Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.66/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


4A_66/2007 /wim

Urteil vom 13. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Damiano Brusa und Philipp Dickenmann,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Cereghetti.

Arbeitsvertrag; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Beschwerdeführerin) ist Zahnärztin und führt eine Praxis in
Zürich. Sie schloss mit dem Zahnarzt Y.________ (Beschwerdegegner) am 21.
September 2000 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der Beschwerdegegner trat
per 1. November 2000 als Assistenzzahnarzt in den Dienst der
Beschwerdeführerin ein. Am 14. September 2001 schlossen die Parteien einen
weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag für Assistenten auf Umsatzbasis, womit
der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 1. Juni
2001 als Assistent angestellt wurde. Unter Ziff. 7.1 des Arbeitsvertrags vom
14. September 2001 wurde Folgendes vereinbart:
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und für die Dauer von 3 Jahren, ohne Einverständnis des Arbeitgebers, sich
jeder konkurrenzierenden Tätigkeit in einem Umkreis von 1 km Luftlinie zu
enthalten. Insbesondere darf er in diesem Umkreis weder auf eigene Rechnung
eine zahnärztliche Praxis betreiben noch in einer solchen Praxis tätig sein
oder sich daran beteiligen. Bei Übertretung dieses Verbotes ist eine
Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- geschuldet."
A.bDr. Z.________ führte auf dem gleichen Stockwerk wie die
Beschwerdeführerin eine eigene Zahnarztpraxis. Die beiden Praxen verfügen
über einen gemeinsamen Eingang in die Praxisräumlichkeiten, einen gemeinsamen
Empfangs- und Warteraum, jedoch über getrennte Rezeptionen. Als Dr.
Z.________ der Beschwerdeführerin mitteilte, er gedenke seine Praxis an eine
Klinik zu verkaufen, suchte die Beschwerdeführerin anfangs 2003 das Gespräch
mit dem Beschwerdegegner in der Absicht, gemeinsam mit ihm die Praxis von
Dr. Z.________ zu übernehmen, was in der Folge nicht zustande kam.
Am 26. März 2003 informierte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin
mündlich darüber, dass er die Praxis von Dr. Z.________ erwerben wolle. Die
Beschwerdeführerin teilte ihm mit Schreiben vom 27. März 2003 unter Hinweis
auf Ziff. 7.1 des Arbeitsvertrags mit, dies stelle eine gravierende
Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht dar. Sie verweigerte ihre
Zustimmung zu der vom Beschwerdegegner beabsichtigten konkurrenzierenden
Tätigkeit und verlangte von ihm, mit einer ausdrücklichen schriftlichen
Erklärung vom Erwerb der Praxis Abstand zu nehmen. Mit Schreiben vom 28. März
2003 kündigte der Beschwerdegegner trotz angeblich bereits am 26. März 2003
erfolgter mündlicher Kündigung das Arbeitsverhältnis schriftlich. Die
Beschwerdeführerin bestritt mit Schreiben desselben Tages die mündliche
Kündigung und hielt daran fest, dass die Übernahme der Praxis eine
gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht darstelle, die
ihr nach den Regeln des guten Glaubens das Weiterführen des
Arbeitsverhältnisses unmöglich mache. Deshalb kündigte sie dem
Beschwerdegegner fristlos. Mit Schreiben vom 31. März 2003 reklamierte der
Beschwerdegegner die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt und
missbräuchlich.
Der Beschwerdegegner schloss mit Dr. Z.________ am 14. April 2003 schriftlich
einen Praxisübernahmevertrag per 1. Juli 2003. Am 6. Mai 2003 nahm er seine
Tätigkeit in der neuen Zahnarztpraxis auf. Die Beschwerdeführerin liess ihm
gleichentags schriftlich mitteilen, dass sie von ihm die vertraglich
vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- fordere.

B.
Am 11. Juni 2003 belangte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner beim
Arbeitsgericht Zürich auf Bezahlung von Fr. 155'000.-- nebst Zins. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 8. Oktober 2003 änderte sie ihr Rechtsbegehren in
dem Sinne ab, dass der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, ihr Fr.
100'000.-- Konventionalstrafe und Fr. 84'534.60 Entschädigung gemäss Art.
337b Abs. 1 OR, abzüglich Fr. 6'622.10 ausstehenden Lohns, zuzüglich Zins zu
bezahlen. Widerklageweise belangte der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin auf Bezahlung von insgesamt Fr. 123'887.80 nebst Zins für
ausstehenden Lohn (inkl. Umsatzbeteiligung) und eine Entschädigung gemäss
Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von vier Monatslöhnen. Das Arbeitsgericht
verpflichtete mit Urteil vom 16. Dezember 2004 den Beschwerdegegner in
teilweiser Gutheissung der Hauptklage, der Beschwerdeführerin Fr. 79'199.35
nebst Zins zu bezahlen und wies im Mehrbetrag die Hauptklage ab. In
teilweiser Gutheissung der Widerklage verurteilte es die Beschwerdeführerin
auf Bezahlung von Fr. 6'622.10 nebst Zins und wies im Mehrbetrag die
Widerklage ab. Es erachtete das Konkurrenzverbot als unzulässig und die
fristlose Kündigung als gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil erhoben der Beschwerdegegner kantonale Berufung und die
Beschwerdeführerin kantonale Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, wies am 11. Januar 2006 die Hauptklage ab, da es das
Konkurrenzverbot für unzulässig erachtete und zum Schluss kam, es liege kein
wichtiger Grund gemäss Art. 337 OR vor, der die fristlose Kündigung
rechtfertigen würde. In teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtete
es die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 31'561.15 zu bezahlen
(Fr. 6'622.10 ausstehender Lohn für Zeit vor fristloser Entlassung;
Fr. 24'784.05 Lohnanspruch nach Art. 337c Abs. 1 OR; Fr. 15'500.--
Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR entsprechend einem Monatslohn). Im
Mehrbetrag wies es die Widerklage ab.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Januar 2006 gelangte die
Beschwerdeführerin mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht des Kantons Zürich und zugleich mit eidgenössischer
Berufung an das Bundesgericht. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Februar 2007
wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

D.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts sowie das Urteil des
Obergerichts aufzuheben. In Gutheissung der Klage vom 11. Juni 2003 sei der
Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr insgesamt Fr. 179'199.35 nebst Zins zu
bezahlen. Die Widerklage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr.
6'622.10 nebst Zins übersteige. Eventuell sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das Obergericht und subeventuell an das Kassationsgericht
zurückzuweisen. Weiter stellt sie den Verfahrensantrag, die Akten der
vorinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht, dem Obergericht und dem
Kassationsgericht sowie die Akten des Berufungsverfahrens beizuziehen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Kassationsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Beizug sämtlicher
Prozessakten ist gegenstandslos, da das Obergericht die in der Sache
ergangenen Akten dem Bundesgericht bereits eingereicht hat.

1.2 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Dieses
Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des
Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Der Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts erging am 14. Februar 2007 und damit nach dem für die
Anwendung des BGG massgeblichen Datum vom 1. Januar 2007. Das Verfahren
richtet sich somit nach dem BGG.

1.3 Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 11. Januar 2006 hat die
Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Diese ist - wie die Beschwerdeführerin
in der Beschwerde ausführt - separat zu prüfen.
Wurde ein Entscheid unter Geltung des OG sowohl mit staatsrechtlicher
Beschwerde als auch mit Berufung angefochten, wurde die Behandlung der
Berufung in der Regel ausgesetzt, bis über die staatsrechtliche Beschwerde
entschieden worden war (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f.).
Analog ist vorliegend zunächst die Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

1.4 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten kann das Bundesgericht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.
2.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nie die Absicht
hatte, die Praxis von Dr. Z.________ allein zu übernehmen. Die
Beschwerdeführerin rügt indes, das Obergericht habe willkürlich festgestellt,
sie habe die Praxis nur mit dem Beschwerdegegner kaufen wollen. So macht sie
insbesondere geltend, aus ihrer Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vor
dem Arbeitsgericht, sie wolle keine Doppelpraxis allein führen, könne nicht
gefolgert werden, dass sie die Praxis nur mit dem Beschwerdegegner habe
kaufen wollen. Zudem handle das Obergericht willkürlich, wenn es diese
Aussage nicht im damaligen Kontext und ohne Berücksichtigung der Aussagen des
Beschwerdegegners vor dem Arbeitsgericht, sie habe die Praxis selbst
übernehmen wollen, prüfte. Die Feststellung des Obergerichts, aufgrund der
Akten müsse davon ausgegangen werden, sie habe dem Beschwerdegegner nie
mitgeteilt, dass sie die Praxis zusammen mit einer anderen Partnerin
übernehmen wolle, sei ebenfalls willkürlich, da sich keiner Aktenstelle
Entsprechendes entnehmen lasse. Willkürlich sei auch die Feststellung, der
Beschwerdegegner sei im März 2003 davon ausgegangen, sie habe die Praxis nur
mit ihm erwerben wollen. Indem der Beschwerdegegner erst in der
Berufungsbegründung behauptet habe, sie wolle die Praxis allein, d.h. ohne
ihn gar nicht erwerben, sieht die Beschwerdeführerin das Novenverbot gemäss
§§ 114, 115 und 267 ZPO/ZH grob missachtet und dadurch Art. 9 BV sowie
eventuell das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 BV verletzt. Der
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts sei willkürlich, da dieser das
Urteil des Obergerichts mit nicht nachvollziehbaren Begründungen bestätige.

2.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur
auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung
eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht
(BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S. 473
f.; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Die den Willkürvorwurf begründenden
Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (vgl.
Erwägung 1.4).
2.3 Dass nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar. Sie
führt lediglich pauschal aus, die ihres Erachtens willkürlichen
Sachverhaltsfeststellungen hätten direkte Auswirkungen auf das Urteil des
Obergerichts und den Beschluss des Kassationsgerichts, da die beiden
Entscheide genau wegen den gerügten Feststellungen zu ihren Ungunsten
ausgefallen seien. Das Obergericht habe nämlich ausgeführt, die
unzutreffenden Angaben des Beschwerdegegners über den Wert der Praxis seien
ohne Relevanz gewesen und hätten die Beschwerdeführerin von einem Kauf der
Praxis nicht abhalten können, nachdem sie die Praxis nur mit dem
Beschwerdegegner habe kaufen wollen, dieser für eine Partnerschaft aber nicht
zur Verfügung gestanden sei. Damit liege keine Treuepflichtverletzung des
Beschwerdegegners vor und die fristlose Kündigung sei nicht berechtigt. Die
Beschwerdeführerin zeigt indes nicht auf, inwiefern der Entscheid bei der aus
ihrer Sicht korrekten Sachverhaltsfeststellung, dass sie die Praxis nicht
ausschliesslich nur mit dem Beschwerdeführer, sondern auch mit einer anderen
Person habe kaufen wollen, im Ergebnis ändern würde, d.h. inwiefern gestützt
auf den entsprechend korrigierten Sachverhalt eine Treuepflichtverletzung zu
bejahen und eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt zu erachten wäre.
Demnach kann wegen mangelnder Begründung nicht auf die entsprechenden Rügen
eingetreten werden. Ebenso ist mangels Begründung der Entscheidrelevanz auf
das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, dass - falls die aus
ihrer Sicht unzulässige Novenbehauptung des Beschwerdegegners, sie habe die
Praxis nicht ohne ihn erwerben wollen, zulässig sein sollte - ihr das
Obergericht das rechtliche Gehör verweigert habe, indem es ihr keine
Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (vgl. Urteil 4P.189/2002 vom 9.
Dezember 2002, E. 3.2.3, Pra 92/2003 Nr. 130 S. 689 ff.).

3.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass das Obergericht
erklärt habe, die Wünsche und Bedürfnisse der Zahnarztpatienten würden in der
Regel nicht den zahnbehandlungstechnischen Bereich betreffen. Da nicht
restlos klar sei, ob sich das Obergericht zum konkreten Fall oder im Sinne
einer unzutreffenden allgemeinen Lebenserfahrung habe äussern wollen, moniere
sie die Unrichtigkeit der entsprechenden Behauptungen des Obergerichts sowohl
mit Berufung als auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde resp. nun mit
Beschwerde in Zivilsachen.

Wie das Kassationsgericht zu Recht entschieden hat, sind die fraglichen
Ausführungen des Obergerichts als allgemeine Äusserungen zur Frage, welche
Elemente bei der Wahl eines Zahnarztes durch den Patienten bzw. bei einem
Zahnarztwechsel eine Rolle spielen, und somit als Frage der allgemeinen
Lebenserfahrung ohne Bezug zum konkreten Fall zu sehen. Mit der
entsprechenden Rüge wird die Beschwerdegegnerin demnach in der von ihr
erhobenen Berufung gehört.

4.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: