Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.80/2007
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4A_80/2007 /len

Urteil vom 31. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Y. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Luka R. Müller-Studer und Dr. Dominik Vock,

gegen

Z.________ SRL,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Habke.

Vollstreckung nach Lugano-Übereinkommen,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission,
vom 16. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 24. Februar 2003 erliess das Tribunale di Brescia auf Antrag der
Z.________ SRL (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Italien einen Mahnbescheid
(decreto ingiuntivo) gegen die Y.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in
Rotkreuz. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen innert Frist Einsprache. Der
italienische Instruktionsrichter erklärte den Mahnbescheid mit Verfügung vom
30. November 2005 in Italien vorläufig vollstreckbar.

B.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 stellte die Beschwerdegegnerin beim
Kantonsgerichtspräsidium Zug ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung des
Mahnbescheids des Tribunale di Brescia vom 24. Februar 2003 und der daraus
folgenden Zahlungsaufforderung (Atto di Precetto) vom 17. Januar 2006 sowie
um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Risch für den Betrag von Fr. 538'053.-- nebst Zins zu 5 %
seit 22. Januar 2006.

C.
Mit Verfügung vom 13. November 2006 wies der Rechtsöffnungsrichter beim
Kantonsgerichtspräsidium das Gesuch der Beschwerdegegnerin ab. Zur Begründung
führte er aus, es liege eine vorsorgliche Massnahme eines Gerichts vor,
dessen Zuständigkeit sich aus Art. 24 des Übereinkommens über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11; im Folgenden LugÜ) ergebe, da die
Parteien im Vertrag, der Grundlage für die erhobenen Ansprüche sei, eine
Schiedsklausel vorgesehen hätten und eine Zuständigkeit des staatlichen
Gerichts zur Anordnung einstweiliger Massnahmen deshalb nur nach dieser
Bestimmung ergehen könne. Eine solche vorsorgliche Massnahme dürfe aber nur
vollstreckt werden, wenn es sich um eine Leistungsverfügung handle, die eine
Rückzahlung des zugesprochenen Betrags an einen in der Hauptsache obsiegenden
Schuldner gewährleiste und die sich auf Vermögensgegenstände im
Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts beschränke. Da die vorläufige
Vollstreckbarkeit des "decreto ingiuntivo" nicht von der Leistung einer
Sicherheit durch die Beschwerdegegnerin abhängig gemacht worden sei, könne
das "decreto ingiuntivo" nicht anerkannt und vollstreckt werden.

D.
Die Beschwerdegegnerin erhob am 27. November 2006 Beschwerde bei der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug und beantragte, die
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug sei aufzuheben und der
rechtskräftige Mahnbescheid des italienischen Tribunale Ordinario di Brescia
sei gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 31 ff. und 25 LugÜ in der Schweiz
vollstreckbar zu erklären. Weiter sei in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Risch/Rotkreuz vom 31. Mai 2006 für den Betrag von
Fr. 538'053.-- (EUR 344'618.34 zum mittleren Umrechnungskurs von 1,5613)
nebst Zins zu 5 % seit 22. Januar 2006 die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin
den geforderten Betrag zu bezahlen.
Mit Urteil vom 16. März 2007 hiess die Justizkommission die Beschwerde
teilweise gut, hob die Verfügung des Rechtsöffnungsrichters beim
Kantonsgerichtspräsidium Zug vom 13. November 2003 auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Sie kam zum
Schluss, die Verfügung, mit der die vorläufige Vollstreckbarkeit des
Mahnbescheids angeordnet worden sei, sei innerhalb eines ordentlichen
Zivilprozesses ergangen, womit der Mahnbescheid den Charakter einer
vorsorglichen Massnahme des Hauptgerichts habe. Er falle deshalb unter Art.
25 LugÜ. Das ins Recht gelegte "decreto ingiuntivo" sei in der Schweiz
vollstreckbar, da es in Italien vollstreckbar sei und keine
Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 LugÜ vorliegen würden.
Die Unzuständigkeitseinrede aus einer Schiedsvereinbarung könne im
Exequaturverfahren nach LugÜ nicht gehört werden. Gestützt auf Art. 38 Abs. 2
LugÜ sei die Zwangsvollstreckung jedoch von einer Sicherheitsleistung
abhängig zu machen, da es um eine der schweizerischen Rechtsordnung
unbekannte Leistungsverfügung gehe, mit der die vorläufige Erbringung einer
vertraglichen Hauptleistung angeordnet werde.

E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. März 2007 beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil vom 16. März 2007 der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben (Ziff. 1)
und das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin im Betrag von
Fr. 538'053.-- nebst Zins zu 5 % seit 22. Januar 2006 in der Betreibung Nr.
xxx des Betreibungsamtes Risch/Rotkreuz sei abzuweisen (Ziff. 2). In
prozessualer Hinsicht beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, das Urteil der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug sei zu bestätigen und die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1). Weiter sei das
Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 538'053.--
nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Januar 2006 in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Risch zu gewähren (Ziff. 2).
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt unter Verweis auf den angefochtenen
Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
kann.

F.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2007 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 16. März 2007 gefällt worden und damit nach
Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132
BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

2.
Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95
lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden. In der
Begründung der Rechtsschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Genügt die
Rechtsschrift dieser Anforderung, wendet das Bundesgericht das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

3.
Das LugÜ wurde am 16. September 1988 als Parallelübereinkommen zum
EG-internen Europäischen Übereinkommen vom 27. September 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVÜ) von den EG-Staaten und den
Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation unterzeichnet. Für die
Auslegung des LugÜ sind deshalb auch Lehre und Rechtsprechung zum EuGVÜ
heranzuziehen (BGE 121 III 336 E. 5c S. 338 f. mit Verweis; vgl. mit Bezug
auf die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH auch das Protokoll Nr. 2
über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens sowie die Erklärung der
Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer
Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind,
SR 0.275.11). Das EuGVÜ wurde im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten
gemäss seinem Art. 68 Abs. 1 durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im
Folgenden EuGVO) ersetzt. Dadurch wurde die Artikelzählung teilweise
verändert. Soweit die EuGVO im Vergleich mit dem EuGVÜ inhaltlich keine
Änderung bringt, kann für die Auslegung des LugÜ auf Rechtsprechung und Lehre
zur Parallelbestimmung der EuGVO zurückgegriffen werden (BGE 129 III 626 E.
5.2.1 S. 633).

4.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Mahnbescheid vom
24. Februar 2003 sei ein vorprozessualer vorsorglicher Massnahmeentscheid
über eine Leistungsmassnahme, der ohne ihre Anhörung erlassen worden sei. Die
Tatsache, dass der Hauptsachenrichter, dessen Zuständigkeit bestritten sei,
die Massnahme als vorläufig vollstreckbar erklärt habe, ändere an deren
Rechtsnatur nichts. Beim Mahnbescheid handle es sich deshalb um einen
Entscheid im Sinn von Art. 24 LugÜ. Da im vorliegenden Fall über die
Zuständigkeit des Hauptsachengerichts noch nicht rechtskräftig entschieden
sei, könne der Instruktionsrichter am italienischen Tribunale di Brescia
nicht als ein in der Hauptsache zuständiger Richter angesehen werden. Die
Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen für eine vorsorgliche
Massnahme im Sinn von Art. 24 LugÜ seien nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe
deshalb Art. 24, 25-28 und 31 LugÜ verletzt, als sie von einer vorsorglichen
Massnahme eines Hauptsachengerichts ausging und den Schluss zog, der
Mahnbescheid sei wie ein Entscheid nach Art. 25 ff. und Art. 31 ff. LugÜ zu
vollstrecken.

4.1 Die in einem Vertragsstaat des LugÜ ergangenen Entscheidungen werden in
jedem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines
Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 31 Abs. 1 LugÜ). Als
Entscheide im Sinne dieser Bestimmung gelten in Verbindung mit Art. 25 LugÜ
grundsätzlich auch Anordnungen des einstweiligen Rechtsschutzes (BGE 129 III
626 E. 5 S. 630). Dabei kann ein nach den Regeln des LugÜ in der Hauptsache
zuständiges Gericht gleichsam automatisch auch die Eilzuständigkeit
beanspruchen, und zwar unabhängig davon, ob es tatsächlich mit der Hauptsache
befasst ist oder nicht (BGE 129 III 626 E. 5.3.2 S. 638). Eine allein auf
Art. 24 LugÜ in Verbindung mit nationalem Recht gestützte Zuständigkeit der
Gerichte eines Vertragsstaats zum Erlass vorsorglicher Massnahmen kommt
hingegen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Um zu
verhindern, dass die Vorschriften des LugÜ über die Zuständigkeit für die
Entscheidung in der Hauptsache durch die Vollstreckung einer einstweiligen
Massnahme umgangen werden, für deren Erlass die Zuständigkeit nach Art. 24
LugÜ in Anspruch genommen wird, stellt die Anordnung der vorläufigen
Erbringung einer vertraglichen Massnahme nur dann eine einstweilige Massnahme
im Sinn dieser Norm dar, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrags an
den Antragsgegner für den Fall gewährleistet ist, dass der Antragsteller in
der Hauptsache unterliegt, und wenn die beantragte Massnahme nur bestimmte
Vermögensgegenstände betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten (Urteil des EuGH vom
17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95, van Uden gegen Deco-Line u.a.,
Slg. 1998, I-7091, Randnr. 47 zu Art. 24 EuGVÜ; vgl. auch BGE 125 III 451 E.
3b S. 458).
Gerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf Sicherheit
gerichtete Massnahmen angeordnet werden, müssen in keinem Fall anerkannt
werden, wenn der Gegenseite das rechtliche Gehör verweigert wurde (BGE 129
III 626 E. 5.2.1 S. 631 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass das
rechtliche Gehör vor Erlass der vorsorglichen Massnahme gewährt wird. Es
genügt, wenn der Betroffene nach Erlass der Verfügung die Möglichkeit hat,
sich in einem Anfechtungsverfahren dagegen zur Wehr zu setzen (BGE 129 III
626 E. 5.2.2 S. 634).

4.2 Das "procedimento di ingiunzione" nach Art. 633 ff. des italienischen
Codice di procedura civile (im Folgenden c.p.c.) erlaubt es einem Gläubiger
in bestimmten Fällen, einen gerichtlichen Mahnbescheid (decreto ingiuntivo)
zu erlangen. Nach Art. 637 c.p.c. ist für den Erlass eines Mahnbescheids das
Gericht zuständig, das auch für eine ordentliche Klage zuständig wäre. Erhebt
die Gegenpartei nach Zustellung des "decreto ingiuntivo" Einspruch, wird ein
ordentlicher Prozess mit verkürzten Fristen eröffnet (Art. 645 c.p.c.). Im
Rahmen dieses ordentlichen Prozesses kann der Instruktionsrichter den
Mahnbescheid nach summarischer Prüfung des Einspruchs unter bestimmten
Voraussetzungen für vorläufig vollstreckbar erklären (Art. 648 c.p.c.).
4.3 Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall durch den Einspruch der
Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2003 gegen das "decreto ingiuntivo" ein
Hauptverfahren nach den Vorschriften des ordentlichen Prozesses eröffnet
wurde. Die Verfügung vom 30. November 2005, mit der die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Mahnbescheids angeordnet wurde, erging innerhalb dieses
Hauptprozesses. Damit kann von vorneherein kein Verfahren nach Art. 24 LugÜ
vorliegen. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, als sie die
Verfügung des Tribunale di Brescia vom 30. November 2005 betreffend die
vorläufige Vollstreckbarkeit des "decreto ingiuntivo" vom 24. Februar 2003
nicht unter Art. 24 LugÜ subsumierte.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei das rechtliche Gehör
verweigert worden, kann ihr nicht gefolgt werden, da das italienische Recht
der Gegenpartei nach dem Gesagten die Möglichkeit einräumt, nach Erlass des
"decreto ingiuntivo" Widerspruch einzulegen, wodurch das Verfahren in ein
gewöhnliches streitiges Verfahren übergeleitet wird (vgl. auch das Urteil des
EuGH vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-474/93, Hengst Import BV gegen
Campese, Slg. 1995, I-2113, Randnr. 14 f.).

5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dem Mahnbescheid müsse, selbst
wenn er als Entscheid des Hauptsachengerichts zu betrachten wäre, die
Anerkennung versagt bleiben, da er gegen den schweizerischen Ordre public
verstosse.

5.1 Der in Art. 27 Ziff. 1 LugÜ vorgesehene Vorbehalt des Ordre public gibt
dem Gericht die Möglichkeit, einem ausländischen Entscheid die Anerkennung zu
versagen, wenn er die grundlegenden Prinzipien der schweizerischen
Rechtsordnung auf schockierende Weise verletzt (BGE 126 III 534 E. 2b S. 538
mit Hinweis). Mit dem Abschluss eines internationalen Vertrags, der unter
bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Urteile in der Schweiz vorsieht, nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass Urteile
ausländischer Gerichte anders ausfallen können als Entscheide, die ein
schweizerisches Gericht in Anwendung schweizerischen Rechts fällen würde. Es
geht deshalb nicht an, bei jedem Abweichen des ausländischen Rechts vom
schweizerischen Bundesrecht eine Verletzung des Ordre public geltend zu
machen, selbst wenn der Unterschied beträchtlich sein sollte (BGE 126 III 534
E. 2b S. 538; 125 III 443 E. 3d S. 447).

5.2 Die Tatsache allein, dass nach schweizerischem Recht Leistungsmassnahmen
zur vorläufigen Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung grundsätzlich
unzulässig sind, genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, um
eine Verletzung des Ordre public zu bejahen. Es ist in Anbetracht dessen,
dass die erste Instanz gemäss Anweisungen der Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen hat, auch nicht
ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin das Insolvenzrisiko tragen sollte
für den Fall, dass sie in der Hauptsache obsiegen würde und die
Beschwerdegegnerin finanziell nicht mehr in der Lage wäre, den geleisteten
Betrag zurückzuerstatten. Eine Verletzung des Ordre public liegt nicht vor.

6.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Begehren der
Beschwerdegegnerin, ihr Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Risch zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, da die
erste Instanz das Rechtsöffnungsbegehren noch gar nicht behandelt hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: