Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.78/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_78/2007 /len

Urteil vom 9. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

British Broadcasting Corporation (BBC),
Swissperform,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann J. Stern,

gegen

GGA-Maur,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Claudia Bolla-Vincenz und Nicole
Emmenegger.

Urheberrecht,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer,
vom 23. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die British Broadcasting Corporation (Beschwerdeführerin 1), ein
Rundfunkunternehmen mit Sitz in Grossbritannien, sendet ihre Fernsehprogramme
BBC 1, BBC 4 und BBC CBeebis digital über den Satelliten Astra 2D, Pos.
28.2°, aus. Die Swissperform (Beschwerdeführerin 2) ist eine der
konzessionierten Verwertungsgesellschaften im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1). Sie nimmt diejenigen
Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Ton- und
Tonbildträgern sowie der Sendeanstalten wahr, die nur über eine zugelassene
Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können.
Die Genossenschaft GGA-Maur (Beschwerdegegnerin) betreibt eine
Gemeinschaftsantennenanlage. Gemäss Handelsregisterauszug vom 16. Juni 2004
erstellt und betreibt sie auf gemeinnütziger Basis ein Kabelnetz
(Antennenkabelnetz) mit eigener Kopfstation für das Gebiet der Gemeinde Maur
und weiterer Gemeinden in der Region Greifensee - Pfannenstiel. Die Anlage
dient dem Zweck, die angeschlossenen Haushaltungen mit Fernseh- und
Radioprogrammen zu versorgen. Die Beschwerdegegnerin bietet ihren Abonnenten
neben anderen Programmen auf einer digitalen Plattform auch die
englischsprachigen Fernsehprogramme BBC 1, BBC 4 und BBC CBeebis an.

A.a Die Beschwerdeführerin 2 und die vier anderen konzessionierten
Verwertungsgesellschaften haben einen gemeinsamen Tarif (im Folgenden GT) 1
über die Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen
in Kabelnetzen erlassen.
Nach Ziffer 2.1 des GT 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
bezieht sich der Tarif
"auf die Weitersendung von Werken und Leistungen in Kabelnetzen, soweit diese
in Radio- und Fernsehprogrammen enthalten sind,
die für die Allgemeinheit in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein
bestimmt sind und
die in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein mit marktüblichen Geräten
individuell empfangbar sind und
die zeitgleich und unverändert weiterverbreitet werden (Art. 10 Abs. 2 lit. e
i.V.m. Art. 22 Abs. 2 CH-URG [...])".
In der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung lautet die Ziffer 2.1 GT 1
wie folgt:
2.1 Definition der im Tarif geregelten Weitersendung
1Dieser Tarif bezieht sich auf die Weitersendung von Werken und Leistungen in
Kabelnetzen in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein, unabhängig
von der angewendeten Übertragungstechnologie, soweit diese Werke und
Leistungen in Radio- und Fernsehprogrammen enthalten sind:
die für die Allgemeinheit in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein
bestimmt sind und
deren terrestrisch oder über Satellit verbreitetes Signal in der Schweiz bzw.
im Fürstentum Liechtenstein mit marktüblichen Geräten (z.B.
Satellitenschüssel von max. 1 m Durchmesser, Decoder in der Schweiz für
Private legal erwerbbar) individuell empfangbar sind und
die zeitgleich und unverändert weiterverbreitet werden
(im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e, Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 35, Art. 37
lit. a und Art. 38 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 CH-URG [...]).
2Verschlüsselte Programme fallen unter diesen Tarif, wenn der freie Empfang
durch Privathaushalte in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein vom
Programmveranstalter trotz Verschlüsselung gewährleistet wird.
3Der Grundsatz der unveränderten Weiterverbreitung bedeutet, dass das
Programm nicht verändert werden darf. Dieser Grundsatz bezieht sich auch auf
die im Programm enthaltene Werbung.
4Zeitgleich bedeutet, dass sich allfällige Zeitverschiebungen auf das von der
verwendeten Übertragungstechnologie bedingte Mass beschränken.
Die Entschädigungen für die Verbreitung der Werke und Leistungen in den
Kabelnetzen werden von der Suissimage eingezogen.

A.b Mit E-Mail vom 30. Januar 2004 ersuchte die Swisscable Verband für
Kommunikationsnetze (im Folgenden Swisscable) die Suissimage um eine
Bestätigung der Freistellung gemäss Ziffer 2.2 der damals gültigen Fassung
des GT 1 mit der Begründung, BBC 1 und BBC 4 seien in der Schweiz frei
empfangbar und die Voraussetzungen für die Abgeltung gemäss GT 1 daher
gegeben. Mit E-Mail vom 4. Februar 2004 stellte sich die Suissimage auf den
Standpunkt, das Einspeisen von BBC 1 und BBC 4 in Schweizer Kabelnetze stelle
eine Erstverbreitung dar, da die Programme nicht für den Kontinent bestimmt
seien. Hinsichtlich einer derartigen Erstverbreitung seien die Musikrechte
über den GT 1 abgegolten, nicht aber die Rechte am Bildteil, die von
Kabelbetreibern bei den einzelnen Rechteinhabern zu erwerben seien. Mit
E-Mail vom 9. Februar 2004 ersuchte die Swisscable erneut um eine
Bestätigung, wonach der Empfang und die Weiterverbreitung der genannten
Programme als Weitersendungen im Sinn des GT 1 und damit als abgegolten zu
betrachten seien. Die Suissimage wies das Ersuchen wiederum mit der
Begründung ab, das Einspeisen von BBC 1 und BBC 4 in Schweizer Kabelnetze
stelle keine Weitersendung dar. Mit Schreiben vom 2. April 2004 ersuchte die
Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdegegnerin, BBC 1 und BBC 4 unverzüglich aus
dem digitalen Angebot zu nehmen, worauf die Beschwerdegegnerin mitteilte, sie
sei berechtigt, diese Programme weiterzusenden. Mit Schreiben vom 28. Mai
2004 hielt die Beschwerdeführerin 1 an ihrer Auffassung fest, BBC 1, BBC 4
und BBC CBeebis seien nicht für die Schweiz bestimmt und würden von den
schweizerischen Kabelnetzbetreibern ohne Erlaubnis in die Netze eingespeist.

B.
Mit Klageschrift vom 18. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführerinnen dem
Obergericht des Kantons Zürich, es sei der Beschwerdegegnerin unter
Strafandrohung zu verbieten, die Fernsehprogramme BBC 1, BBC 4 und BBC
CBeebis ohne Zustimmung einer der Beschwerdeführerinnen in ihrem Kabelnetz
weiterzuverbreiten. Mit Eingabe vom 9. Juli 2004 beantragten sie den Erlass
vorsorglicher Massnahmen.
Mit Beschluss vom 23. August 2004 wies das Obergericht das Massnahmebegehren
ab. Mit Urteil vom 23. Februar 2007 wies es die Klagen ab. Es kam zum
Schluss, die Beschwerdeführerin 1 könne ein ihr allfällig zustehendes
Verbotsrecht nicht selbst, sondern nur über eine Verwertungsgesellschaft
ausüben, weshalb ihre Klage abzuweisen sei. Die Verwertungsgesellschaft
ihrerseits müsse die Verwertung gemäss Art. 45 Abs. 2 URG nach festen Regeln
vornehmen. Verbote müssten deshalb sachlich gerechtfertigt sein und nach
festen Regeln voraussehbar ausgesprochen werden. Dies werde missachtet, wenn
sich die Verwertungsgesellschaft in einem konkreten Einzelfall auf den Willen
und die individuelle Interessenlage eines einzelnen Sendeunternehmens berufe.
Es lägen keine schützenswerten Gründe vor, welche die Verweigerung der
Nutzungserlaubnis rechtfertigen würden. Darüber hinaus widersetze sich die
Beschwerdeführerin 1 der Verbreitung ihrer Programme in der Schweiz durch
Direktempfang nicht, obwohl sie dies mittels technischer Massnahmen mit
zumutbarem Aufwand verhindern könnte. Die Anwendbarkeit des GT 1 setze nicht
voraus, dass die Programme zur Kabelweiterverbreitung in der Schweiz bestimmt
sein müssten. Die Programme ständen also mit dem stillschweigenden
Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 jedem Privaten in der Schweiz zur
Verfügung und müssten damit im Sinn des GT 1 als für die Allgemeinheit in der
Schweiz bestimmt gelten. Die Beschwerdeführerin 2 sei auch aus diesem Grund
dazu verpflichtet, die Erlaubnis zur Weitersendung der über die Programme BBC
1, BBC 4 und BBC CBeebis gesendeten Werke und Leistungen zu erteilen, weshalb
ihre Klage abzweisen sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. März 2007 beantragen die
Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 23. Februar 2007 sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei der
Beschwerdegegnerin unter Strafandrohung zu verbieten, die Fernsehprogramme
BBC 1 und 4 sowie CBeebis ohne Zustimmung einer der Beschwerdeführerinnen in
ihrem Kabelnetz weiterzubreiten (Ziff. 2) und es sei bezüglich der
vorinstanzlichen Kosten und Parteientschädigung dem angefochtenen Urteil
aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3). Sie machen geltend, das
Obergericht habe Art. 22 in Verbindung mit Art. 38 URG falsch ausgelegt und
die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletzt. Weiter rügen sie, dass das
Obergericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt und damit Art. 9 BV sowie
den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei
abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf
Gegenbemerkungen.

D.
Mit Verfügung vom 3. April 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch um
aufschiebende Wirkung ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110;
BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses
Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des
Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist. Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 gefällt
wurde, finden die Bestimmungen des BGG Anwendung.

2.
Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen. Das bedeutet, dass der kantonale
Rechtsmittelzug ausgeschöpft sein muss, bevor die Beschwerde an das
Bundesgericht offen steht.

2.1 Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilt nach § 43 Abs. 2 GVG ZH als
einzige kantonale Instanz Zivilklagen gemäss URG. Nach § 281 Ziff. 2 ZPO ZH
in Verbindung mit § 69a GVG ZH kann gegen den Entscheid des Obergerichts beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem
erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe
zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer willkürlichen tatsächlichen
Annahme. Gemäss § 285 Abs. 1 ZPO ZH ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen
Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, nur zulässig,
wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er ohne Verschulden vom
Nichtigkeitsgrund erst Kenntnis erhalten hat, als das genannte Rechtsmittel
nicht mehr ergriffen werden konnte. Nach Abs. 2 der Norm gilt der Weiterzug
an das Bundesgericht im Sinn von Abs. 1 als gegeben, wenn das Bundesgericht
frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege. Die
Nichtigkeitsbeschwerde ist stets zulässig, wenn eine Verletzung von Art. 8,
9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird.

2.2 Für die von den Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der
Feststellung des Sachverhalts erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 9 und
29 BV hätte die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde offen gestanden. Es ist
darauf nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin 1 ist ein Unternehmen mit Sitz in Grossbritannien. Es
liegt damit ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
(IPRG; SR 291) vor. Nach Art. 110 Abs. 1 IPRG unterstehen
Immaterialgüterrechte dem Recht des Staates, für den der Schutz der
Immaterialgüter beansprucht wird. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, es
sei der in der Schweiz domizilierten Beschwerdegegnerin zu verbieten,
bestimmte Fernsehprogramme der Beschwerdeführerin 1 in ihrem Kabelnetz
weiterzuverbreiten. Damit findet auf den vorliegenden Fall schweizerisches
Recht Anwendung.

4.
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz vor, die Klageberechtigung
der Beschwerdeführerin 1 zu Unrecht abgelehnt zu haben. Art. 22 Abs. 1 URG
komme auf die Weiterverbreitungsrechte der Sendeunternehmen nur unter dem
Vorbehalt zur Anwendung, dass das Sendeunternehmen mit der Weiterverbreitung
seiner Sendung einverstanden sei und die Verwertungsgesellschaft mit der
Wahrnehmung dieser Rechte beauftragt habe.

4.1 Nach Art. 37 lit. a URG hat das Sendeunternehmen das ausschliessliche
Recht, seine Sendung weiterzusenden. Dieses Recht gehört zu den in Art. 33
ff. URG geregelten sog. verwandten Schutzrechten, die jene Personen
absichern, die vorhandene Werke wiedergeben oder Werkexemplare realisieren
und damit unabdingbare Leistungen für die Vermittlung von Werken erbringen
(Auf der Maur, in: Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz [URG], Stämpflis
Handkommentar, N. 1 der Vorbem. zu Art. 33-39 URG). Für den Rechtsuntergang,
die Zwangsvollstreckung und die Schranken des Schutzes dieser Rechte verweist
Art. 38 URG auf die Bestimmungen, die die entsprechenden Urheberrechte
behandeln. Mit Bezug auf das Weitersenderecht kommt demnach Art. 22 URG
sinngemäss zur Anwendung.

4.2 Art. 22 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Rechte, gesendete Werke zeitgleich
und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines
Sendeprogramms weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden können. Der Wortlaut der Norm sieht eine selbständige
Klageberechtigung der Urheber demnach nicht vor. Er entspricht damit dem
Zweck der Norm, das Funktionieren des Kabelfernsehens zu ermöglichen, indem
sie namentlich verhindert, dass einzelne Rechteinhaber durch die Ausübung
ihres Verbotsrechts ganze Kabelnetze lahmlegen können (Botschaft zu einem
Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
[Urheberrechtsgesetz, URG] ... vom 19. Juni 1989, BBl 1989 III 477/543). Auch
die Entstehungsgeschichte von Art. 22 Abs. 1 zeigt, dass den Urhebern die
Ausübungsbefugnis für das Weitersenderecht entzogen werden sollte. Der
Bundesrat hatte in Art. 21 Abs. 1 seines Entwurfs eine gesetzliche Lizenz
vorgesehen (Botschaft 1989, a.a.O., S. 543). Während dieser Vorschlag im
Ständerat Zustimmung fand (AB 1991 S 115), folgte der Nationalrat
diskussionslos dem Antrag der nationalrätlichen Kommission, auf die
Einführung einer gesetzlichen Lizenz zu verzichten (AB 1992 N I 42 f.). Der
Ständerat stimmte dem in der Differenzenbereinigung zu, wobei die
Berichterstatterin darauf hinwies, das Verbotsrecht werde belassen, könne
aber nur über die Verwertungsgesellschaft ausgeübt werden (AB 1992 S 380 f.).
Der Gesetzgeber hielt es also nicht für erforderlich, eine gesetzliche Lizenz
einzuführen, sofern das Verbotsrecht nur über die Verwertungsgesellschaften
ausgeübt werden kann. Die Tatsache, dass Art. 40 Abs. 1 URG in lit. a, die
die Verwertung ausschliesslicher Rechte behandelt, die Verbreitung gesendeter
Werke nicht erwähnt und lit. b der Norm Art. 22 URG lediglich mit Bezug auf
die Vergütungsansprüche nennt, ändert daran nichts. Hierbei handelt es sich
um ein redaktionelles Versehen, da das Parlament es versäumt hat, den auf die
vom Bundesrat vorgeschlagene gesetzliche Lizenz ausgerichteten Art. 40 URG
entsprechend anzupassen (Denis Barrelet/Willi Egloff, Das neue Urheberrecht,
2. Aufl. 2000, N. 8 zu Art. 40 URG; Brem/Salvadé/Wild, in: Müller/Oertli,
a.a.O., N. 16 zu Art. 40 URG). Dieses Versehen soll mit der laufenden
Revision des URG korrigiert werden. Nach dem Entwurf des Bundesrates soll neu
ein Art. 40 Abs. 1 lit. abis eingeführt werden, der "das Geltendmachen von
ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22 und 24b" der Bundesaufsicht
unterstellt (BBl 2006 3445). Der Ständerat als erstbehandelnder Rat ist
diesem Vorschlag in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2006 diskussionslos
gefolgt (AB 2006 S 1210).

4.3 Nach dem Gesagten ersetzt Art. 22 Abs. 1 URG die individuelle Ausübung
der urheberrechtlichen Verbotsansprüche durch deren kollektive Wahrnehmung
seitens einer Verwertungsgesellschaft. Davon geht auch die ganz überwiegende
Lehre aus (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 3. Aufl. 2000,
Nr. 141; derselbe, URG, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2001, N. 1 zu Art. 22
URG; Ivan Cherpillod, SIWR II/1, 2. Aufl. 2006, S. 263 und 290 f.; Ernst
Hefti, SIWR II/1, a.a.O., S. 525, Fn. 24; Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 5 zu
Art. 22 URG; Oertli, in: Müller/Oertli, a.a.O., N. 15 zu Art. 22 URG;
Brem/Salvadé/Wild, in: Müller/Oertli, a.a.O., N. 13 und 16 zu Art. 40 URG;
Hans-Ulrich Schoch, Die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler, der
Ton- und Tonbildträgerhersteller und der Sendeunternehmen im schweizerischen
Recht, Diss. Zürich 1994, S. 100; Bernhard Wittweiler, Zu den
Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz [exkl. Eigengebrauch], AJP
1993 S. 588; vgl. auch die Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung
von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur
Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. März 2006, BBl 2006 3389 S. 3431
f., mit Bezug auf die geplante Einführung eines Art. 24b URG, der den Zwang
zur kollektiven Verwertung bei Vervielfältigungen zu Sendezwecken vorsieht,
sowie das entsprechende Votum Stadler im Ständerat [AB 2006 S 1209]). Die
Beschwerdeführerinnen bestreiten mit Bezug auf die Urheber die zwingende
kollektive Verwertung denn auch zu Recht nicht. Sie machen jedoch geltend, es
bestehe für die Sendeunternehmen in dem Sinn eine Ausnahme, dass ihnen neben
der Verwertungsgesellschaft eine selbständige Klageberechtigung zukomme.

4.4 Auf Grund der Verweisung in Art. 38 URG auf Art. 22 URG gilt auch für die
verwandten Schutzrechte, dass das Verbotsrecht nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Eine Ausnahme für
Sendeunternehmen sieht das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht vor. Auch der
Zweck der Norm, das Funktionieren des Kabelfernsehens sicherzustellen,
erfordert es nicht, die Sendeunternehmen anders zu behandeln als die Urheber
und die ausübenden Künstler. Ebenso wenig ergeben sich aus den Materialien
Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine solche Ausnahme einführen wollte.
Ob diese Regelung einen unverhältnismässigen Eingriff in die
Eigentumsgarantie darstellt, weil es - wie die Beschwerdeführerinnen geltend
machen - bei den Sendeunternehmen, anders als bei den Inhabern von
Splitterrechten, auf Grund der geringen Anzahl dieser Unternehmen nicht
erforderlich sei, das Verbotsrecht durch die Verwertungsgesellschaft
wahrnehmen zu lassen, um das Funktionieren des Kabelfernsehens
sicherzustellen, hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen (Art. 190 BV).

4.5 Der Verzicht auf eine Ausnahme für Sendeunternehmen steht nicht im
Widerspruch zu den für die Schweiz verbindlichen Vorgaben des internationalen
Rechts. Nach Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (SR
0.231.15; im Folgenden RBÜ) geniessen die Urheber von Werken der Literatur
und Kunst das ausschliessliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe des durch
Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht zu erlauben, wenn diese
Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen
vorgenommen wird. Abs. 2 der Norm behält es jedoch der Gesetzgebung der
Verbandsländer vor, die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts
festzulegen, sofern sie dadurch nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht oder
den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigt. Art.
13 lit. a des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden
Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26.
Oktober 1961 (SR 0.231.171; im Folgenden Rom-Abkommen) hält fest, dass die
Sendeunternehmen das Recht geniessen, die Weitersendung ihrer Sendungen zu
erlauben oder zu verbieten. Den vertragsschliessenden Staaten bleibt es
gemäss Art. 15 Abs. 2 des Rom-Abkommens jedoch unbenommen, für den Schutz der
Sendeunternehmen in ihrer nationalen Gesetzgebung Beschränkungen gleicher Art
vorzusehen, wie sie in dieser Gesetzgebung für den Schutz des Urheberrechts
an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind; Zwangslizenzen können
immerhin nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen des
Rom-Abkommens vereinbar sind. Nach Art. 14 Abs. 3 des Abkommens über
handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994
(SR 0.632.20, Anhang 1C; im Folgenden TRIPS-Abkommen) haben die
Sendeunternehmen das Recht, die Weitersendung ihrer Sendungen zu untersagen.
Die Mitglieder, die den Sendeunternehmen dieses Recht nicht gewähren, bieten
den Inhabern des Urheberrechts die Möglichkeit, die Weitersendung unter
Vorbehalt der Bestimmungen der RBÜ zu untersagen (vgl. auch den Verweis in
Art. 9 Abs. 1 TRIPS-Abkommen auf Art. 11bis RBÜ). Art. 14 Abs. 6
TRIPS-Abkommen bestimmt, dass die Mitglieder in Bezug auf das in Abs. 3 der
Norm gewährte Weitersenderecht der Sendeunternehmen in dem vom Rom-Abkommen
zugelassenen Umfang Bedingungen, Beschränkungen, Ausnahmen und Vorbehalte
vorsehen können. Die massgebenden internationalen Bestimmungen verlangen
damit nicht, dass den Sendeunternehmen ein selbständiges Klagerecht
eingeräumt wird.

4.6 Der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf die Richtlinie 98/83/EWG vom
27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und
Kabelweiterverbreitung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 6.
Oktober 1993, Nr. L 248, S. 15-21) ist in diesem Zusammenhang unbehelflich.
Die Richtlinie hält in Art. 9 Abs. 1 fest, das Recht der Urheberrechtsinhaber
und der Inhaber verwandter Schutzrechte, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis
zur Kabelweiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern, könne nur durch
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Art. 10 sieht mit Bezug auf
die Ausübung des Kabelweiterverbreitungsrechts durch Sendeunternehmen eine
Ausnahme von diesem Grundsatz vor, sofern es um die Rechte geht, die ein
Sendeunternehmen hinsichtlich seiner eigenen Sendungen geltend macht; das
gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Rechte eigene Rechte des
Unternehmens sind oder ihm durch andere Urheberrechtsinhaber und/oder Inhaber
verwandter Schutzrechte übertragen worden sind. Diese Ausnahme ergibt sich
aus dem Harmonisierungszweck der Richtlinie, da ein Bedarf nach einer
Regelung der Ausübung des Kabelweiterverbreitungsrechts nur soweit besteht,
als die Besonderheiten der Kabelweiterverbreitung es erfordern. Das ist nur
bei einer unüberschaubaren Zahl von Rechteinhabern der Fall, die bei
Sendeunternehmen eben gerade nicht vorliegt (Thomas Dreier, in: Michel M.
Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, Kommentar, N. 2 zu Art. 10 der
Satelliten- und Kabel-RL). Selbst wenn bei Schaffung des URG die
Harmonisierung mit dem Europäischen Recht - und insbesondere mit der zum
damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretenen Richtlinie - ein Anliegen
des Gesetzgebers gewesen sein sollte (vgl. das Votum der Berichterstatterin
im Ständerat, der Vorschlag des Nationalrats, auf die Einführung einer
gesetzlichen Lizenz zu verzichten, sei "überdies eurokompatibel" [AB 1992 S
381]), kann nicht über eine europaverträgliche Interpretation von Art. 22
Abs. 1 URG eine Ausnahme eingeführt werden, die das Gesetz nicht vorsieht.
Die Einführung einer entsprechenden Ausnahme für Sendeunternehmen ins URG
kann nur durch den Gesetzgeber vorgenommen werden. Im Rahmen der laufenden
Revision des URG ist eine solche allerdings nicht geplant.

4.7 Nach dem Gesagten können die Sendeunternehmen ihr Verbotsrecht nicht
selbständig geltend machen. Die Vorinstanz hat deshalb kein Bundesrecht
verletzt, als sie die Klage der Beschwerdeführerin 1 abwies.

5.
Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Obergericht weiter vor, es sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 2 dazu verpflichtet
sei, der Beschwerdegegnerin die Weitersendung der strittigen Programme zu
erlauben.

5.1 Die Befugnis der Verwertungsgesellschaft, das Verbotsrecht auszuüben,
ergibt sich unmittelbar aus Art. 22 Abs. 1 URG; sie bedarf keiner
rechtsgeschäftlichen Grundlage in Verträgen mit den Rechteinhabern (Bernhard
Wittweiler, Vertragsrecht in der kollektiven Verwertung, in: Streuli-Youssef
[Hrsg.], Urhebervertragsrecht, S. 261/327; Brem/Salvadé/Wild, in:
Müller/Oertli, a.a.O., N. 3 zu Art. 44 URG; vgl. auch BGE 124 III 489 E. 2a
S. 492 f. in Bezug auf die Vergütungsansprüche nach Art. 13 Abs. 3, 20 Abs. 4
und 35 Abs. 3 URG). Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Zweck von Art. 22
Abs. 1 URG, da es die Rechteinhaber sonst in der Hand hätten, durch die
Weigerung, mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag
abzuschliessen, die kollektive Verwertung zu verhindern. Der Übergang der
Rechte selber auf die Verwertungsgesellschaft erfolgt hingegen nicht von
Gesetzes wegen, er setzt vielmehr eine entsprechende Übertragung durch die
Rechteinhaber voraus. Werden die Rechte nicht übertragen, kommt der
Verwertungsgesellschaft lediglich eine Prozessführungsbefugnis im Sinn einer
gesetzlichen Prozessstandschaft zu (Oertli, in: Müller/Oertli, a.a.O., N. 14
zu Art. 22 URG).

5.2 Nach Art. 45 Abs. 2 URG muss die Verwertungsgesellschaft die Verwertung
nach festen Regeln besorgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das
Handeln der Verwertungsgesellschaft, der das Gesetz ein faktisches Monopol
einräumt, für die Betroffenen voraussehbar und transparent ist
(Brem/Salvadé/Wild, in: Müller/Oertli, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 45 URG;
Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 4 zu Art. 45 URG). Ein Instruktionsrecht der
Rechteinhaber für den Einzelfall ist damit von vorneherein ausgeschlossen. Im
Bereich der Rechtswahrnehmung wird das Gebot der Verwertung nach festen
Regeln durch die Tarifpflicht gemäss Art. 46 ff. URG konkretisiert
(Brem/Salvadé/Wild, in: Müller/Oertli, a.a.O., N. 6 zu Art. 45 URG).

5.3 Nach Ziffer 2.1 Abs. 1 des GT 1 bezieht sich der Tarif auf die
Weitersendung von Werken und Leistungen in Kabelnetzen, soweit diese Werke
und Leistungen in Radio- oder Fernsehprogrammen enthalten sind und folgende
kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Die Programme sind für die
Allgemeinheit in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein bestimmt, sie
sind in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein mit marktüblichen
Geräten individuell empfangbar und sie werden zeitgleich und unverändert
weiterverbreitet. Mit Bezug auf das Kriterium der individuellen
Empfangbarkeit werden in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung von
Ziffer 2.1 des GT 1 als Beispiele für marktübliche Geräte genannt
Satellitenschüsseln von max. 1 m Durchmesser sowie Decoder, die in der
Schweiz für Private legal erwerbbar sind.

5.4 Es ist unbestritten, dass es vorliegend um eine zeitgleiche und
unveränderte Weiterverbreitung der strittigen Programme geht, dass die
Beschwerdeführerin 1 die Programme nicht (mehr) verschlüsselt und dass die
Programme mit einer Parabolantenne von weniger als 1 m Durchmesser in den
Privathaushalten der Schweiz in einwandfreier Qualität empfangen werden
können. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 eine
Kabelweiterverbreitung ihrer Programme auf dem Gebiet der Schweiz nicht
wünscht. Umstritten ist, ob sich nach dem Willen des Sendeunternehmens
entscheidet, dass ein Programm für die Allgemeinheit in der Schweiz bestimmt
ist.

5.5 Die Auslegung des Tarifs muss sich an den gesetzlichen Vorgaben
orientieren. Darüber hinaus hat die Interpretation der einzelnen Bestimmungen
danach zu erfolgen, wie der Adressat sie auf Grund ihres Wortlauts, ihrer
Ratio und ihrer Systematik verstehen darf und muss. Art. 22 Abs. 1 URG soll
ausschliessen, dass einzelne Rechteinhaber nach ihrem Gutdünken die
Kabelweiterverbreitung von Werken verhindern können (vgl. oben E. 4.2).
Daraus folgt, dass für die Frage, ob ein Programm im Sinn von Ziffer 2.1 Abs.
1 des GT 1 für die Allgemeinheit bestimmt ist, der Wille des entsprechenden
Rechteinhabers nicht massgebend sein kann. Kommt es aber nicht auf diesen
Willen an, stellt sich die Frage, worin sich diese Voraussetzung von der
(kumulativ zu erfüllenden) zweiten Voraussetzung der individuellen
Empfangbarkeit unterscheidet. Eine systematische Auslegung der Bestimmung
ergibt, dass das Kriterium "für die Allgemeinheit bestimmt" dann erfüllt
wird, wenn das Programm für Privathaushalte in der Schweiz frei empfangbar
ist, wohingegen die individuelle Empfangbarkeit auch bei einem
verschlüsselten Programm vorliegt, sofern Private den entsprechenden Decoder
in der Schweiz legal erwerben können (vgl. die entsprechende Präzisierung in
der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung der Ziffer 2.1 Abs. 1 des GT 1). Der
Unterscheidung in freie und individuelle Empfangbarkeit kommt damit in erster
Linie bei den codierten Programmen Bedeutung zu, da diese nur unter den Tarif
fallen, wenn der freie Empfang durch Privathaushalte in der Schweiz vom
Programmveranstalter trotz Verschlüsselung gewährleistet wird. Das sieht
Ziffer 2.1 Abs. 2 des GT 1 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung
nunmehr ausdrücklich vor. Die Sendeunternehmen können demzufolge nur dann die
Weiterverbreitung in der Schweiz verhindern, wenn sie ihre Programme
verschlüsseln.

5.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Unterstellung der
Programme BBC 1, BBC 4 und BBC CBeebis unter den GT 1 erfüllt. Der Tarif
räumt der Verwertungsgesellschaft kein Recht ein, die Erlaubnis zu
verweigern, sofern der Nutzer bereit ist, die Bedingungen des Tarifs
einzuhalten und die von der Verwertungsgesellschaft gestellte Rechnung zu
bezahlen. Das dem Rechteinhaber in Art. 22 Abs. 1 URG belassene Verbotsrecht
hat damit nur noch die Funktion, die tariflich festgesetzten Bedingungen
gegenüber den Nutzern durchzusetzen (vgl. auch die Botschaft 2006, a.a.O., S.
3432). Obwohl der Gesetzgeber auf die Einführung einer gesetzlichen Lizenz
verzichtet hat, befindet sich der Rechteinhaber im Ergebnis in einer
Situation, die der bei einer gesetzlichen Lizenz bestehenden Rechtslage
weitgehend entspricht (vgl. auch François Dessemontet, Le droit d'auteur, Nr.
242).
Die Beschwerdegegnerin ist nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz bereit, mit der Beschwerdeführerin 2 einen Vertrag abzuschliessen.
Die Beschwerdeführerinnen behaupten selbst nicht, die Beschwerdegegnerin
weigere sich, die Bedingungen des GT 1 einzuhalten. Die Beschwerdeführerin 2
ist deshalb verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Erlaubnis zu erteilen,
die Programme BBC 1, BBC 4 und BBC CBeebis in ihrem Kabelnetz
weiterzuverbreiten. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, als sie die
Klage der Beschwerdeführerin 1 abwies.

6.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer
Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: