Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.71/2007
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4A_71/2007 /zga

Urteil vom 19. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Hürlimann und
Dr. Thomas Siegenthaler,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Raoul Stampfli,
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger,
Beschwerdegegner.

Werkvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des
Kantons Solothurn vom 16. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Bestellerin) beabsichtigte, ein Fabrikgebäude mit Büros
und einer Wohnung zu erstellen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der
Kollektivgesellschaft Z.________ (heute durch Übergang der Aktiven und
Passiven Z.________ AG, Beschwerdegegnerin 2) am 9. Juni 1989 einen Vertrag
für Architekturleistungen und am 23. Juli 1991 mit Y.________
(Beschwerdegegner 1) einen Werkvertrag betreffend sanitäre Installationen. Zu
Beginn der im Mai 1991 aufgenommenen Bauarbeiten wurde unter Beizug des
geotechnischen Instituts festgestellt, dass das Fundationsniveau ca. 1-1.5 m
unterhalb des gemessenen Grundwasserspiegels lag, weshalb empfohlen wurde,
den Grundwasserspiegel abzusenken. Am 17. Juni 1991 berechnete die
Beschwerdegegnerin 2 die Mehrkosten infolge Grundwasser und unterbreitete der
Bestellerin drei Offerten zur Lösung des Problems. Die von der Bestellerin
gewählte Variante wurde mit der Grössenordnung von Fr. 294'800.--
veranschlagt. Eine entsprechende Zahlung wurde geleistet. Im November 1992
montierte der Beschwerdegegner 1 im Inneren des Gebäudes eine Pumpenanlage
(zwei Pumpen und einen Pumpenschacht). Bereits im Verlauf des Jahres 1992
wurde der Bau aus finanziellen Gründen eingestellt. Im November 1993 übergab
die Beschwerdegegnerin 2 das Gebäude der Bestellerin als Rohbau. Es wurde von
der Bestellerin nie fertiggestellt.

B.
Im Januar 1994 kam es im Untergeschoss des Fabrikrohbaus zu einer
Überflutung, nachdem beide vom Beschwerdegegner 1 eingebauten Pumpen wegen
Verkalkung ausgefallen waren. Die Bestellerin reichte hierauf beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Begehren um vorsorgliche Beweisführung ein. Nach
Durchführung eines Augenscheins im Rahmen dieses Verfahrens änderte sie am 4.
November 1996 ihre Firma in "A.________ AG" und trat am 9. Dezember 1996 alle
Ansprüche aus Verträgen, die sie im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau
abgeschlossen hatte, an eine unter der Firma "X.________ AG"
(Beschwerdeführerin) neu gegründete Aktiengesellschaft ab. Die entsprechende
Vereinbarung wurde für beide Parteien von derselben Person, dem
Alleinaktionär der Bestellerin und Mehrheitsaktionär der Beschwerdeführerin,
unterzeichnet. In der Folge wurde über die Bestellerin der Konkurs eröffnet.

C.
Am 6. März 1997 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner
beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Vorladungsbegehren ein und machte
ihnen gegenüber unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatzansprüche
geltend. Im Verlaufe des Verfahrens bezifferte sie die Forderung auf Fr.
3'098'000.-- nebst Zins. Das Richteramt wies die Klage ab. Gleich entschied
auf Appellation der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2005 das Obergericht des
Kantons Solothurn. Mit Urteil 4C.106/2005 vom 7. Oktober 2005 hob das
Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts an das Obergericht zurück, worauf dieses mit Urteil vom 16.
Februar 2007 die Klage erneut abwies.

D.
Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen
und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende
Wirkung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 31. August 2007 ab, nachdem
es am 14. Juni 2007 auf Antrag der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin
zur Sicherstellung der Parteikosten im Umfang von insgesamt Fr. 34'000.--
angehalten hatte. Nachdem das Bundesgericht am 18. Juli 2007 ein
Wiedererwägungsgesuch betreffend Sicherstellung der Parteikosten und am 20.
September 2007 ein solches betreffend die aufschiebende Wirkung abgewiesen
hat, stellt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2007 ein
Gesuch um erneute Wiedererwägung betreffend die Sicherstellung der
Parteikosten. Die Beschwerdegegner schliessen im Wesentlichen auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich
das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Die Beschwerdeschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art.
42 Abs. 1 BGG erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt
indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin für begründet erachten, kein Sachurteil fällen könnte,
sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin 2 reichen
dem Bundesgericht Noven ein. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine
Verfügung vom 25. Januar 2007, mit welcher dem heutigen Eigentümer der
Rohbaute eine nachträgliche Baubewilligung erteilt wird und aus welcher
hervorgehen soll, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 angeblich falsch
geplante Entwässerung zu sanieren sei. Die Beschwerdeführerin habe von dieser
Verfügung erst nach der Hauptverhandlung der Vorinstanz (29. Januar 2007)
erfahren, so dass es ihr unmöglich gewesen sei, sie der Vorinstanz
vorzulegen. Die Beschwerdegegnerin 2 reicht einen Zeitungsartikel vom
30. August 2007 ein, aus dem hervorgehen soll dass der Rohbau sehr wohl
brauchbar gewesen sei. Neue Tatsachen sind in der Beschwerde in Zivilsachen
indessen nur zulässig, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerdeschrift näher darzulegen ist
(BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Beide Parteien berufen sich auf die Noven, um
die Standpunkte, die sie bereits vor der Vorinstanz eingenommen haben, zu
untermauern. Es kann keine Rede davon sein, dass erst der Entscheid der
Vorinstanz Anlass gegeben hätte, sich darauf zu berufen. Im Übrigen sind die
Noven, wie zu zeigen sein wird, ohnehin nicht entscheidwesentlich, so dass
der Frage nach ihrer Zulässigkeit keine Bedeutung zukommt.

1.3 Im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

1.3.1 Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.)
weiterzuführen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen).

1.3.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem
Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit
Hinweisen).

2.
Das Bundesgericht hatte die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.1 Nach Art. 66 Abs. 1 OG, welcher bei Erlass des Rückweisungsentscheides
galt, durfte die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wurde,
neues Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht
noch zulässig war. Die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Noven hatten
sich dabei aber stets innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das
Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hatte. Der von der
Rückweisung erfasste Streitpunkt durfte also nicht ausgeweitet oder auf eine
neue Rechtsgrundlage gestellt werden (BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94; 116 II 220
E. 4a S. 222, je mit Hinweisen). Die mit der Neubeurteilung befasste
kantonale Instanz hatte vielmehr die rechtliche Beurteilung, mit der die
Zurückweisung begründet wurde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese
Beurteilung war auch für das Bundesgericht bindend (BGE 125 III 421 E. 2a S.
423 mit Hinweis).

2.2 Entsprechende Bestimmungen finden sich im BGG nicht, da die Bindung der
kantonalen Instanz an den Rückweisungsentscheid als selbstverständlich
angesehen wurde (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4346). Daher besteht keinerlei Anlass, unter der Herrschaft des BGG
von der zu Art. 66 Abs. 1 OG ergangenen Rechtsprechung abzuweichen, so dass
sich auch keine übergangsrechtlichen Probleme stellen.

2.3 In ihrer Berufung an das Bundesgericht, welche zum Rückweisungsentscheid
führte, und in der parallell dazu eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde,
welche das Bundesgericht zufolge Gutheissung der Berufung als gegenstandslos
abschrieb, hatte die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche mit drei
Argumentationslinien begründet. Die ersten beiden davon betrafen einzig die
Beschwerdegegnerin 2, welcher einerseits eine mangelnde Abklärung des
Baugrundes und andererseits eine unsorgfältige Kostenaufklärung im
Zusammenhang mit den Projektänderungskosten infolge des festgestellten hohen
Grundwasserspiegels vorgeworfen wurde. Nur die dritte Argumentationslinie der
mangelhaften Innenkanalisation richtete sich auch gegen den Beschwerdegegner
1. Mit Bezug auf das beanstandete Trennungssystem führte die
Beschwerdeführerin in der Berufung aber selbst aus, die Frage der
Mangelhaftigkeit könne offen bleiben, da dieser Mangel nicht kausal für die
Überflutungsschäden gewesen sei. Dies kann nur dahingehend verstanden werden,
dass die Beschwerdeführerin weder den Beschwerdegegner 1 noch die
Beschwerdegegnerin 2 in diesem Verfahren für einen allfälligen Mangel
betreffend das Trennungssystem zur Rechenschaft ziehen wollte. Die Abweisung
der Klage war daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden, so dass sich der
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes nicht darauf bezog. Die
Beschwerdeführerin kann diesen Punkt daher nicht wieder ins Verfahren
einbringen, und ihre entsprechenden Vorbringen sind nicht zu hören.

2.4 Mit Bezug auf die Pumpenkapazität hielt die Beschwerdeführerin in der
Berufung fest, nach Exkulpation des Beschwerdegegners 1 stehe fest, dass die
Beschwerdegegnerin 2 für die mangelnde Pumpenkapazität verantwortlich sei.
Daher hilft der Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie in der parallell zur
Berufung erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde die mangelhafte Pumpkapazität
auch mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 gerügt hatte, denn sie muss sich
bei der in der Berufung gemachten Zugabe der Exkulpation des
Beschwerdegegners 1 behaften lassen. Zwar zitiert sie in der
staatsrechtlichen Beschwerde (S. 20) im kantonalen Verfahren erhobene
Vorwürfe bezüglich der Projektierung des Entwässerungssystems, welche sich
gegen beide Beschwerdegegner richten. In der auf das Zitat folgenden
Begründung ihrer Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bezieht sie sich
aber wiederum nur auf die mangelnde Planung des Entwässerungssystems durch
die Beschwerdegegnerin 2. Damit verblieb auch unter Berücksichtigung der
staatsrechtlichen Beschwerde gegenüber dem Beschwerdegegner 1 nur der Vorwurf
der angeblich mangelnden Instruktion betreffend Pumpenwartung. Die
Beschwerdeführerin führte in der Berufung selbst aus, gegenüber dem
Beschwerdegegner bestünden keine Mängelrechte. Die Rückweisung war bezüglich
des Beschwerdegegners 1 nur notwendig, weil dieser bei mangelnder Instruktion
für den entstandenen Wasserschaden allenfalls hätte haftbar gemacht werden
können. Die vom Bundesgericht angestellten Überlegungen zur Frage der
Ausübung der Mängelrechte waren deshalb relevant, weil mangelnde Instruktion
betreffend die Bedienung und Wartung einer Maschine zur Annahme eines
Werkmangels führen kann. Der Rückweisungsentscheid bewirkt nicht, dass die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 nun in einem gegenüber jenem im
ersten Verfahren vor Bundesgericht erweiterten Umfang haftbar machen kann,
denn insoweit blieb der die Klage abweisende Entscheid von der
Beschwerdeführerin unangefochten und war die Vorinstanz nicht gehalten,
weitere Abklärungen vorzunehmen.

2.5 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, die
Bestellerin habe um die Notwendigkeit der Wartung der Pumpen gewusst. Diese
Feststellung ist, wie die Beschwerdeführerin anerkennt, nicht offensichtlich
unzutreffend, so dass ein allfälliges Versäumnis der Beschwerdegegner, die
Bestellerin auf die Notwendigkeit der Wartung hinzuweisen, für den Schaden
nicht kausal wäre. Die Vorinstanz hat mithin die Haftung der Beschwerdegegner
in diesem Punkt zu Recht verneint.

2.6 Da dies der einzige Punkt war, der mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1
zu klären blieb, erfolgte ihm gegenüber die Klageabweisung zu Recht. Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, aus ihren Vorbringen in der Berufung
könne nicht geschlossen werden, dass sie den Beschwerdegegner 1 nicht für das
Einleiten drainierten Grundwassers haftbar mache. Es genügt indessen nicht,
aufzuzeigen, dass sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der
Beschwerdegegner 1 für gewisse Mängel nicht haftbar sei, nicht auf den
Einleitungsmangel bezogen. Die Beschwerdeführerin müsste vielmehr aufzeigen,
wo sie im ersten Verfahren vor Bundesgericht Mängel am ursprünglichen
Entscheid bezüglich eines durch den Beschwerdegegner 1 zu verantwortenden
"Einleitungs-Mangels" gerügt hat. Ansonsten ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz diese Aspekte nicht mehr berücksichtigte.

3.
Auch im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Forderungen der
Beschwerdeführerin als unbegründet.

3.1 Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Berücksichtigung der
Grundwasserproblematik nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin 2 war, sondern
anderer am Bau beteiligter Unternehmen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz dabei nicht eine Vertragsauslegung
nach dem Vertrauensprinzip vor. Sie hat vielmehr neben den mit den
verschiedenen Parteien geschlossenen Verträgen auch das nachträgliche
Verhalten der Beteiligten berücksichtigt, welches ein Indiz für den
tatsächlichen Parteiwillen bilden kann (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132
III 626 E. 3.1 S. 632; 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366),
und daraus auf den tatsächlichen Inhalt der jeweiligen vertraglichen
Pflichten geschlossen. Mit Blick auf den in Art. 18 OR statuierten Vorrang
des tatsächlichen Parteiwillens vor der normativen Auslegung ist dies nicht
zu beanstanden. Damit bleibt lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz den
tatsächlichen Willen der Parteien offensichtlich unzutreffend und damit
willkürlich ermittelte. Insoweit verfehlen aber die Ausführungen der
Beschwerdeführerin weitgehend die an eine Sachverhaltsrüge gestellten
Anforderungen.

3.1.1 Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, die Vorinstanz habe in
tatsächlicher Hinsicht nicht festgehalten, dass zwischen einem der
beteiligten Unternehmen und der Bestellerin die SIA Norm 103 vereinbart
gewesen sei, gemäss welcher, nach den Ausführungen der Vorinstanz,
geologische und geotechnische Untersuchungen zu den Grundleistungen gehören.
Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gerügte Verletzung der
Dispositionsmaxime geht folglich ins Leere. Die Vorinstanz hat lediglich
festgehalten, dass mit der Beschwerdegegnerin 2 die Anwendung der SIA-Norm
102 vereinbart gewesen sei, während für die Ingenieurleistungen andere
Unternehmen beauftragt worden seien. So hat die Vorinstanz insbesondere
festgestellt, dass zu den dem Ingenieur übertragenen Leistungen auch das
"Vorprojekt" gehörte. Wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der Tragweite,
welche diesem Begriff zuzumessen ist, berücksichtigt, wie der Begriff
"Vorprojekt" gemäss der allgemein zugänglichen SIA-Norm 103 umschrieben wird,
ist das nicht zu beanstanden und besagt nicht, dass die Anwendbarkeit dieser
Norm vereinbart wäre. Die Begriffsumschreibung bildet lediglich ein Indiz für
den Sinn, den die Parteien dem Begriff "Vorprojekt" beigelegt haben. Zudem
kann die SIA-Norm 103 auch bei der Würdigung der mit der Beschwerdegegnerin 2
vereinbarten SIA-Norm 102 berücksichtigt werden, bildet doch das Verhältnis
dieser beiden Normen einen Umstand, welcher Rückschlüsse auf die tatsächlich
getroffene Vereinbarung zulässt.

3.1.2 Die Vorinstanz berücksichtigte zudem, dass sich nach Erkennen der
Grundwasserproblematik nicht die Beschwerdegegnerin 2 für das Problem
zuständig erachtete. Vielmehr war es das mit dem "Vorprojekt" betraute
Ingenieurbüro, welches das geotechnische Institut beizog. Daraus zu
schliessen, die vertraglichen Pflichten seien tatsächlich so verteilt
gewesen, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Dass theoretisch eine
überlappende Zuständigkeit des Bauingenieurs und des Architekten für die
Grundwasserproblematik denkbar wäre, genügt nicht, um den in Würdigung der
gesamten Umstände gezogenen anderslautenden Schluss der Vorinstanz als
offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich auszuweisen (vgl. BGE 132 III
209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit
Hinweisen).

3.1.3 Lag das Erkennen und die Berücksichtigung des Grundwasserproblems somit
nicht im Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin 2, kann die
Beschwerdeführerin unter diesem Titel keinen Schadenersatz von ihr fordern
und gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Damit erweist sich auch der
Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 habe einen falschen Vorschlag zur Behebung
des Grundwasserproblems unterbreitet und deswegen zu tiefe Kosten
veranschlagt, als unbegründet. Aus diesem Grund kommt auch der Noveneingabe
der Beschwerdeführerin keine Bedeutung zu, da sich daraus nichts über den
Umfang der vertraglichen Pflichten der Beschwerdegegnerin 2 ableiten lässt.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht
sowie ihres Anspruchs auf Beweisführung rügt, weil die Vorinstanz sich nicht
dazu geäussert habe, ob der Vorschlag dem Grundwasserproblem mittels
wasserdichten Betons, einer sogenannten "weissen Wanne", zu begegnen, korrekt
war, und auch die Beweismittel, mit der die Beschwerdeführerin hätte beweisen
wollen, dass eine "schwarze Wanne" hätte vorgesehen werden müssen, nicht
abgenommen habe, verliert sie den Gesamtzusammenhang des angefochtenen
Entscheides aus den Augen.

3.2.1 Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweise zum Ergebnis, dass die
Verwendung einer weissen Wanne für die Trockenlegung eine erfolgreiche
Methode gewesen sei, so dass die Beschwerdegegnerin 2 keine untaugliche
Methode vorgeschlagen und diesbezüglich keine Pflichten verletzt hat. Die
Beschwerdeführerin stellt das Ergebnis dieser Beweiswürdigung zwar in Abrede,
vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein
sollte, und auch die Vorbringen in der Noveneingabe genügen dazu nicht.
Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rügen im Zusammenhang mit der
Notwendigkeit einer "schwarzen Wanne" nicht einzugehen.

3.2.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz beziehe sich bei
ihrer Einschätzung der Tauglichkeit der "weissen Wanne" nur auf die Baugrube,
nicht aber auf den fertigen Bau, kann nicht beigepflichtet werden, stellt die
Vorinstanz doch auf eine Zeugenaussage ab, wonach nach der Reparatur einer
defekten Leitung kein Wasser mehr ins Innere des Gebäudes eingedrungen sei.
Damit bezieht sich die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich auf das
gesamte Gebäude und nicht nur auf die Baugrube. Auch insoweit gehen die
Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei und findet der Vorwurf,
die Beschwerdegegnerin 2 habe eine untaugliche Lösung vorgeschlagen, keine
Stütze in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz habe ihren
Anspruch auf Beweiswürdigung verletzt, indem sie ihre Beweisanträge bezüglich
der angeblich ungenügenden Pumpendimensionierung und der Tatsache, dass das
Objekt auch nach Reparatur der defekten Leitung nicht trocken und überhaupt
zu feucht gewesen sei, nicht berücksichtigt habe, verkennt sie, dass die
Vorinstanz die Verhältnisse nach Reparatur der defekten Leitung gestützt auf
eine Zeugenaussage würdigte und zu einem positiven Beweisergebnis kam. Eine
Verletzung von Art. 8 ZGB scheidet daher aus, da diese Bestimmung die Folgen
der Beweislosigkeit regelt (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweisen).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen auch nicht, um den Verzicht auf
die Abnahme der von ihr genannten Beweismittel als offensichtlich unhaltbar
auszuweisen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz auch insoweit nicht zu
beanstanden ist.

4.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Damit kann offen bleiben, ob die Vorinstanz
auch die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Auf
die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist mangels
Entscheidwesentlichkeit nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig,
womit deren Gesuch um Wiedererwägung des Sicherstellungsentscheides
gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit je Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: