Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.68/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_68/2007 /len

Urteil vom 4. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell,

gegen

X.________ Zusatzversicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.

Zusatzversicherung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich,
II. Kammer, vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführer) war bei der B.________ AG angestellt und im
Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages mit der X.________
Zusatzversicherungen AG (Beschwerdegegnerin) gegen Erwerbsausfall
taggeldversichert. Das versicherte Taggeld betrug 80 % des Lohnanspruchs und
war ab dem 90. Krankheitstag für eine maximale Dauer von 730 Tagen zu
leisten. Der Beschwerdeführer arbeitete zudem in einem Nebenverdienst bei der
C.________ AG.
Ab 21. Juni 1999 war der Beschwerdeführer krank. Die Beschwerdegegnerin
richtete ab dem genannten Zeitpunkt Taggeldleistungen aus. Am 19. Juni 2001
stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldzahlungen ein.
Mit Verfügungen vom 4. April 2003 beziehungsweise vom 18. Juni 2004 sprach
die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juni
2000 eine Viertelsrente und ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Mit
Verfügung vom 25. Juni 2004 gewährte sie dem Beschwerdeführer rückwirkend
auch für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2004 eine Dreiviertelsrente.
In der Folge machte die X.________ Versicherungen AG für die Zeit vom 1. Juni
2000 bis 19. Juni 2001 eine Überversicherung des Beschwerdeführers geltend.
Dieser war jedoch nicht bereit, den verlangten Betrag zurückzuzahlen.

B.
Am 29. November 2005 erhob die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer
Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren,
dieser sei zufolge Überentschädigung zu verpflichten, den Betrag von
Fr. 7'877.85 zurückzuerstatten. Zudem sei ihr für den Zeitraum vom 1. Mai bis
zum 30. November 2003 gegenüber der IV-Stelle direkte Verrechnungskompetenz
einzuräumen.
Mit Urteil vom 7. Februar 2007 verpflichtete der Einzelrichter des
Sozialversicherungsgerichts den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin den
Betrag von Fr. 7'877.85 zu bezahlen. Im Übrigen (Verrechnungskompetenz
gegenüber der IV-Stelle) wies er die Klage ab.

C.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre
Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 7. Februar 2007 sei, soweit es den
Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Fr. 7'877.85 an die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 7. Februar 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1; 131 III 667 E. 1 mit
Hinweisen).

2.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR
832.10) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem
Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen
Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/aa, 229 E.
2b). Als Rechtsmittel an das Bundesgericht kommt daher die Beschwerde in
Zivilsachen in Betracht.

2.2 Bei der vorliegenden Streitsache, mit der Taggeldleistungen
zurückverlangt werden, handelt es sich überdies um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit.

2.2.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in
Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken
beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend beträgt der Streitwert
lediglich Fr. 7'877.85, weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen insofern
als unzulässig erweist.

2.2.2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die
Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) oder wenn ein
Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt (Art. 74 Abs. 2 lit.
b BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese beiden Bestimmungen:
2.2.2.1Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der
Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42
Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer missachtet diese Begründungspflicht. Er führt lediglich
einige Fragen auf, die sich seines Erachtens im vorliegenden Fall stellen.
Sodann macht er zwar geltend, diese seien von grundsätzlicher Bedeutung.
Indessen begründet er mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich, weshalb
dies der Fall sein soll. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit
auch insofern als unzulässig.

2.2.2.2 Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, die Beschwerde sei
zulässig, weil ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibe,
wobei er sich auf Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) beruft.
Nach Art. 85 Abs. 1 VAG entscheidet das Gericht privatrechtliche
Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen
Versicherungsunternehmen und Versicherten. Für Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG sehen die
Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den
Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen
würdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG).
Eine einzige kantonale Instanz schreiben verschiedene Bundesgesetze auf dem
Gebiet des Immaterialgüterrechts (Art. 64 Abs. 3 URG [SR 231.1]; Art. 58 Abs.
3 MSchG [SR 232.11], Art. 37 DesG [SR 232.12], Art. 76 Abs. 1 PatG [SR
232.14]; Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975 über den Schutz
von Pflanzenzüchtungen [Sortenschutzgesetz, SR 232.16]), Art. 14 Abs. 1 des
Kartellgesetzes (KG, SR 251) und Art. 23 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes
vom 18. März 1983 (KHG, SR 732.44) vor.
Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
ist hingegen von Bundesrechts wegen nicht eine einzige kantonale Instanz
vorgeschrieben. Art. 85 Abs. 1 VAG verlangt lediglich, dass privatrechtliche
Streitigkeiten durch "das Gericht" ("le juge") entschieden werden; gemeint
sind ordentliche Gerichte (oder Schiedsgerichte) und nicht eine
Verwaltungsbehörde (vgl. zu Art. 47 aVAG vom 5. Mai 1976, der Art. 85 VAG
entspricht [BBl 2003 3789, 3839]: BGE 125 III 461 E. 2 S. 464; BBl 1976 II
917). Es wird aber nicht vorgeschrieben, dass das Gericht als einzige
kantonale Instanz entscheidet. Art. 85 Abs. 2 VAG statuiert sodann für
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein
einfaches und rasches Verfahren und die Untersuchungsmaxime analog den
Bestimmungen für gewisse Mietrechts- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten
(Art. 274d und Art. 343 OR; vgl. BGE 127 III 421 E. 2 S. 424 mit Hinweisen).
Aus diesen Verfahrensvorschriften ergibt sich aber keine Verpflichtung der
Kantone, eine einzige kantonale Instanz vorzusehen. Der Fall von Art. 74 Abs.
2 lit. b BGG, wonach die Beschwerde in Zivilsachen bei nicht erreichtem
Streitwerterfordernis dennoch zulässig ist, wenn ein Bundesgesetz eine
einzige kantonale Instanz vorschreibt, liegt demnach nicht vor.
Daran ändert nichts, dass im Kanton Zürich - wie der Beschwerdeführer
vorbringt - über Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung nach der geltenden kantonalen Prozessordnung lediglich
eine Instanz entscheidet. Die Kantone sind frei, ob sie ein
Sozialversicherungsgericht oder ein Zivilgericht mit solchen Streitigkeiten
betrauen (vgl. BGE 125 III 461 E. 2 S. 464). Im Kanton Zürich ist das
Sozialversicherungsgericht zuständig (§ 2 lit. b des Gesetzes des Kantons
Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Dieses
nimmt zwar von der Einbettung in die zürcherische Gerichtsorganisation her
die Stellung eines oberen Gerichts ein (vgl. Urteil 5C.94/1998 vom 15. Juni
1998 E. 2b). Es fungiert aber in den vorliegend interessierenden
Streitigkeiten nicht als Rechtsmittelinstanz. Dies kollidiert mit dem Prinzip
der "double instance", wie es das Bundesgerichtsgesetz für Zivilsachen
vorschreibt (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG), und erfordert zu gegebener Zeit eine
Anpassung der kantonalen Ordnung (Art. 130 Abs. 2 BGG). Es ändert aber nichts
daran, dass für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung kein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz
vorschreibt und demnach die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 74 Abs. 2 lit. b
BGG entfällt.

2.2.2.3 Die erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist somit weder unter dem
Titel von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG noch nach Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG
zulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.
Der Beschwerdeführer erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

3.1 Diese ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit
keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 zulässig ist (Art. 113 BGG).
Nachdem vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (Erwägung 2),
und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters des
Sozialversicherungsgerichts innerkantonal ausser mit der Revision mit keinem
Rechtsmittel angefochten werden kann (§ 29 GSVGer; Urteil 5C.94/1998 vom 15.
Juni 1998 E. 2b), erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als
zulässig. Dass der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts die
Anforderungen des BGG an die kantonalen Vorinstanzen (Art. 114 BGG i.V.m.
Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG) insofern nicht erfüllt, als er nicht als
Rechtsmittelinstanz entschieden hat (vgl. Erwägung 2.2.2.2 vorne), hindert
das Eintreten auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht, da die Frist
für die kantonalen Ausführungsvorschriften (Art. 130 Abs. 2 BGG) noch läuft.

3.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der
Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt
wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (vgl. der zu
Art. 90 OG ergangene BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 258 E. 1.3). Das
Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als
eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn
die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der
Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG; vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a).

3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Begründung des angefochtenen Entscheids komme einer formellen und materiellen
Rechtsverweigerung gleich, weil sie auf "zentrale Argumente" des
Beschwerdeführers nicht eingehe.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er
nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem
Entscheid gelangte. Namentlich wird klar, dass sie Art. 28 der AVB zur
Anwendung brachte und wie sie diese Bestimmung auslegte (E. 4). Der
angefochtene Entscheid enthält auch Ausführungen zur Rechtsmittelbelehrung
(E. 8). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der
Begründungspflicht, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer sich zur Begründung seiner Gehörsrüge gegen die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtet, indem er ihr vorwirft,
sich auf offensichtlich unzutreffende Angaben betreffend die massgebliche
Zeit der Überentschädigungsberechnung zu beziehen, und eigene, vom
angefochtenen Entscheid abweichende Zahlen betreffend Taggeldleistungen und
"entgangenem Lohn" präsentiert, kann er nicht gehört werden. Er zeigt nicht
auf, dass die gerügten Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung eines
verfassungsmässigen Rechts, namentlich des Willkürverbots, zustande gekommen
wären (vgl. Erwägung 3.2 vorne).
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet, soweit - mit Blick
auf die kaum rechtsgenügliche Motivation - überhaupt darauf eingetreten
werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht
anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. der zu Art. 159 Abs. 1 OG ergangene BGE 115
Ia 12 E. 5 S. 21).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: