Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.74/2007
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4A_74/2007 /zga

Urteil vom 16. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herren Prof. Dr. Karl Spühler und Dr.
Christian Josi, Rechtsanwälte,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. François Ruckstuhl.

Kaufvertrag; Willkür; rechtliches Gehör,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts
des Kantons Zürich vom 14. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Z. ________ (Beschwerdegegner) verkaufte X.________ (Beschwerdeführerin) in
den Jahren 1997 bis 1999 vier Radierungen oder Lithografien des spanischen
Künstlers Antoni Tàpies sowie 5 Bilderrahmen zum Preis von insgesamt Fr.
48'062.-- (Fr. 8'300.--, Fr. 14'500.--, Fr. 16'550.-- und Fr. 5'500.-- für
die vier Bilder). Nachdem der Beschwerdeführerin von zwei Galeristen
mitgeteilt worden war, dass die Bilder lediglich einen Wert von bestenfalls
je Fr. 2'000.-- bis 3'000.-- aufwiesen, verlangte die Beschwerdeführerin vom
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. September 2001, dass er sämtliche
Bilder zum von ihr bezahlten Preis zurücknehme, wie er dies mündlich mehrmals
zugesichert habe, und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung. Auf dieses
Schreiben reagierte der Beschwerdegegner nicht. Die Beschwerdeführerin hatte
dem Beschwerdegegner überdies ein Bild von Hundertwasser zum Verkauf
anvertraut, welches dieser am 19. September 2000 auf Rechnung der
Beschwerdeführerin für DM 2'500.-- verkaufte, was in diesem Zeitpunkt einem
Gegenwert von Fr. 2'078.75 entsprach. Der Beschwerdeführerin zahlte er aber
lediglich Fr. 1'848.30 aus.

B.
Am 8. August 2002 reichte die Beschwerdeführerin Klage ein und verlangte vom
Beschwerdegegner Fr. 48'392.45 nebst Zins und Kosten. Das Bezirksgericht
Uster nahm von der Anerkennung der Klage im Umfang von Fr. 100.-- Vormerk und
hiess die Klage im Umfang von Fr. 47'992.95 nebst Zins gut. Auf Berufung des
Beschwerdegegners merkte das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom
13. April 2006 vor, dass die Klageabweisung des Bezirksgerichts im Fr.
47'992.95 übersteigenden Betrag rechtskräftig geworden sei und verpflichtete
den Beschwerdegegner mit Urteil vom gleichen Tag, der Beschwerdeführerin Fr.
230.45 nebst Zins zu bezahlen, entsprechend der Restanz aus dem Erlös des
Bildes von Hundertwasser. Im Mehrbetrag, das heisst mit Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin gekauften vier Bilder, wies es die Klage ab.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin sowohl
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch
eidgenössische Berufung an das Bundesgericht erhoben. Mit
Zirkulationsbeschluss vom 14. Februar 2007 wies das Kassationsgericht die
Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Beschluss
erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen.

D.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, den
Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 47'992.45 nebst Zins zu verpflichten,
eventuell sei die Sache zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner schliesst im Wesentlichen auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110;
BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses
Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des
Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist. Der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts erging am 14.
Februar 2007 und damit nach dem für die Anwendung des BGG massgeblichen Datum
vom 1. Januar 2007. Dagegen wurde der Entscheid des Obergerichts vor diesem
Zeitpunkt gefällt.

1.1 Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid
eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen
nach den Artikeln 95-98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen
Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids
dieser Instanz. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter dieser
Voraussetzung grundsätzlich auch das Urteil der oberen kantonalen Instanz
angefochten werden, soweit im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige
Rügen dem höchsten kantonalen Gericht nicht unterbreitet werden konnten (vgl.
Peter Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung
der Beschwerde in Zivilsachen, Auswirkungen auf die Anfechtung von
Entscheiden des Zürcher Obergerichts und des Handelsgerichts, in SJZ 103
[2007] S. 36 ff.).
1.2 Dagegen war unter der Herrschaft des OG die Berufung direkt gegen
Entscheide oberer kantonaler Gerichte zulässig, die nicht mehr mit einem
ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnten (Art. 48 OG), so dass
das Ergreifen eines ausserordentlichen Rechtsmittel keinen Einfluss auf die
Berufungsfrist hatte. Da das Urteil des Obergerichts vor dem 1. Januar 2007
erging, kommt insoweit noch die Regelung nach OG zur Anwendung, weshalb die
Beschwerdeführerin zu Recht binnen der nach OG vorgesehenen Frist
eidgenössische Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts erhoben hat.

1.3 Wurde ein Entscheid unter Geltung des OG sowohl mit staatsrechtlicher
Beschwerde als auch mit Berufung angefochten, wurde die Behandlung der
Letzteren in der Regel ausgesetzt, bis über die Erstere entschieden worden
war (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f.). Analog ist vorliegend
zunächst die Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

2.
Vor Bundesgericht umstritten ist einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner
verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin den Kaufpreis für die vier Bilder
des spanischen Künstlers zurückzuerstatten.

2.1 Mit Beweisauflagebeschluss vom 25. September 2003 legte das
Bezirksgericht der Beschwerdeführerin den Hauptbeweis dafür auf, dass die
fraglichen Bilder im Zeitpunkt des Erwerbs nur je Fr. 2'000.-- bis 3'000.--
wert waren. Mit Beweisantretungsschrift vom 10. Oktober 2003 bezeichnete die
Beschwerdeführerin dafür als Zeugen die beiden Galeristen, gestützt auf deren
Aussagen sie zur Überzeugung gelangt war, der Wert der Bilder stehe zum
gezahlten Preis in einem krassen Missverhältnis. Eine Expertise rief die
Beschwerdeführerin zu diesem Beweissatz nicht an, obwohl sie sich dieses
Beweismittel in der Replik noch vorbehalten hatte.

2.2 Das Bezirksgericht hörte beide Galeristen als Zeugen an und hielt den
Beweis für den von der Beschwerdeführerin behaupteten Wert der Bilder für
erbracht. Das Obergericht kam dagegen zum Schluss, die beiden Galeristen
hätten nicht als (sachverständige) Zeugen einvernommen werden dürfen, da sie
hauptsächlich wegen ihres Fachwissens und nicht wegen ihrer Beziehung zur
konkreten Streitsache angerufen worden seien. Im Wesentlichen hätten die
Galeristen eigentliche Expertenfragen beantwortet, weshalb das Einholen eines
Gutachtens angezeigt gewesen wäre. Als Gutachter seien die Galeristen aber
nicht tauglich, da beide schon vorprozessual als fachkundige
Auskunftspersonen für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien. Das
Obergericht hielt zusätzlich fest, die Aussagen der Galeristen seien
teilweise unklar, unvollständig und widersprüchlich, weshalb der von der
Beschwerdeführerin angestrebte Beweis mit deren Aussagen nicht zu erbringen
sei. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Beweisantretungsschrift keine Expertise mehr verlangt hatte, ordnete das
Obergericht keine Expertise an und gab der Beschwerdeführerin auch keine
Gelegenheit, eine solche zu beantragen. Es erachtete das von der
Beschwerdeführerin behauptete Missverhältnis nicht für erwiesen. Zudem
bestand nach Meinung des Obergerichts für den Beschwerdegegner keine
Aufklärungspflicht mit Bezug auf den tatsächlichen Wert der Bilder, so dass
auch aus diesem Grund keine Täuschung vorliegen konnte.

2.3 Vor Kassationsgericht beanstandete die Beschwerdeführerin die Auffassung
des Obergerichts, die Galeristen könnten nicht als Zeugen und wegen
Vorbefassung auch nicht als Gutachter befragt werden. Das Kassationsgericht
trat auf diese Rüge nicht ein, da es davon ausging, das Obergericht habe in
einer selbständigen Zusatzbegründung festgehalten, der angestrebte Beweis
könne durch die Aussagen nicht erbracht werden. Diese Begründung habe die
Beschwerdeführerin nicht angefochten. Vor Bundesgericht macht die
Beschwerdeführerin geltend, es lägen keine zwei selbständig tragenden
Alternativbegründungen vor. Das Obergericht sei vielmehr im Sinne einer
Hauptbegründung zum Schluss gekommen, auf die beiden Zeugeneinvernahmen könne
nicht abgestellt werden. Die Begründung des Obergerichts, die Aussagen der
Zeugen seien darüber hinaus auch unglaubwürdig und unklar, war nach
Auffassung der Beschwerdeführerin überflüssig und wies nur spekulativ darauf
hin, wie das Obergericht entschieden hätte, wenn es auf die
Zeugeneinvernahmen abgestellt hätte. Es bleibe aber dabei, dass das
Obergericht die Zeugeneinvernahmen als unzulässig betrachtete. Unter diesen
Umständen hätte das Obergericht aber bei der Beweiswürdigung nicht trotzdem
auf diese Beweismittel abstellen dürfen. Auch eine Alternativbegründung könne
nicht auf Beweismittel gestützt werden, die nicht Teil der Akten seien.

2.4 Erweist sich die Hauptbegründung als zutreffend, kommt einer allfälligen
Zusatzbegründung im Ergebnis keine Bedeutung zu. Erheblich wird die
Zusatzbegründung, wenn die Hauptbegründung nicht verfängt. Daher werden in
Zusatzbegründungen oft Annahmen getroffen, die der Hauptbegründung
widersprechen. Solche Alternativbegründungen kommen nur zum Zuge, wenn die
Hauptbegründung das Urteil nicht zu tragen vermag, und dienen der
Prozessökonomie. Hält eine Rechtsmittelinstanz die Hauptbegründung für
unrichtig, kann sie direkt die Alternativbegründung überprüfen, ohne dass die
Sache zunächst an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste. Im Rahmen der
Hauptbegründung geht das Obergericht davon aus, aus formellen Gründen könne
nicht auf die Aussagen der Galeristen abgestellt werden. Die Zusatzbegründung
wird nur relevant, wenn sich die Hauptbegründung als unzutreffend erweisen
sollte. Unter dieser Voraussetzung ist die Berücksichtigung der Aussagen aber
nicht nur zulässig, sondern geboten. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Obergerichts sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
spekulativ. Das Obergericht hält im Ergebnis vielmehr fest, dass es die Klage
auch dann für unbegründet hielte, wenn das Abstellen auf die Aussagen der
sachverständigen Zeugen entgegen der in der Hauptbegründung vertretenen
Auffassung zulässig sein sollte. Verfassungsrechtlich ist dieses Vorgehen
nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin erkennen konnte, dass sie
beide Begründungen anfechten musste, damit ihre Klage Aussicht auf Erfolg
haben konnte. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das
Kassationsgericht liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV) verlangt lediglich, dass die Gerichte die rechtserheblichen
Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen
(BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Soweit die Beschwerdeführerin aber die Annahme,
die Aussagen der Zeugen vermöchten den angestrebten Beweis nicht zu
erbringen, unangefochten lässt, ist nicht entscheidrelevant, ob die
Einvernahme der Galeristen zulässig oder gar geboten ist.

2.5 Problematisch ist allerdings, dass das Obergericht mit Bezug auf eine
Ergänzung der Zeugenaussagen ausführt, diese wäre dem Inhalt nach eine
Gutachtensergänzung und scheitere daran, dass ein Ausstandsgrund vorliege.
Dieser Aspekt hat ausser Betracht zu bleiben, da sonst die materielle
Beweiskraft der Aussagen (nämlich deren Vollständigkeit) von der formellen
Qualifikation des Beweismittels abhängt und die Begründung ihren
selbständigen Charakter verliert. Im Ergebnis kommt diesem Punkt aber keine
Bedeutung zu, da das Obergericht zusätzlich festhält, eine Ergänzung der
Befragung verspreche keinen Erfolg, da sich die Zeugen gar nicht zu den
wertbestimmenden Faktoren äussern könnten. Damit ist auch diesbezüglich die
Zulässigkeit der Einvernahme als Zeugen nicht entscheidrelevant, und das
Kassationsgericht geht zu Recht von zwei selbständigen Begründungen aus.

3.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, ihr Gehörsanspruch sei dadurch verletzt
worden, dass ihr das Obergericht keine Nachfrist angesetzt habe, um weitere
Beweismittel zu benennen. Dies sei einerseits geboten gewesen, da die
Beschwerdeführerin nicht damit habe rechnen müssen, dass das Obergericht die
Zeugenaussagen aus den Akten weisen würde. Andererseits seien nach dem
kantonalen Prozessrecht nachträgliche Beweisanträge zulässig, sofern diese
erst durch den Verlauf des Verfahrens veranlasst worden seien.

3.1 Das Obergericht hat, wie dargelegt, seinen Entscheid auf zwei
selbständige Begründungen gestützt. Es kam im Rahmen der Alternativbegründung
zum Schluss, die angerufenen Zeugen vermöchten den Beweis für die
Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu erbringen und auch eine
zusätzliche Befragung sei nicht erfolgversprechend. Damit, dass das Gericht
den Beweis gestützt auf die Aussagen nicht für erbracht halten könnte, musste
die Beschwerdeführerin von vornherein rechnen. Die Voraussetzung für eine
Ergänzung der Beweismittel ist daher für die Alternativbegründung nicht
gegeben. Der Frage nach der Zulässigkeit der Beweismittel kommt keine
Bedeutung zu, so dass insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels
Entscheidrelevanz ausser Betracht fällt.

3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin sich in der Replik ausdrücklich noch eine
Expertise als mögliches Beweismittel vorbehalten hatte, findet sich in der
Beweisantretungsschrift keine entsprechende Beweisofferte. Unter diesen
Umständen ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Obergericht von der
Anordnung einer Expertise von Amtes wegen absah, und gehen die Ausführungen
der Beschwerdeführerin, wonach sie aus prozessökonomischen Gründen von der
Beantragung eines Gutachtens absah, an der Sache vorbei. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb es ihr unmöglich gewesen sein
soll, in der Beweisantretungsschrift die Anordnung einer Expertise für den
Fall zu beantragen, dass das Gericht den Beweis aufgrund der Zeugenaussagen
noch nicht als erstellt erachten sollte.

3.3 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Rüge, der Entscheid des
Kassationsgerichts sei nicht hinreichend begründet. Aus dem angefochtenen
Beschluss geht klar hervor, dass das Kassationsgericht davon ausgeht,
sämtliche Beweismittel seien grundsätzlich in der Beweisantretungsschrift zu
nennen und die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung seien nicht
gegeben. Der Vorwurf, das Kassationsgericht habe nicht begründet, weshalb die
Voraussetzungen für eine nachträgliche Nennung von Beweismitteln nicht
gegeben gewesen seien, ist aktenwidrig. Das Kassationsgericht führt in seinem
Beschluss unter Hinweis auf § 138 ZPO/ZH aus, die nachträgliche Nennung von
Beweismitteln sei nur unter den Voraussetzungen von § 115 ZPO/ZH möglich.
Dazu genüge es nicht, dass das Gericht ein Beweismittel als unzulässig oder
auch nur als nicht beweisbildend betrachtet. Die Rüge der Beschwerdeführerin
ist offensichtlich unbegründet.

4.
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: