Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.59/2007
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4A_59/2007 /len

Urteil vom 17. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Ersatzrichter Geiser, Gerichtsschreiber Leemann.

Fussballclub X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Klemm.

Arbeitsvertrag; Transferklausel; einfache Gesellschaft,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer,
vom 15. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der professionelle Fussballspieler A.________ (Beschwerdegegner)
wechselte im Sommer 2004 vom Fussballclub X.________ (Beschwerdeführer) zur
Y.________ AG (nachfolgend Fussbalclub Y.________). Der Beschwerdeführer
erhielt im Rahmen dieses Spielertransfers vom Fussbalclub Y.________ eine
Zahlung von Fr. 150'000.--. Der Beschwerdegegner beansprucht die Hälfte
dieses Betrages auf Grund einer Vereinbarung bezüglich Transferzahlungen, die
er am 31. Januar 2003 mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen hat.

A.b In der Folge konnten sich die Parteien über die Abwicklung der
finanziellen Ansprüche aus dem Transfergeschäft nicht einigen. Nachdem ein
Schlichtungsverfahren der zuständigen Kommission der Swiss Football League
gescheitert war, betrieb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 6.
September 2004 beim Betreibungsamt Wil über Fr. 75'000.-- zuzüglich Zinsen
und Kosten. Am 6. April 2005 erteilte der Präsident des Kreisgerichts
Alttoggenburg-Wil dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung für
die genannte Betreibungsforderung. Den vom Beschwerdeführer gegen den
Rechtsöffnungsentscheid erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter für Rekurse
SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 3. Juni 2005 ab.

B.
Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil wies eine in der Folge vom
Beschwerdeführer erhobene Aberkennungsklage mit Entscheid vom 30. Mai 2006
ab. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene kantonale Berufung wies das
Kantonsgericht St. Gallen am 15. Februar 2007 ab.

C.
Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Aberkennungsklage. Der
Beschwerdegegner beantragt, das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Mai 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid am 15. Februar 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes kann
grundsätzlich nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (Art. 97 BGG). Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen
der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130
III 136 E. 1.4 S. 140). Nach Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde
hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des verfassungsmässigen
Willkürverbotes und des Zivilrechts, insbesondere von Art. 2 ZGB und des
Vertragsrechts, geltend. In der Rechtsschrift wird sodann präzisiert,
inwiefern die Vorinstanz die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und
dem Beschwerdeführer rechtlich unzutreffend gewürdigt, die Rechtsfolgen der
Vertragsauflösung unkorrekt bestimmt und in diesem Zusammenhang auch das
Rechtsmissbrauchsverbot falsch angewendet haben soll. Insofern rügt der
Beschwerdeführer Bundesrechtsverletzungen und auf die Beschwerde ist
einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rechtsanwendung sei nicht nur
falsch, sondern auch willkürlich, kommt dieser Rüge keine selbständige
Bedeutung zu und es ist nicht drauf einzutreten. Letzteres gilt auch für die
unter dem Titel der Willkür erfolgte Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz. In der Beschwerdeschrift wird die angebliche Willkürlichkeit
der tatsächlichen Feststellungen nämlich in Verkennung der Vorschrift von
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht weiter substantiiert (vgl. zu den entsprechenden
Begründungsanforderungen den zu Art. 90 OG ergangenen BGE 130 I 26 E. 2.1
S. 31). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt erschöpfen
sich vielmehr in einer allgemein gehaltenen Kritik, ohne dass eine Ausnahme
von der bundesgerichtlichen Bindung an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG). Darauf
kann nicht eingetreten werden.

2.
Die Vorinstanz hat die Aberkennungsklage abgewiesen, weil sie zum Ergebnis
kam, die Parteien hätten vertraglich eine hälftige Beteiligung des
Beschwerdegegners an der Transfersumme vereinbart, die der Beschwerdeführer
vom Fussbalclub Y.________ erhalte. Daran habe die fristlose Kündigung des
Arbeitsvertrages durch den Beschwerdegegner nichts geändert. Auch sei ohne
Bedeutung, was der Beschwerdegegner gegebenenfalls im Rahmen seines
Arbeitsvertrages mit dem Fussbalclub Y.________ an weiteren Leistungen
vereinbart habe.

3.
Zunächst ist zu prüfen, wie der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Beschwerdegegner bezüglich der Beteiligung an der Transfersumme zu
qualifizieren ist. Der zu beurteilenden Forderung liegt ein
Dreiecksverhältnis zu Grunde. Zum einen besteht unbestrittenermassen ein
Vertragsverhältnis zwischen dem Fussbalclub Y.________ und dem
Beschwerdeführer, auf Grund dessen Letzterer Fr. 150'000.-- erhalten hat.
Zudem besteht zwischen dem Fussbalclub Y.________ und dem Beschwerdegegner
ein Arbeitsverhältnis und schliesslich bestand zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Beschwerdegegner ebenfalls ein Arbeitsverhältnis, zu dem sich die
Vereinbarung vom 31. Januar 2003 gesellte, auf die der Beschwerdegegner seine
Forderung stützt.
Die Vorinstanz hat diese Vereinbarung als Teil des Arbeitsvertrages zwischen
den Parteien angesehen. Der Beschwerdeführer demgegenüber sieht darin einen
Gesellschaftsvertrag.

3.1 Die Vereinbarung über die Beteiligung an einer Transferzahlung wurde am
31. Januar 2003 geschlossen. Sie weist in ihren "Vorbemerkungen" ausdrücklich
auf den zwischen den Parteien bestehenden Lizenzspielervertrag hin, der vom
1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2005 dauere. Im Formulararbeitsvertrag vom 1.
Juli 2003 wurde dann handschriftlich festgehalten, dass der Arbeitgeber die
"Zusatzvereinbarung" vom 31. Januar 2003 ausdrücklich anerkenne. Insofern
besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag und der
genannten Vereinbarung.
Ein Zusammenhang zwischen diesen Vereinbarungen besteht jedoch in erster
Linie aus inhaltlicher Sicht. Transferzahlungen zwischen Fussballclubs bei
einem Spielerwechsel gründen nämlich auf dem Umstand, dass mit
Fussballspielern zeitlich befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden.
Ein ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit auf bestimmte Zeit abgeschlossener
Arbeitsvertrag kann jederzeit im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben
werden, wobei mit einem Aufhebungsvertrag die Schutznormen des
Kündigungsrechts nicht unterlaufen werden dürfen. Es ist insbesondere zu
beachten, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses und während
eines Monats danach nicht einseitig auf zwingende Ansprüche verzichten darf
(Art. 341 Abs. 1 OR). Insbesondere kann durch eine einverständliche Auflösung
nicht einseitig auf den Lohn während der Kündigungsfrist bzw. einer festen
Vertragsdauer verzichtet werden (BGE 118 II 58 E. 2b S. 60 f.; Manfred
Rehbinder, Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 335 OR). Die Vertragsauflösung muss
auch für den Arbeitnehmer mit einem Vorteil verbunden sein. Dieser Vorteil
besteht in der Regel im Verzicht des Arbeitgebers auf die Leistung des
Arbeitnehmers. Eine zulässige einverständliche Vertragsauflösung setzt somit
voraus, dass der Arbeitgeber ohne diese Vereinbarung tatsächlich die Leistung
des Arbeitnehmers verlangen würde; nur diesfalls verzichtet der Arbeitnehmer
im Aufhebungsvertrag nicht einseitig auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
(Thomas Geiser, Arbeitsverträge mit Sportlern, in: Arter/Baddeley [Hrsg.],
Sport und Recht, Bern 2007, S. 103). Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist
grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass im Zeitpunkt der
Vertragsauflösung mit dem bisherigen Arbeitgeber eine Transferzahlung
zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber vereinbart wird. Auch die
Vereinbarung des bisherigen Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer, ihn an dieser
Zahlung teilhaben zu lassen, erscheint nicht als unzulässig.

3.2 Der bisherige Arbeitgeber hat ohne Zweifel ein Interesse daran, dass die
entsprechende Zahlung möglichst hoch ist, während der neue Arbeitgeber das
umgekehrte Interesse hat. Beim Arbeitnehmer ist das Interesse nicht
eindeutig. Eine hohe Transfersumme kann einerseits den erwünschten
Arbeitgeberwechsel erschweren und den neuen Arbeitgeber dazu bringen, vom
Arbeitnehmer eine möglichst hohe Rentabilität zu verlangen. Andererseits
belegt eine hohe Transfersumme auch den Wert des Arbeitnehmers und hilft ihm
damit bei den Lohnverhandlungen. Offensichtlich steigert sich sein Interesse
an der Höhe der Transfersumme, wenn er mit dem bisherigen Arbeitgeber eine
Beteiligung daran vereinbart hat. Diesfalls laufen die Interessen des
Arbeitnehmers und seines bisherigen Arbeitgebers weitgehend parallel.
Aus dem Umstand gleichlaufender Interessen lässt sich indessen noch nicht auf
ein Gesellschaftsverhältnis schliessen. Ein solches liegt vor, wenn sich zwei
oder mehrere Personen vertraglich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes
mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zusammenschliessen (Art. 530 Abs. 1 OR).
Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass bei Austauschverträgen nicht
auch Klauseln vorkommen können, die von einem Gleichlauf der Interessen
beherrscht werden (vgl. Lukas Handschin, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 530
OR). Vom Arbeitsvertrag unterscheidet sich der Gesellschaftsvertrag in erster
Linie durch die Stellung der Parteien. Während beim Arbeitsvertrag ein
Subordinationsverhältnis vorliegt, stehen sich beim Gesellschaftsvertrag die
Parteien auf gleicher Stufe gegenüber (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, in:
Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/4, Basel/Genf/München 2005, S. 26 f.).
Vorliegend treten sich die Parteien nicht auf gleicher Stufe gegenüber. Die
Vereinbarung, die eine Beteiligung an der Transferzahlung vorsieht, kann
nicht vom Arbeitsvertrag getrennt gesehen werden, mag sie auch zeitlich vor
Letzterem abgeschlossen worden sein. Ohne den Arbeitsvertrag macht sie keinen
Sinn. Sie kann - wie dies auch der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift selber festhält - nur zusammen mit dem Arbeitsvertrag
bestehen, während dieser auch ohne die Vereinbarung über die Transferzahlung
denkbar ist. Sie erscheint insofern als Zusatzvereinbarung zum
Arbeitsvertrag. Entsprechend wird sie darin auch ausdrücklich erwähnt. Dass
aber die Tätigkeit des Beschwerdegegners beim Beschwerdeführer nicht im
Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses, sondern in Erfüllung einer
arbeitsvertraglichen Verpflichtung geleistet worden ist, steht ausser Streit.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht sehr wohl ein Zusammenhang
zwischen der Transferzahlung und dem Synallagma des Arbeitsvertrages. Wie
aufgezeigt, hängt nämlich die ganze Transferregelung davon ab, dass der
Fussballer in eine vorzeitige Auflösung seines auf eine feste Dauer
abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses rechtsgültig einwilligen kann. Damit
verzichtet er aber auf künftige Lohnzahlungen seines bisherigen Arbeitgebers,
was nur zulässig ist, wenn auch der Arbeitgeber auf Forderungen ihm gegenüber
verzichtet, d.h. auf die Arbeitsleistung. Die Transfervereinbarung steht
deshalb in direktem Zusammenhang mit dem Synallagma des Arbeitsvertrages.

3.3 Auch unabhängig von diesem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag erscheinen
die Parteien in der Vereinbarung über die Beteiligung an der Transfersumme
nicht als gleichgestellte Partner. Grundlage der vereinbarten Beteiligung
bildet eine zwischen dem Beschwerdeführer und einem möglichen neuen
Arbeitgeber auszuhandelnde Vereinbarung über eine Transfersumme.
Gegenleistung in diesem Vertrag ist die sogenannte Freigabe des Spielers, die
es erlaubt, vom Verband die notwendige Lizenz für die Teilnahme an Spielen zu
erhalten. Wohl bildet Ausgangspunkt eines solchen Handels die Bereitschaft
des Beschwerdegegners, den Arbeitgeber zu wechseln. Ob für die Freigabe des
Spielers ein Betrag bezahlt werden muss oder nicht, hängt aber
ausschliesslich vom bisherigen Arbeitgeber ab. Er entscheidet selbständig, ob
er dazu nur gegen Bezahlung bereit ist oder nicht.
Atypisch - wenn auch nicht unmöglich - für ein Gesellschaftsverhältnis ist im
Übrigen der Umstand, dass die Zahlung vom neuen Arbeitgeber ausschliesslich
an den Beschwerdeführer und nicht auch an den Beschwerdegegner erfolgte. Die
beiden Parteien traten dem neuen Club gegenüber auch nicht gemeinsam als
Verhandlungs- und Vertragspartner auf.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vereinbarung über
die Beteiligung an der Transfersumme als Teil des Arbeitsvertrages und nicht
als selbständigen Gesellschaftsvertrag angesehen hat.

4.
4.1 Nachdem sich die Transferklausel als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses
erwiesen hat, ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, die daraus
fliessende Verpflichtung sei dahingefallen, weil der Beschwerdegegner den
Arbeitsvertrag fristlos gekündigt habe.
Die fristlose Kündigung führt unabhängig davon, ob sie gerechtfertigt ist
oder nicht, zur sofortigen faktischen und rechtlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (BGE 120 II 243 E. 3 S. 245; 117 II 270 E. 3b S. 271 f.;
Vischer, a.a.O., S. 261; Rémy Wyler, Droit de travail, Berne 2002, S. 375).
Damit fällt aber der Arbeitsvertrag nicht rückwirkend dahin. Vielmehr bleiben
die vorher entstandenen und die sich aus der Vertragsbeendigung ergebenden
Forderungen bestehen.

4.2 Vorliegend ist nicht geklärt, ob die fristlose Kündigung des
Beschwerdegegners gerechtfertigt war. Dies ist aber auch ohne Bedeutung. Es
ist nämlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Transferzahlung
erhalten hat, wie wenn das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern durch
einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden wäre. Hat der Arbeitgeber aber die
sich aus einer vertragskonformen Auflösung ergebenden Leistungen erhalten, so
ist nicht einzusehen, warum diese Leistungen wegen der fristlosen
Vertragsauflösung nicht gleich abgerechnet werden müssten, wie wenn der
Vertrag im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben worden wäre. Insofern ist
es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch nicht notwendig, auf das
Rechtsmissbrauchsverbot zurückzugreifen. Vielmehr fehlt es an einem Grund,
aus der fristlosen Auflösung auf eine von den vertraglichen Vereinbarungen
abweichende Rechtsfolge der Vertragsbeendigung zu schliessen. Die Beschwerde
erweist sich insoweit als unbegründet.

5.
Für den Fall der Verbindlichkeit der Transferklausel macht der
Beschwerdeführer schliesslich geltend, der Beschwerdegegner müsse sich auf
seinen Anspruch alles anrechnen lassen, was er von seinem neuen Arbeitgeber
ausser Lohn und Prämien erhalten habe. Der Beschwerdegegner bestreitet
allerdings, ausser Lohn von seinem neuen Club Geld empfangen zu haben. Die
Vorinstanz hat die Frage nicht geklärt, weil sie der Meinung war, auf Grund
der fraglichen Vertragsklausel seien nur jene Leistungen zu teilen, die der
neue Arbeitgeber dem alten für die Freigabe des Spielers bezahlt habe, nicht
aber auch, was der Spieler gegebenenfalls an weiteren Leistungen für den
Übertritt erhalten hat. Der Beschwerdeführer sieht darin eine falsche
Auslegung des Vertrages.

5.1 Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen
(Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung
unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die
Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie
sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen
verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f., 626 E.
3.1 S. 632; 131 III 467 E. 1.1 S. 469, 606 E. 4.1 S. 611, je mit Hinweisen).
Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage
prüft, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die
vorbehaltlich der Ausnahmen von Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG der
bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen ist. Der
Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung ergibt sich
aus Art. 18 OR als Auslegungsregel (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 131
III 467 E. 1.1 S. 469 f., 606 E. 4.1 S. 611; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je
mit Hinweisen). Auch bei der objektivierten Auslegung von Willenserklärungen
ist das Bundesgericht allerdings an die Feststellungen des kantonalen
Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der
Beteiligten gebunden (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1. S.
611, je mit Hinweisen). Ergibt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, dass
die Parteien über eine zu regelnde Frage keine inhaltliche Einigung erzielt
haben, so liegt eine Vertragslücke vor, die richterlich nach dem
hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen ist (BGE 115 II 484 E. 4 S. 487 f.).
Vorliegend hat die Vorinstanz keinen tatsächlichen übereinstimmenden
Parteiwillen festgestellt, sondern den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip
ausgelegt. Die Folgerungen sind damit einer Überprüfung im
Beschwerdeverfahren zugänglich.

5.2 Die Vereinbarung bezüglich der Beteiligung an der Transfersumme ist - im
Gegensatz zum Arbeitsvertrag - sehr kurz gehalten. Abgesehen von den
Parteibezeichnungen und den Unterschriften enthält sie folgenden Text:
"Vorbemerkungen
a)Zwischen dem Verein, vorgenannt und dem Profi - Fussballspieler, vorgenannt
besteht ein Lizenzspielervertrag. Dieser dauert vom 01.01.03 - 30.06.05.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die obgenannten Parteien hiermit was folgt:
1.Transfermodalitäten
Transfermöglichkeit bis 01.07.03
Maximale Vertragsauskaufssumme             CHF  50'000.--
Aufteilung 50 % Spieler  50 % Fussballclub X.________
Transfermöglichkeit bis 01.07.04
Minimale Vertragsauskaufssumme              CHF 150'000.--
Aufteilung 50 % Spieler  50 % Fussballclub X.________
Diese Vereinbarung wird in zwei Exemplaren ausgefertigt, wobei jede Partei
ein Exemplar erhält."
Der Vertrag umschreibt nicht, was unter der "Vertragsauskaufssumme" zu
verstehen ist. Im Zusammenhang mit der Vorbemerkung und den bekannten Regeln
über die Transferzahlungen bei Clubwechseln von Fussballspielern ergibt sich
aber ohne weiteres, dass damit jener Betrag gemeint ist, den der neue Club
dem alten bezahlt, damit dieser gegenüber dem Verband sein Einverständnis zum
Wechsel gibt. Ohne dieses Einverständnis erhält der Spieler vom Verband, der
die Wettkämpfe organisiert, keine Erlaubnis, für den neuen Club zu spielen.
Gegenleistung für diese Transferzahlung ist demnach die Zustimmung des
bisherigen Clubs zur Zulassung des Spielers beim neuen Club. Die Zahlung
erfolgt somit in Erfüllung einer synallagmatischen Leistung im Rahmen eines
Vertragsverhältnisses zwischen zwei Fussballclubs. Dass die vereinbarte
"Vertragsauskaufssumme" auch Zahlungen des neuen Clubs an den Spieler oder
seine Entourage umfassen soll, ist nicht ersichtlich. Solche Zahlungen -
soweit sie vorliegend überhaupt erfolgt sind - haben nicht die Freigabe des
Spielers durch den bisherigen Club zur Gegenleistung, sondern die
Bereitschaft des Spielers, für den neuen Club zu arbeiten. Dass sich diese
beiden Arten von Zahlungen gegenseitig beeinflussen, soll dadurch nicht
bestritten werden. Es liegt auf der Hand, dass der neue Club ein Interesse
daran hat, für die Arbeit eines Spielers insgesamt möglichst wenig bezahlen
zu müssen. Eine hohe Transfersumme kann somit dazu führen, dass dem Spieler
weniger bezahlt wird und umgekehrt. Das ändert aber nichts daran, dass die
Zahlungen an den Spieler - unter welchem Titel sie auch immer erfolgen mögen
- als Gegenleistung zu seiner Arbeit erfolgen, während die Zahlungen an den
bisherigen Club in den Zulassungsregeln des Verbandes begründet sind. Die
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner vereinbarte
"Vertragsauskaufssumme" umfasst somit nur diejenigen Zahlungen, die der neue
Club dem bisherigen ausrichtet, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Vereinbarung überzeugt
somit und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdegegner seine Forderung zu Recht
erhoben hat. Die Höhe des Betrages ist unbestritten. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: