Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.73/2007
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4A_73/2007 /len

Urteil vom 17. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

1. A.C.________,
2.B.C.________,
3.D.________ Ltd.,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Pascal Simonius,

gegen

1.E.________,
2.E.________ Ltd.,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Conrad Schulthess.

Auftrag; Haftung; Doppelmandat;
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Feb-
ruar 2007 und gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 2. März 2006.

Sachverhalt:

A.
A. C.________ (Beschwerdeführer 1) und seine Ehefrau, B.C.________
(Beschwerdeführerin 2), sind brasilianische Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Portugal. Sie sind wirtschaftlich an der D.________ Ltd. mit Sitz auf den
Bahamas (Beschwerdeführerin 3) berechtigt.
Im April 1998 schlossen die Beschwerdeführerin 3 (rückdatiert auf den 15.
Dezember 1997) einerseits als Verkäuferin und die F.________ Inc. sowie die
G.________ Inc. andererseits als Käufer ein Share Purchase and Sale Agreement
(nachfolgend: "SPA"), das nach Darstellung der Beschwerdeführer die Aktien
der H.________ zum Gegenstand gehabt haben soll. Die F.________ Inc. ist
wirtschaftlich I.________ zuzuordnen, die G.________ Inc. K.________. Bei
I.________ und K.________ handelt es sich um ehemalige Geschäftspartner des
Beschwerdeführers 1.
Die Beschwerdeführer verlangen von der E.________ mit Sitz in Zürich
(Beschwerdegegnerin 1) und der E.________ Ltd. mit Sitz auf den Channel
Islands (Beschwerdegegnerin 2) die Bezahlung des sich aus dem SPA ergebenden
(Rest)Kaufpreises für den Verkauf der H.________-Aktien. Sie halten sich mit
ihrer Forderung an die Beschwerdegegnerinnen, weil die Käuferin F.________
Inc. bzw. deren Tochtergesellschaft und Garantin aus dem SPA, die L.________,
die Aktien bisher nicht vollständig bezahlt hätten und dies mangels
Zahlungsfähigkeit auch nicht könnten. Sie stützen sich dabei auf ein zwischen
den Beschwerdeführern 1 und 2 einerseits und den Beschwerdegegnerinnen
andererseits bis September 1999 bestehendes Vertragsverhältnis, über dessen
Inhalt sich die Parteien allerdings nicht einig sind und in dem die
Beschwerdegegnerin 2 angeblich die "Rolle des Mitbeauftragten" übernommen
habe; sie halten dafür, die Beschwerdegegnerinnen hätten im Rahmen dieses
Vertragsverhältnisses verschiedene Sorgfaltspflichtverletzungen begangen und
seien daher schadenersatzpflichtig. Eine weitere Anspruchsgrundlage erblicken
die Beschwerdeführer in der Haftung der Beschwerdegegnerin 1 als angebliches
faktisches Organ der Beschwerdeführerin 3.

B.
Am 18. November 2003 erhoben die Beschwerdeführer 1-3 beim Handelsgericht des
Kantons Zürich Klage mit den Antrag, die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 seien
in solidarischer Verpflichtung unter sich, eventualiter die
Beschwerdegegnerin 1 allein und subeventualiter die Beschwerdegegnerin 2
allein zur Bezahlung des Betrages von USD 16'000'056.81 nebst Zins zu 12 %
p.a. ab 31. Oktober 2002 vom Betrage von USD 11'167'000.-- zu verurteilen.
Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. März 2006 ab. Es befand
im Wesentlichen, die Beschwerdeführer hätten ihrer Behauptungslast
hinsichtlich der Schadenshöhe nicht genügt. Bis zum heutigen Zeitpunkt stehe
nicht fest, welchen Ausfall die Beschwerdeführer aus der ihnen zumutbaren
Zwangsvollstreckung über das Vermögen der F.________ Inc. und der L.________
tragen müssten. Ein Schaden im Vermögen der Beschwerdeführer lasse sich
allerdings erst feststellen, wenn feststehe, wie hoch der Verlust aus der
Zwangsvollstreckung tatsächlich sein werde. Ob nach dem - auf die
Organhaftung der Beschwerdegegnerin 1 anwendbaren - bahamesischen Recht der
Schadenseintritt verneint werden müsste, könne offen bleiben, da die
Beschwerdeführer es jedenfalls unterlassen hätten, die behaupteten
Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin 1 als faktisches Organ der
Beschwerdeführerin 3 substantiiert darzutun.

C.
Gegen dieses Urteil gelangten die Beschwerdeführer mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses
wies ihre Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Februar 2007 ab,
soweit es darauf eintrat. Es verneinte, dass das Handelsgericht gegen einen
wesentlichen Verfahrensgrundsatz verstossen habe, indem es kein
Beweisverfahren gemäss § 133 ZPO/ZH durchgeführt habe. Sodann folgte es den
Beschwerdeführern auch darin nicht, dass das Handelsgericht im Zusammenhang
mit der Feststellung der Werthaltigkeit der Forderungen der
Beschwerdeführerin 3 gegen die F.________ Inc. und die L.________ das
Willkürverbot verletzt habe.

D.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Beschluss und gegen das Urteil des
Handelsgerichts vom 2. März 2006 Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiäre
Verfassungsbeschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1.Es seien der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts in der
rubrizierten Sache vom 15. Februar 2007 und das Urteil des Handelsgerichts
Zürich vom 2. März 2006 in allen Teilen aufzuheben und die Sache im Sinne von
Art. 107 Abs. 2 zweiter Satz BGG an das Handelsgericht des Kantons Zürich
zurückzuweisen.
Eventualiter sei nur das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
15. Februar 2007 aufzuheben und die Sache an das Kassationsgericht des
Kantons Zürich zurückzuweisen mit der Anweisung, seinerseits das Urteil des
Handelsgerichts vom 2. März 2006 aufzuheben und die Sache mit den
nachstehenden Anweisungen an das Handelsgericht des Kantons Zürich
zurückzuweisen.

2. Dabei sei das Handelsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, ein
Beweisverfahren durchzuführen und einen Beweisauflagebeschluss im Sinne von §
133 ZPO zu erlassen betreffend
a)die Frage, ob die Forderungen gegen die Gesellschaften F.________ Inc. mit
Sitz in den British Virgin Islands (BVI) und die Gesellschaft L.________ mit
Sitz in Bahamas einen bei der Klägerin und Beschwerdeklägerin 3 verbliebenen
Wert verkörpern, der an die Schadenersatzforderung der Kläger und
Beschwerdekläger (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen)
angerechnet werden könnte bzw., wenn ein solcher Wert feststellbar ist,
welcher Wert anzurechnen ist,
b)die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit für die Kläger und
Beschwerdekläger (I.) eines Vorgehens der Klägerin und Beschwerdeklägerin 3
gegen die Gesellschaften F.________ Inc. und L.________ in Form der
Fortsetzung des in den BVI eingeleiteten "Winding-up"-Verfahrens gegen die
F.________ Inc., einer Fortsetzung des beim Brasilianischen Höchstgericht
angehobenem Exequatur-Verfahrens betreffend den Entscheid des Gerichts von
New York vom 29. Juli 2003 und der daran anschliessenden Vollstreckung durch
Konkurs oder andere Zwangsmassnahmen gegen die L.________, und die Anhebung
neuer Prozesse gegen diese Gesellschaften sowie (II.) eines Abwartens mit der
Schadenersatzklage gegen die Beklagten und Beschwerdebeklagten bis zum
Vorliegen des Resultats dieser Rechtsschritte vorhanden sind,
c)bezüglich aller Tatsachen, deren Berücksichtigung das Handelsgericht des
Kantons Zürich beim Neuentscheid des Falles in Betracht zieht.
Eventualiter sei das Kassationsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, die
Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens in den vorgenannten Punkten an
das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

3. Ferner sei das Handelsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, die in der
nachstehenden Beschwerdebegründung unter C I. - III. aufgeführten
willkürlichen Annahmen von Tatsachen neu zu beurteilen.
Eventualiter sei das Kassationsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, das
Handelsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, die in der nachstehenden
Beschwerdebegründung unter C I. - III. aufgeführten willkürlichen Annahmen
und Tatsachen neu zu beurteilen.

4. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde:
Es sei das Handelsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, die Anwendung des
Rechtes von Bahamas auf die Verantwortung der Beklagten und
Beschwerdebeklagten 1 als faktisches Organ der Klägerin und
Beschwerdeklägerin 3 neu zu beurteilen, wobei die Frage zu beurteilen sei, ob
und welche Haftung der Beklagten und Beschwerdebeklagten 1 daraus resultiert,
dass sie als Organ der Klägerin und Beschwerdeklägerin 3 beim Verkauf und der
Übertragung von Aktien der Gesellschaft H.B.________ Ltd. an die von ihr
ebenfalls verwaltete Gesellschaft F.________ Inc. die Übertragung des
Kaufpreises auf die Verkäuferin unterlassen hat.
Eventualiter sei das Kassationsgericht des Kantons Zürich anzuweisen,
seinerseits das Handelsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, im vorgenannten
Sinne die Anwendung des Rechtes von Bahamas neu zu beurteilen.

5. Es sei der Beschwerde und der angegliederten subsidiären
Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.

6. (...)."
Die Beschwerdeführer wurden mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2007
verpflichtet, eine allfällige, den Beschwerdegegnerinnen geschuldete
Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren sicherzustellen. Die
Beschwerdeführer haben den geforderten Betrag fristgerecht an die
Gerichtskasse einbezahlt.
Der Präsident der ersten Zivilabteilung gewährte der Beschwerde mit Verfügung
vom 20. September 2007 die aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerdegegnerinnen schliessen auf Abweisung der Beschwerde in
Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde sowie auf Bestätigung
der angefochtenen Entscheide.

E.
Die Beschwerdeführer haben das Urteil des Handelsgerichts vom 2. März 2006
auch mit eidgenössischer Berufung angefochten (Verfahren 4C.137/2006).

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243).

1.1 Da der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts am 15. Februar 2007
ergangen ist, richtet sich das Verfahren gegen diesen nach dem BGG (Art. 132
Abs. 1 BGG).
Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen
gegen das Urteil des Kassationsgerichts sind erfüllt und geben zu keinen
Bemerkungen Anlass, so dass insoweit grundsätzlich auf das Rechtsmittel
einzutreten ist.

1.2 Das Urteil des Handelsgerichts ist am 2. März 2006, also vor
Inkrafttreten des BGG ergangen. Die Beschwerdeführer haben dieses
grundsätzlich zulässigerweise mit eidgenössischer Berufung nach den damals
geltenden Bestimmungen von Art. 43 ff. OG angefochten (vgl. Art. 132 Abs. 1
BGG).

1.3 Art. 100 Abs. 6 BGG sieht allerdings vor, dass wenn der Entscheid eines
oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel bei einer zusätzlichen
kantonalen Behörde angefochten worden ist, das - wie die vorliegend
ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht - nicht alle Rügen
nach den Art. 95-98 BGG zulässt, die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung
des Entscheids dieser Instanz beginnt. Diese Bestimmung erlaubt dem
Beschwerdeführer grundsätzlich, den nach Inkrafttreten des BGG ergangenen
Entscheid der zusätzlichen Rechtsmittelinstanz mit beschränkter
Prüfungsbefugnis abzuwarten, um gleichzeitig den vorangehenden Entscheid
mitanzufechten (Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum BGG, Zürich/St. Gallen
2006, N. 9 zu Art. 100 BGG). Dies gilt auch, wenn der vorangegangene
Entscheid des oberen kantonalen Gerichts vor Inkrafttreten des BGG ergangen
ist. Diesfalls richtet sich auch das Anfechtungsverfahren betreffend den
vorangehenden Entscheid nach dem BGG, das auf das Verfahren als Ganzes
anwendbar ist (BGE 133 III 687 E. 1.3).
1.4 Die Beschwerdeführer erklären jedoch, ihre Beschwerde in Zivilsachen bzw.
ihre subsidiäre Verfassungsbeschwerde richte sich gegen das Urteil (recte:
den Beschluss) des Kassationsgerichts vom 15. Februar 2007. Nur soweit die
Sache entsprechend ihrem Antrag direkt an das Handelsgericht zurückgewiesen
würde, richte sich die Beschwerde auch gegen das Urteil des Handelsgerichts.
Sie erheben ausschliesslich Verfassungsrügen gegen den Beschluss des
Kassationsgerichts bzw. den Entscheid des Handelsgerichts, indem sie
Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) behaupten. Eine Verletzung von Bundeszivilrecht
durch das Urteil des Handelsgerichts machen sie in der vorliegenden
Beschwerde nicht geltend, sondern beschränken sich auf "jene Materien, die
beim Rechtsstand vor der Einführung des BGG mit der staatsrechtlichen
Beschwerde gerügt worden wären". Die vorliegende Beschwerde erfüllt somit die
Funktion der altrechtlichen staatsrechtlichen Beschwerde. Dementsprechend ist
- entsprechend der Regel von Art. 57 Abs. 5 OG - zuerst über die vorliegende
Beschwerde in Zivilsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu
befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt.

2.
Im Rahmen ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde wenden sich die
Beschwerdeführer unter Berufung auf die Regel von Art. 100 Abs. 6 BGG bzw.
auf die Dorenaz-Praxis gegen das Urteil des Handelsgerichts. Sie werfen dem
Handelsgericht eine willkürliche Anwendung ausländischen, konkret
bahamesischen Rechts vor, weil es eine Pflichtverletzung der
Beschwerdegegnerin 1 als faktisches Organ der Beschwerdeführerin 3 verneint
habe, die darin gelegen habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Zahlung des
Kaufpreises für die Aktien der H.________ bzw. das SPA nicht abgewickelt
habe.

2.1 Die Beschwerdeführer gehen zunächst zutreffend davon aus, dass
hinsichtlich der Anwendung von ausländischem Recht in der vorliegenden
Streitigkeit, die vermögensrechtlicher Natur ist, unter dem BGG nur geltend
gemacht werden kann, sie sei in einer gegen das Willkürverbot verstossenden
Weise vorgenommen worden (Art. 96 lit. b BGG e contrario). Sie verkennen
jedoch, dass die Rüge der willkürlichen Anwendung ausländischen Rechts im
Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden kann, wenn der für die
Zulässigkeit dieses Rechtsmittels erforderliche Streitwert, wie vorliegend,
erreicht ist (vgl. dazu BGE 133 III 446 mit Hinweisen). Auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten (Art. 113 BGG) und die
erhobene Rüge ist im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

2.2 Auch in diesem Rahmen kann allerdings auf die erhobene Rüge nicht
eingetreten werden:
Denn Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen ist das kantonal
letztinstanzliche Urteil des Kassationsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl.
Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 4202 ff., S. 4310), in dem auf die Rüge mangels hinreichender Begründung
nicht eingetreten wurde. Das Urteil des Handelsgerichts kann nach der Regel
von Art. 100 Abs. 6 BGG, der die sogenannte Dorenaz-Praxis weiterführt, nur
soweit direkt mitangefochten werden, als dem Bundesgericht eine weitere
Prüfungsbefugnis zusteht wie dem Kassationsgericht und somit das Urteil des
Handelsgerichts seinerseits kantonal letztinstanzlich ist (vgl. BGE 133 III
585 E. 3.1; Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum BGG, Zürich/St. Gallen
2006, N. 9 zu Art. 100 BGG; BGE 125 I 492 E. 1a/aa; Urteile 6B_51/2007 vom 3.
September 2007 E. 1 und 4A_41/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2.2).
Die Beschwerdeführer bringen insoweit zwar vor, sie hätten den kritisierten,
in Anwendung ausländischen Rechts gezogenen Schluss des Handelsgerichts mit
der Nichtigkeitsbeschwerde unter Berufung auf die Verletzung von klarem Recht
angefochten. Die Anfechtung wegen klaren Rechts und diejenige wegen Willkür
seien nicht deckungsgleich, indem die erstere von anderen Voraussetzungen
abhänge als die letztere, weshalb die Willkürbeschwerde gegen das Urteil des
Handelsgerichts möglich sein müsse. Damit behaupten sie indessen nicht
einmal, dass dem Bundesgericht hinsichtlich der Anwendung ausländischen
Rechts eine weitere Prüfungsbefugnis zukäme als dem Kassationsgericht. Dies
ist denn auch nicht der Fall. Die Kritik der Verletzung klaren materiellen
Rechts nach § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH entspricht vielmehr im Wesentlichen der Rüge
der Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV (BGE 133 III 585 E. 3.4 in
fine). Das Urteil des Handelsgerichts kann demnach in diesem Punkt mangels
Letztinstanzlichkeit nicht mit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten
werden.
Den Beschluss des Kassationsgerichts, in dem in diesem Punkt auf die
Nichtigkeitsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten
wurde, fechten die Beschwerdeführer insoweit nicht an.

3.
3.1
Die Beschwerde in Zivilsachen kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 und
Art. 96 BGG erhoben werden. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde
hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG; vgl. dazu BGE 133 IV 286 E. 1.4). Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das
Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2). Macht der
Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt
es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5;
130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
Richtet sich die Beschwerde wie hier gegen den Entscheid einer
ausserordentlichen Rechtsmittelinstanz, der teilweise dieselben Rügen
unterbreitet werden konnten wie dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren,
so ist unter Auseinandersetzung mit deren Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern
diese Instanz die gerügte Verfassungsverletzung zu Unrecht verneint haben
soll (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.).
Namentlich dieser letzteren Begründungsanforderung genügt die vorliegende
Beschwerdeschrift in mehreren Teilen nicht, indem die Beschwerdeführer sich
mit verschiedenen Willkürrügen gegen das Urteil des Handelsgerichts wenden,
ohne sich mit der Begründung des Kassationsgerichts auseinanderzusetzen, das
in den entsprechenden Punkten auf die gleichlautenden Rügen hin Willkür
verneint hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde
ebenfalls näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_223/2007 vom
30. August 2007 E. 3.2). Tatsachen, die erst nach dem vorinstanzlichen
Entscheid eingetreten sind (sog. echte tatsächliche Noven), können
grundsätzlich vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden, denn der
Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt fehlerhaft
festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (vgl.
Urteil 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.2; Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 20 zu Art. 97, N. 5 zu Art. 99;
Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 40).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten oder ergänzen will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und
das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders
ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen
Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten
bleibt die Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen bei
offensichtlichen Sachverhaltsmängeln im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die
dem Richter geradezu in die Augen springen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133
III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4; 133 IV 286 E. 6.2; ferner die im
altrechtlichen Berufungsverfahren ergangenen Urteile BGE 130 III 136 E. 1.4;
115 II 484 E. 2a; 111 II 471 E. 1c, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer stellen ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche
eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Sie weichen darin - wie auch in ihrer
weiteren Beschwerdebegründung - in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanzen ab oder erweitern diese, ohne substantiiert
Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs.
1 BGG geltend zu machen. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu
bleiben.

4.
Die Beschwerdeführer machten vor dem Kassationsgericht geltend, das
Handelsgericht habe mit Bezug auf die Frage der Mittellosigkeit der
Gesellschaften F.________ Inc. und L.________ zu Unrecht kein Beweisverfahren
gemäss § 133 ZPO/ZH durchgeführt. Damit habe das Handelsgericht einen
wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt und den Nichtigkeitsgrund von § 281
Ziff. 1 ZPO/ZH erfüllt.

4.1 Das Kassationsgericht ist auf diese Rüge nicht eingetreten. Es hielt dazu
fest, die Beschwerdeführer machten nicht geltend, die Vorinstanz habe zwar
auf die bereits im Hauptverfahren vorgelegten Beweise abgestellt, es jedoch
unterlassen, zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Beweisverfahren zu
eröffnen. Es gehe also auch aus der Sicht der Beschwerdeführer nicht um ein
verkürztes Beweisverfahren, sondern darum, dass über eine bestrittene Frage
überhaupt keine beweismässigen Abklärungen getroffen worden seien. Damit
werde der Sache nach eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend gemacht. Auf
diese Rüge könne im Hinblick auf die Bestimmung von § 285 ZPO/ZH nicht
eingetreten werden, nach der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist,
wenn der Weiterzug an das Bundesgericht gegeben ist und dieses frei prüfen
kann, ob der behauptete Mangel vorliegt.
Im Sinne einer Alternativbegründung führte das Kassationsgericht
anschliessend aus, die Rüge erwiese sich als materiell unbegründet, wenn auf
sie eingetreten würde. Nach § 133 ZPO/ZH sei Beweis (nur) über erhebliche
streitige Tatsachen zu erheben. Die Beschwerdeführer hätten vor
Handelsgericht eingeräumt, dass die L.________ noch über ein Grundstück im
Wert von ca. Fr. 300'000.-- verfüge. Daraus habe das Handelsgericht
geschlossen, die Einleitung einer Zwangsvollstreckung vor Eintritt der
Rechtshängigkeit der bei ihm erhobenen Klage wäre den Beschwerdeführern
zumutbar gewesen. Diese rechtliche Schlussfolgerung (Bejahung der
Zumutbarkeit) beruhe auf einer nicht strittigen, zugestandenen Tatsache.
Damit habe in diesem Punkt kein Anlass für die Eröffnung eines
Beweisverfahrens bestanden.

4.2 Nach dem Ausgeführten beruht der Beschluss des Kassationsgerichts in
diesem Punkt auf zwei alternativen selbständigen Begründungen. In einem
solchen Fall hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht
verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn
soweit nicht als bundesrechtswidrig beanstandete Begründungen den
angefochtenen Entscheid selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse
an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 121
III 46 E. 2 S. 47; 116 II 721 E. 6a S. 730).
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von § 133 ZPO/ZH und
eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie wenden sich
indessen mit diesen Rügen nur gegen die Begründung, die das Kassationsgericht
für das Nichteintreten auf ihre Rüge angeführt hat. So machen sie in
ausführlichen Vorbringen geltend, das Kassationsgericht habe
fälschlicherweise angenommen, dass es vorliegend um einen Fall gehe, in dem
der Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB in Frage stehe, da das
Handelsgericht eine beschränkte Beweisabnahme vorgenommen habe und keine
generelle Unterlassung der Beweiserhebung über rechtserhebliche Tatsachen
vorliege. Mit der weiteren Begründung des Kassationsgerichts, nach der die
Rüge der Verletzung von § 133 ZPO/ZH sich als unbegründet erwiese, wenn
darauf eingetreten würde, setzen sich die Beschwerdeführer dagegen mit keinem
Wort auseinander und legen nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht
insoweit Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist daher in
diesem Punkt nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerdeführer erheben sodann verschiedene Willkürrügen im Zusammenhang
mit der Würdigung von Fakten als Indizien gegen die behauptete
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften F.________ Inc. und L.________. Soweit
diese Rügen den Begründungsanforderungen insoweit genügen, als sich die
Beschwerdeführer darin mit der Begründung des letztinstanzlich entscheidenden
Kassationsgerichts und nicht bloss mit derjenigen des Handelsgerichts
befassen, und daher insofern dem Eintreten nichts entgegensteht (Erwägung 3.1
vorne), ist dazu Folgendes auszuführen:
5.1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die "Behauptung" des
Handelsgerichts, wonach die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 3 das
"Winding-up" Verfahren gegen die F.________ Inc. auf den British Virgin
Islands beantragt hätte, beweise, dass dort noch Vermögenswerte vorhanden
seien.
Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend, beim "Winding-up"
Verfahren handle es sich um ein summarisches Verfahren, das nur gegen
unverteidigte, also von den Eigentümern aufgegebene Gesellschaften angewendet
werde. Diese - bestrittene - Behauptung ist allerdings nicht zu hören, da sie
in den tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Entscheiden keine
Stütze findet und die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Ausnahme
von der Sachverhaltsbindung geltend machen, die dem Bundesgericht die
Vornahme einer Sachverhaltsergänzung erlauben würde (Erwägung 3.2 vorne). Im
Übrigen ist auf die Rüge schon nicht einzugehen, weil die Beschwerdeführer
nicht dartun und nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass der angefochtene
Schluss des Handelsgerichts überhaupt entscheidwesentlich ist. Denn das
Handelsgericht hat seine Feststellung, es sei davon auszugehen, dass bei der
F.________ Inc. noch Vermögenswerte vorhanden seien, in erster Linie auf die
von den Beschwerdeführern zugestandene Tatsache gestützt, dass die
vollständig im Besitz von der F.________ Inc. stehende Tochtergesellschaft
L.________ - und damit indirekt die F.________ Inc. - über einen
Vermögenswert, ein Grundstück verfüge und aus dem von den Beschwerdeführern
eingelegten Bericht einer Wirtschaftsauskunftei nicht zu erkennen sei, dass
die L.________ über keine weiteren Vermögenswerte verfüge. Den Schluss, dass
mit dem Vorhandensein eines Grundstücks zumindest die behauptete vollständige
Vermögenslosigkeit der F.________ Inc. widerlegt sei, fechten die
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich an, da sie sich diesbezüglich nicht
mit der letztinstanzlichen Begründung des Kassationsgerichts
auseinandersetzen (vorstehende Erwägung 3.1 in fine).
Die Beschwerdeführer wollen in diesem Zusammenhang ein "Novum" in das
Verfahren einbringen, wonach das vom Liquidator (der F.________ Inc.) einzig
noch vorgefundene Aktivum die Aktien der Gesellschaft "H.B.________" gewesen
seien, die aber verschwunden sei; andere Aktiven seien nicht gefunden worden;
insbesondere seien die Aktien der L.________ verschwunden. Die
Beschwerdeführer stützen diese Vorbringen auf Urkunden aus der Zeit vor der
Fällung des Beschlusses des Kassationsgerichts. Sie versäumen es indes
darzulegen, dass und weshalb erst der Entscheid des Kassationsgerichts zu
diesen Vorbringen Anlass gegeben haben soll. Sie sind daher auch insoweit
nicht zu hören (Erwägung 3.2 vorne).

5.2 Die Beschwerdeführer werfen dem Handelsgericht sodann vor, zwei
inkompatible Sachverhaltsfeststellungen getroffen zu haben, indem es
einerseits entschieden habe, die Forderungen der Beschwerdeführerin 3 gegen
die F.________ Inc. und die L.________ seien werthaltig und andererseits
anerkannt habe, dass nur ein aufwändiges rechtliches Vorgehen eine Zahlung
von dieser Seite auslösen könnte.
Auch auf diese Rüge ist aus mehreren Gründen nicht einzutreten. Die
Beschwerdeführer richten sich mit diesem Willkürvorwurf nur gegen das
insoweit nicht letztinstanzliche Urteil des Handelsgerichts, ohne darzutun,
inwiefern das Kassationsgericht in diesem Zusammenhang Willkür zu Unrecht
verneint haben soll. Sie machen denn auch nicht geltend und es ist nicht
ersichtlich, dass sie insoweit den Instanzenzug überhaupt ausgeschöpft haben,
indem sie die entsprechende Rüge vor Kassationsgericht vorgetragen hätten.
Überdies stützen sie ihre Rüge auf verschiedene tatsächliche Behauptungen,
die in den Sachverhaltsfeststellungen in den angefochtenen Urteilen keine
Grundlage finden, ohne dazu eine Sachverhaltsrüge zu erheben (vorstehende
Erwägungen 2.2 und 3).

6.
Zwei weitere Rügen betreffen die Voraussetzungen der Zumutbarkeit der
Schadenminderung.

6.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das Handelsgericht habe
ihnen ein Selbstverschulden am Ausfall entgegengehalten, das sie beim
Vorgehen gegen die L.________ erwarten müssten, indem sie sich für eine
Garantie der Kaufpreisschuld durch die L.________ entschieden hätten. Sie
werfen dem Handelsgericht vor, in diesem Zusammenhang verschiedene
tatsächliche Voraussetzungen für den Vorwurf eines Selbstverschuldens nicht
geprüft und daher die entsprechenden Sachfragen willkürlich beurteilt zu
haben.
Auch auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer
machen insoweit nur schwer verständliche Ausführungen, erheben aber keine
hinreichend präzise Verfassungsrüge, die sich ohnehin gegen den
letztinstanzlichen Entscheid des Kassationsgerichts richten müsste (vgl. die
vorstehenden Erwägungen 2.2 und 3.1). Es ist namentlich nicht klar, ob die
Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung wegen unterlassener Prüfung der
entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen rügen wollen oder ob sie
diesbezüglich eine willkürliche Beurteilung geltend machen.

6.2 Die Beschwerdeführer rufen sodann eine Reihe von Tatsachen an, die
belegen sollen, dass sie alles unternommen hätten, um eine Zahlung der
F.________ Inc. oder der L.________ zu bewirken. Sie schliessen ihre
Ausführungen mit dem Antrag, die Sache sei insoweit zur Ergänzung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese Fakten in den
Rechtsschriften des Hauptverfahrens und im (parallel zur Beschwerde
geführten) Berufungsverfahren angerufen worden seien, aber von der Vorinstanz
im Urteil nicht erwähnt würden. Sie verpassen es indessen, diesen Antrag mit
einer hinreichend begründeten Sachverhaltsrüge, beispielsweise einer
Gehörsrüge (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E.
2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen) gegen den insoweit
letztinstanzlichen Beschluss des Kassationsgerichts zu begründen, und
namentlich darzulegen, inwiefern die entsprechenden Tatsachen - entgegen der
Ansicht des Kassationsgerichts - entscheidwesentlich sein sollen. Auch
insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden (Erwägung 3
vorne).

7.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
Die Parteientschädigung ist aus der von den Beschwerdeführern an die
Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen.
Diese Entschädigung wird aus der an die Gerichtskasse bezahlten
Sicherheitsleistung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und
dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer