Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.529/2007
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4A_529/2007 /len

Urteil vom 3. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,
vom 21. November 2007.

in Erwägung,

dass der Amtsgerichtspräsident II von Willisau mit Entscheid vom 22. Oktober
2007 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und
der Beschwerdeführerin sowie B.________ per 31. August 2007 rechtswirksam
aufgelöst sei;
dass der Amtsgerichtspräsident die Beschwerdeführerin mit diesem Entscheid
zudem verpflichtete, das Bauernhaus mit Schopf und Werkstatt in C.________
innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids ordnungsgemäss zu räumen und zu
verlassen, ansonsten die Beschwerdegegnerin polizeiliche Hilfe in Anspruch
nehmen könne;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Rekurs erhob, auf welchen
das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. November 2007 mit
der Begründung nicht eintrat, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei
innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt worden;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. Dezember 2007
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des
Obergerichts vom 21. November 2007 und jenen des Amtsgerichtspräsidenten vom
22. Oktober 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit
damit nicht nur der letztinstanzliche Entscheid des Obergerichts, sondern
auch der erstinstanzliche Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten angefochten
wird (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2007 diese
Anforderungen nicht erfüllt, weil sie sich darin mit keinem Wort zur
Entscheidbegründung des Obergerichts äussert;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin