Schlussfolgerungen, die sie aus
der Expertise ziehen will. Diese drängen sich aber keineswegs zwingend auf,
so dass gesagt werden müsste, jeder andere Schluss, namentlich derjenige, den
die Vorinstanz aus dem Ergebnis der Expertise zog, sei offensichtlich
unhaltbar. Die Zählungen des Experten ergaben, dass zu den fraglichen Zeiten
immer freie Parkplätze in erheblicher, wenn auch an Tagen mit Abendverkauf
etwas geringerer Anzahl vorhanden waren. Soweit nicht 170 Parkplätze frei
waren, hatte die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die besetzten Parkplätze
nicht durch Kinobesucher belegt waren. Entsprechend hatte sie nach der - von
ihr akzeptierten - Beweisanordnung des Amtsgerichts die Anzahl Kinobesucher
pro Vorstellung bzw. Anzahl ausgegebener Ausfahrttickets anzugeben. Diese
Angaben lieferte die Beschwerdeführerin jedoch nicht, weshalb nicht
festgestellt werden konnte, ob tatsächlich wegen Drittbenutzung jeweils nicht
170 Parkplätze frei waren. Die vom Amtsgericht gewählte und von der
Vorinstanz geschützte Methode der Beweiserhebung ist durchaus tauglich zur
Ermittlung der Anzahl zur Verfügung stehender Parkplätze. Die
Beschwerdeführerin hat sich denn auch mit der Art und Weise der angeordneten
Expertise einverstanden erklärt. Die Vorinstanz durfte daher die Anzahl
Kinobesucher pro Vorstellung als Faktor zur Bestimmung der Anzahl zur
Verfügung stehender Parkplätze heranziehen. Darin liegt keine Willkür. Wenn
die Beschwerdeführerin nunmehr, nachdem sie die betreffenden Angaben nicht
geliefert hat, aufgrund anderer Überlegungen, wie die unterschiedliche Anzahl
freier Parkplätze an Tagen mit und ohne Abendverkauf, eigene Rückschlüsse
zieht, vermag sie damit ebenfalls keine Willkür aufzuzeigen, zumal sich diese
Schlussfolgerungen - wie erwähnt - keineswegs zwingend aufdrängen.
Die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung ist daher abzuweisen, soweit mit
Blick auf die mangelhafte Begründung überhaupt darauf eingetreten werden
kann.

5.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Störung im vertragsgemässen Gebrauch der
Mietsache nicht zu beweisen vermochte, hatte sich die Vorinstanz nicht mit
den Folgen einer Mangelhaftigkeit der Mietsache zu befassen. Dies gilt auch
für das Bundesgericht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde
ist daher nicht einzugehen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: