Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.7/2007
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4A_7/2007 /len

Urteil vom 18. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Lukas Wyss,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz.

Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess; Haftung; Kausalität),

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,

2. Zivilkammer, vom 16. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdegegner) arbeitete seit Juli 1990 als Bauarbeiter. Am
15. Mai 1996 wurde er von einem Hund angefallen und in den Oberschenkel
gebissen. Danach klagte er über Hitzegefühle, Schwindel, Übelkeit und
Kopfschmerzen. Er wurde vom behandelnden Arzt für einige Tage arbeitsunfähig
geschrieben. Der Arzt sagte als Zeuge aus, der Beschwerdegegner habe
unerwartet heftig auf den Hundebiss reagiert, wobei die Beschwerden dem
vegetativen Nervensystem zuzuordnen seien.
Noch während der Rekonvaleszenz erlitt der Beschwerdegegner am 6. Juni 1996
einen zweiten Unfall. Ein Lavasteingrill "Barbecue 6000" - hergestellt und
vertrieben von der X.________ AG (Beschwerdeführerin) - fing Feuer, als er
von einer Benutzerin auf dem Balkon in Betrieb genommen wurde. Das Feuer
griff auf das Haus über. Der Beschwerdegegner, der im gleichen Haus wohnte,
konnte sich zunächst in Sicherheit bringen, versuchte dann aber, zusammen mit
anderen Hausbewohnern den Brand zu löschen. Dabei stürzte er von einem
Balkongeländer rund 5 Meter in die Tiefe auf einen Vorplatz. Die Ärzte des
Inselspitals Bern diagnostizierten eine Hirnerschütterung, eine
Rückenkontusion sowie eine Unterlappenatelektase rechts. Läsionen oder
Frakturen wurden nicht nachgewiesen, das initiale Computertomogramm des
Gehirns war unauffällig. Der Beschwerdegegner klagte über Beschwerden, welche
die behandelnden Ärzte zusammenfassend als psychische, posttraumatische
Belastungsstörung mit Konversionsneurose diagnostizierten. Organische Schäden
oder objektiv medizinisch fassbare Behinderungen wurden ausgeschlossen.
Trotz multipler, umfassender Therapieversuche nahm der Beschwerdegegner seine
Tätigkeit als Bauarbeiter nicht wieder auf. Er geht seit den beiden Unfällen
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebt von einer Invalidenrente und einer
Pensionskassenrente seines ehemaligen Arbeitgebers. Zudem wird er vom
Sozialdienst Interlaken unterstützt. Die Suva erbrachte bis Anfang März 1997
Taggeldleistungen. Danach stellte sie die Leistungen ein mit der Begründung,
die psychischen Beschwerden des Beschwerdegegners seien nicht mehr kausal auf
das Unfallereignis zurückzuführen.

B.
B.aAm 31. August 2004 machte der Beschwerdegegner beim Gerichtspräsidenten 1
des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli gegen die Beschwerdeführerin
teilklageweise seinen bisherigen Erwerbsausfall (Fr. 207'176.--, eventuell
Fr. 99'324.--), den bisher entstandenen Haushaltsschaden (Fr. 87'245.--)
sowie eine Genugtuung (Fr. 50'000.-- übersteigend) aus dem zweiten
Unfallereignis vom 6. Juni 1996 geltend. Weitere Ansprüche behielt er sich
vor.
Die Beschwerdeführerin schloss auf Klageabweisung und verlangte
widerklageweise die Feststellung, dass dem Beschwerdegegner keine die
Teilklage übersteigende Forderung zustehe.
Der Gerichtspräsident beschränkte das Verfahren auf die Fragen der Kausalität
und der Verjährung. Mit Urteil vom 31. Oktober 2005 verneinte er die Adäquanz
des Kausalzusammenhangs zwischen einer allfälligen Fehlerhaftigkeit des
Grills bzw. dem Grillbrand und dem zweiten Unfallereignis und wies die Klage
ab (Ziffer 1). Die Widerklage wies er zurück (Ziffer 2).

B.b Dagegen appellierte der Beschwerdegegner an das Obergericht des Kantons
Bern und beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils
und die Feststellung, dass das Unfallgeschehen vom 6. Juni 1996 für seine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen kausal sei. Die Beschwerdeführerin
schloss sich der Appellation an und verlangte die Bestätigung von Ziffer 1
und die Aufhebung von Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils und die
vollumfängliche Gutheissung des Widerklagebegehrens.
Mit Urteil vom 16. Januar 2007 hob das Obergericht, Appellationshof, 2.
Zivilkammer, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich auf und wies die
Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück (Dispositiv Ziffer 1).
Es stellte fest, dass der Grillbrand für das Unfallgeschehen vom 6. Juni 1996
und dieses wiederum für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Beschwerdegegners natürlich und adäquat kausal seien (E. III/B/4 ff.,
Dispositiv Ziffer 2). Sodann wies es die Vorinstanz an, auf die Widerklage
einzutreten und das Widerklagebegehren materiell zu prüfen (Dispositiv Ziffer
3). Die erstinstanzlichen Kosten schlug es zur Hauptsache (Dispositiv Ziffer
4) und entschied über die obergerichtlichen Gerichts- und Parteikosten
(Dispositiv Ziffern 5 und 6).

C.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, der
Entscheid des Obergerichts vom 16. Januar 2007 sei bezüglich seiner Ziffern
1, 2, 4-6 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das Obergericht verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 16. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1).

2.1 Die Beschwerde (in Zivilsachen) ist zulässig gegen Endentscheide, mithin
solche, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Sie ist ferner zulässig
gegen Teilentscheide. Als solcher gilt ein Entscheid, der nur einen Teil der
gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen
beurteilt werden können, oder der das Verfahren nur für einen Teil der
Streitgenossen abschliesst (Art. 91 BGG).
Der vorliegend angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es
handelt sich demnach nicht um einen Endentscheid, ebenso wenig um einen
Teilentscheid, weist er doch die Sache sowohl betreffend die Hauptklage als
auch betreffend die Widerklage zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz
zurück. Er behandelt bloss eine materielle Vorfrage, nämlich diejenige des
Kausalzusammenhangs als eine der Haftungsvoraussetzungen. Damit erweist er
sich als Zwischenentscheid (vgl. BGE 132 III 785 E. 2).

2.2 Gegen einen Zwischenentscheid, der - wie der vorliegende - nicht eine
Frage der Zuständigkeit oder des Ausstands behandelt, ist die Beschwerde nur
in zwei Fällen zulässig: Erstens, wenn der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies
trifft vorliegend offensichtlich nicht zu und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht geltend gemacht. Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Damit hat der Gesetzgeber die Vorschrift von Art. 50 OG
übernommen (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4334 [im Folgenden: "Botschaft"]). Die
diesbezügliche Rechtsprechung behält demnach Geltung.
Nach dieser Rechtsprechung bildet die selbständige Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die
restriktiv zu handhaben ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte
verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig
anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich
auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht prüft nach
freiem Ermessen, ob die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass
bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist
(vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).
Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn der
Beschwerdeführer überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzungen von Art.
93 BGG erfüllt seien und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn er
aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei
erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil
oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf
lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im
Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen
Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich
sind. Zudem hat er unter Aktenhinweis darzulegen, dass er die betreffenden
Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge
in Aussicht gestellt hat (BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 4A.35/2007 vom 2.
Mai 2007 E. 2).

2.2.1 Was die Voraussetzung betrifft, dass das Bundesgericht bei einer
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid fällen könnte, würde die
Gutheissung der Beschwerdeanträge vorliegend hauptsächlich bedeuten, dass der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Grillbrand und den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners verneint und damit die Klage
abgewiesen würde. Hinsichtlich der Hauptklage würde damit ein Endentscheid
herbeigeführt. Damit wäre aber noch nicht über die Widerklage entschieden,
mit der die Beschwerdeführerin zur Beseitigung des gegnerischen
Nachklagevorbehalts die negative Feststellung verlangt hatte, dass dem
Beschwerdegegner keine die von ihm erhobene Teilklage übersteigende Forderung
zusteht. Die Ziffer 3 des obergerichtlichen Entscheids, welche die
Erstinstanz anweist, auf die Widerklage einzutreten und das
Widerklagebegehren materiell zu prüfen, hat die Beschwerdeführerin nicht
angefochten, obwohl sie es an sich in der Hand gehabt hätte, auch die
Aufhebung dieser Entscheidziffer und die Gutheissung der Widerklage zu
beantragen. Dem Bundesgericht ist es daher wegen der Bindung an die
Parteianträge (Art. 107 Abs. 1 BGG) verwehrt, über das Schicksal der
Widerklage zu entscheiden und das Verfahren bleibt daher bezüglich der
Widerklage vor der ersten Instanz, an die das Verfahren von der Vorinstanz
insoweit zurückgewiesen wurde, hängig. Mit Bezug auf das gesamte Verfahren
gesehen würde der bundesgerichtliche Entscheid daher lediglich einen
Teilentscheid darstellen und nicht einen Endentscheid.
Ein solcher Teilentscheid des Bundesgerichts ist indessen - unter den
gleichen Voraussetzungen, unter denen kantonale Teilentscheide im Hinblick
auf die Zulassung ihrer selbständigen Anfechtung nach Art. 91 BGG einem
Endentscheid gleichgestellt werden - einem Endentscheid gleichzustellen. Ein
solcher Fall liegt namentlich vor, wenn der Entscheid - wie hier - lediglich
einen Teil der im Verfahren gestellten Rechtsbegehren behandelt, sofern diese
unabhängig von den anderen beurteilt werden, mithin Gegenstand eines
selbständigen Verfahrens hätten bilden können (echter Teilentscheid im Falle
der objektiven Klagenhäufung; Art. 91 lit. a BGG; Botschaft, a.a.O., S. 4332;
von Werdt, in Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Bern 2007, N. 3
zu Art. 91 BGG). Bei einem Entscheid über eine Teilklage, wie er im
vorliegenden Verfahren beantragt wird, trifft dies durchwegs zu, so dass der
bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ergehende endgültige
Entscheid über die Teilklage (Hauptklage) als Endentscheid anzusehen wäre
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4333), auch wenn er nur das selbständige
Hauptklagebegehren endgültig erledigen kann. Die Voraussetzung von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG, wonach die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen kann, ist damit als erfüllt zu betrachten.
Aus prozessökonomischer Sicht ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass
vorliegend die Erwägungen des Bundesgerichts im Falle der Gutheissung der
Beschwerde wegen Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges faktisch auch
für die Beurteilung der Widerklage verbindliche Wirkung entfalten würden:
Zwar würde das Bundesgericht die Hauptklage diesfalls abweisen, und erginge
weder für die Haupt- noch für die Widerklage ein Rückweisungsentscheid, an
dessen rechtliche Begründung die kantonale Instanz bei der Neubeurteilung
gebunden wäre (vgl. dazu der nicht mehr in Kraft stehende Art. 66 OG, dessen
Regelung auch unter dem BGG weiter gilt [Botschaft, a.a.O., S. 4346]; BGE 133
III 201 E. 4.2; 125 III 421 E. 2a S. 423; 116 II 220 E. 4a, je mit
Hinweisen). Da die Widerklage sich gegen Forderungen richtet, die vom
Beschwerdegegner aus dem selben Ereignis abgeleitet werden, würde indessen
eine abweichende Beurteilung der Adäquanzfrage im Rahmen des Entscheids über
die Widerklage, d.h. eine den adäquaten Kausalzusammenhang bejahende
Entscheidung - vorbehältlich neuer tatsächlicher Grundlagen, soweit deren
Einbringung in das Verfahren nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig
ist - einen unauflösbaren Widerspruch zur Begründung des Bundesgerichts für
die Abweisung der Hauptklage schaffen. Ein entsprechendes Urteil wäre leicht
anfechtbar und könnte keinen Bestand haben. Mit anderen Worten verbliebe der
ersten Instanz bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde faktisch kaum eine
andere Möglichkeit als auch die Widerklage gutzuheissen. - Ein
diesbezüglicher Nichteintretensentscheid, wie ihn der erstinstanzlich
entscheidende Gerichtspräsident am 31. Oktober 2005 gefällt hat, wäre dagegen
nicht angebracht, da die Beschwerdeführerin angesichts des nicht identischen
Streitgegenstands von Klage und Widerklage (vgl. zum Begriff des
Streitgegenstands Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl.,
Bern 2006, S. 215 Rz. 16 ff.; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und
Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 374 ff., 392) nach wie
vor ein Interesse an der mit der Widerklage begehrten Feststellung hat.

2.2.2 Zur Frage, ob ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, legt die Beschwerdeführerin
lediglich dar, dass sich ein äusserst "umfangreiches und komplexes
Prüfungsprogramm" ergeben würde. So wäre ihren Ausführungen nach die
medizinisch komplexe Frage zu klären, inwieweit die geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit bzw. Beeinträchtigung des Beschwerdegegners zur Führung
des Haushalts unter Berücksichtigung von Fremdfaktoren und der im Zeitpunkt
des Zweitunfalls bestehenden Arbeitsunfähigkeit unfallkausal wäre. Ferner
wäre das Ausmass des Erwerbs- und Haushaltsschadens sowie der Genugtuung
festzusetzen. Der erstinstanzliche Entscheid unterläge wieder der Anfechtung
an das Obergericht und das Bundesgericht. Damit sei ein erheblicher Aufwand
für die Parteien und die Gerichte verbunden.
Mit diesen Ausführungen geht die Beschwerdeführerin nur rudimentär auf den
eigentlichen Darlegungsgegenstand, nämlich dass ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart würde, ein. Indessen geht aus den von ihr angerufenen
Aktenstellen ohne weiteres hervor, dass die Feststellung der strittigen
tatsächlichen Grundlagen für den Entscheid über die erhobenen Ansprüche ein
mit erheblichem Aufwand verbundenes Beweisverfahren erfordern würde, wenn das
Verfahren gemäss dem angefochtenen Urteil des Obergerichts fortgeführt werden
müsste. Auch die entsprechende Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
ist demnach erfüllt und die Beschwerde erweist sich insofern als zulässig.

3.
Der Beschwerdegegner belangt die Beschwerdeführerin gestützt auf das
Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR 221.112.944). Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a
PrHG haftet die herstellende Person (Herstellerin) für den Schaden, wenn ein
fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird.
Soweit das Produktehaftpflichtgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die
Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 11 Abs. 1 PrHG).
Von den Haftungsvoraussetzungen wurde von der Vorinstanz einzig diejenige des
Kausalzusammenhangs zwischen dem defekten Grill bzw. dem Grillbrand und dem
Unfallereignis einerseits und zwischen dem Unfallereignis und den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners andererseits
beurteilt und bejaht. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl den
natürlichen wie auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Zu prüfen ist mithin,
ob die behauptete Fehlerhaftigkeit des Grills in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zu den psychischen Beschwerden des
Beschwerdegegners steht.

4.
Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schädigende
Verhalten bzw. hier der behauptete Produktefehler für den eingetretenen
Schaden eine notwendige Bedingung bildet (conditio sine qua non), d.h. nicht
hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele
(BGE 132 III 715 E. 2.2; 128 III 180 E. 2d S. 184; 125 IV 195 E. 2b; 117 V
369 E. 3a S. 376; 96 II 393 E. 1 S. 396). Ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse (BGE
132 III 715 E. 2.2; 130 III 591 E. 5.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist
an die diesbezüglichen Feststellungen des Sachgerichts - unter Vorbehalt der
in Art. 97 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG genannten Ausnahmen - gebunden (Art. 105
Abs. 1 BGG).
Die Vorinstanz bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 6. Juni 1996 und der psychischen Beeinträchtigung des
Beschwerdegegners. Sie stützte sich dabei auf die fachärztlichen
Feststellungen, wonach der Sturz nicht spurlos am Beschwerdegegner
vorbeigegangen sei. Gemäss dem behandelnden Arzt habe der Beschwerdegegner
nach dem Zweitunfall über neue Symptome geklagt und die bereits vorhandenen
Beschwerden hätten sich intensiviert. Nach dem Brand sei nach Aussage des
Arztes ein eigentlicher "Sprung" zu verzeichnen gewesen, namentlich
hinsichtlich Muskelverkrampfungen, zumal der Beschwerdegegner vor dem
Zweitunfall nie über schmerzhafte Verspannungen geklagt habe. Der Hundebiss
und der psychische Druck, der auf dem Beschwerdegegner laste, könnten, so die
Vorinstanz, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdegegners
begünstigt haben. Die heutigen Beschwerden seien aber durch den Zweitunfall
zumindest mit verursacht worden. Dass ein natürlicher Kausalzusammenhang aus
medizinischer Sicht bejaht werden müsse, habe auch der Kreisarzt der SUVA
ausdrücklich bestätigt.
Die Beschwerdeführerin rügt, dadurch dass die Vorinstanz die umfangreichen
medizinischen und fremdenpolizeilichen Akten bei der Prüfung der natürlichen
Kausalität (sowie der Adäquanz) schlicht ausser Acht gelassen habe, habe sie
das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt und den Sachverhalt
willkürlich gewürdigt.
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da es - wie zu zeigen sein
wird - ohnehin an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen der
behaupteten Fehlerhaftigkeit des Grills und dem zweiten Unfallereignis fehlt.

5.
Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und
unterliegt der freien Prüfung des Bundesgerichts (vgl. BGE 132 III 715 E.
2.2; 116 II 519 E. 4a S. 524).

5.1 Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt
erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der
Haftung; es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4 ZGB)
entschieden werden, ob eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen
zugerechnet werden kann (BGE 123 III 110 E. 3a mit Verweisen). Dabei genügt
haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat,
ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die
konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten
Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen
vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c S. 114 f.; 113 II 86 E. 1b S. 89 f.).
5.2 Die Vorinstanz erwog, die Kausalkette führe vom Betrieb des Grills zum
Brand, der einen Löschversuch mit Unfall nach sich gezogen habe, woraus
schliesslich die psychische Schädigung des Klägers resultiere. Ein solches
Geschehen mute nicht exotisch an, könne doch ein Grill ohne weiteres Feuer
fangen und einen Brand auslösen. Dass sodann beherzte Menschen bei der
Feuerbekämpfung mithelfen würden, erscheine ebenso wenig aussergewöhnlich wie
ein damit zusammenhängendes Unfallgeschehen. In einer solchen Situation könne
auch nicht von einem groben Selbstverschulden des Geschädigten gesprochen
werden. Selbst wenn dem Beschwerdegegner zunächst die Rettung vor dem Feuer
gelungen sein sollte, entspreche es der natürlichen Reaktion jedes
anständigen Menschen, anderen sich noch in Gefahr befindenden Personen zu
helfen. Solange sich jedenfalls noch andere Personen im brennenden Haus
aufhielten, sei damit zu rechnen, dass sich jemand zu einer - wenn auch
gefährlichen - Rettungsaktion entschliesse.

5.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unzutreffende
Sachverhaltswürdigung und Verletzung der Beweisregel von Art. 8 ZGB bei der
Feststellung des Unfallhergangs. Insbesondere sei die Annahme offensichtlich
aktenwidrig, der Beschwerdegegner habe einen Rettungsversuch zugunsten
anderer Personen unternommen. Davon sei in den Akten nirgends die Rede. Der
Beschwerdegegner habe auch nie behauptet, er sei davon ausgegangen, es
befänden sich noch zu rettende Personen im brennenden Haus. Die entsprechende
Annahme sei von der Vorinstanz frei erfunden.
Die Vorinstanz stützte sich zur Klärung des Unfallgeschehens auf den
Polizeirapport vom 14. Juni 1996, nachdem der Beschwerdegegner keine Angaben
zum Unfallhergang habe machen können und keine Zeugen dazu einvernommen
worden seien. In diesem Polizeirapport wird zwar erwähnt, dass das Kind von
Frau B.________, welche den Grill auf dem Balkon ihrer Wohnung in Betrieb
genommen hatte, zur Zeit des Brandausbruchs in einem Zimmer schlief. Dass der
Beschwerdegegner von der Existenz dieses Kindes gewusst hatte und dieses
retten wollte, geht indes mit keinem Wort daraus hervor. Bezüglich des
Beschwerdegegners heisst es im Polizeirapport:
"A.________, welcher im gleichen Haus im 2. Stock wohnt und derzeit
unfallbedingt arbeitsunfähig ist, schlief in seinem Zimmer. Er erwachte ob
des Lärms und der Hektik bei der Familie B.________ unten, und er eilte zu
Hilfe. Mit weiteren am Brandplatz eintreffenden Leuten zusammen versuchte er
mit einem Gartenschlauch den Brand zu bekämpfen. Dabei stieg er im 1. Stock
auf das Balkongeländer und stürzte etwa aus 5 m Höhe auf den Vorplatz
hinunter."
Damit ist in der Tat nicht nachvollziehbar, gestützt worauf die Vorinstanz
eine Rettungsaktion zugunsten anderer Personen annimmt. Bei der Lektüre der
entsprechenden Passage des angefochtenen Entscheids fällt denn auch auf, dass
die Vorinstanz nicht konkret bezogen auf den Beschwerdegegner ausführt, er
habe ein Kind retten wollen, sondern allgemein formuliert, jeder anständige
Mensch helfe anderen sich in Gefahr befindenden Personen. Letztlich ist es
aber für die hier zu beurteilende Frage der Adäquanz nicht ausschlaggebend,
ob der Beschwerdegegner beim Löschungsversuch im Bestreben mithalf, weiteren
Sachschaden zu verhindern oder auch Personen zu retten. Dieses Element
beschlägt das Motiv seines Handelns und beantwortet nicht die Frage nach der
Ursächlichkeit des bei seinem Handeln erlittenen Unfalls. Deshalb kann offen
bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen
Rügen begründet sind.

5.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht fest, dass der
Beschwerdegegner nicht unmittelbar durch den wegen des defekten Grills
ausgelösten Brand verletzt wurde. Ebenso wenig stürzte er, als er sich vor
dem Brand in Sicherheit brachte. Vielmehr entschloss er sich aus freien
Stücken, (zusammen mit anderen Personen) den Brand mit einem Gartenschlauch
zu bekämpfen. Mit seinem Entschluss, den Brand zu bekämpfen, setzte er eine
selbständige Ursache, in deren Verlauf sich der Unfall ereignete. Dieser
Unfall kann bei wertender Betrachtung billigerweise nicht mehr dem Hersteller
des fehlerhaften Grills zugerechnet werden. Wenn die Vorinstanz argumentiert,
es sei nicht aussergewöhnlich, dass beherzte Menschen bei der Feuerbekämpfung
mithelfen, so kann damit noch nicht die Adäquanz im vorliegenden Fall
begründet werden. Ansonsten müsste von vornherein in jedem Fall ein Schaden,
den jemand beim Versuch erleidet, einem anderen zu helfen bzw. die Schädigung
eines anderen abzuwenden, dem Verursacher jener Schädigung zugerechnet
werden. Eine solchermassen generalisierende Zurechnung führte zu keiner
vernünftigen Begrenzung der Haftung. Entsprechend verneinte das Bundesgericht
die Adäquanz in einem Fall, in dem ein Hund ein Mädchen verfolgte, und der zu
Hilfe eilende Vater stolperte und sich das Bein brach (Urteil vom 10. Februar
1959, zit. bei Brehm, Berner Kommentar, N. 138a und N. 144 zu Art. 41 OR).
Ebenso verwarf es im Rahmen einer Tierhalterhaftung die Adäquanz für den
Sturz eines Mannes, den dieser unterwegs zum Versuch erlitt, zwei aufeinander
losgehende Kühe zu trennen (BGE 67 II 119 E. 3 S. 123). Aus der kantonalen
Rechtsprechung ist der Fall zu erwähnen, bei dem ein Brand zwar infolge eines
Werkmangels ausgebrochen war, die Schädigung (Tod eines Feuerwehrmannes) aber
bei der Brandbekämpfung eintrat; auch hier wurde die Adäquanz verneint
(Urteil des Obergerichts Thurgau vom 27. März 1945, SJZ 1947 S. 159; zit. bei
Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Zürich
1995, § 3 N. 30).
Die Vorinstanz hat deshalb den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
durch den defekten Grill verursachten Brand und dem Unfallereignis vom 6.
Juni 1996 bundesrechtswidrig bejaht. Dies rügt die Beschwerdeführerin zu
Recht.

5.5 Nachdem es am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, entfällt bereits aus
diesem Grund eine Haftung der Beschwerdeführerin und die Klage ist
abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der
Beschwerdeführerin einzugehen.

6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG). Die Sache ist sodann zur Neuverlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16. Januar 2007 wird in den
Dispositivziffern 1, 2, 4-6 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: