Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.525/2007
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4A_525/2007 /len

Urteil vom 21. Dezember 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde C.________,
Beschwerdegegnerin.

Sachliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 12. November 2007.

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Weisung des Friedensrichteramtes Sirnach vom
25. April 2007 beim Bezirksgericht Münchwilen Klage gegen die
Beschwerdegegnerin auf Zahlung einer Entschädigung und Genugtuung von Fr.
122'000.-- erhoben;
dass das Gerichtspräsidium Münchwilen das Gesuch der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Klage am 25. Juni
2007 abwies;
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau
rekurrierten, das mit Entscheid vom 15./17. August 2007 den Rekurs abwies,
wobei es in der Entscheidbegründung festhielt, dass das Bezirksgericht
Münchwilen sachlich nicht zuständig sei, weil die Beschwerdeführer eine
Haftung der Beschwerdegegnerin aufgrund des kantonalen Haftungsgesetzes
behaupteten, weshalb ihre Klage nicht der Zivilgerichtsbarkeit unterliege,
sondern dem Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage, und die Klage deshalb
beim Verwaltungsgericht hängig zu machen sei;
dass das Bundesgericht auf eine von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid
des Obergerichts vom 15./17. August 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil vom
21. September 2007 nicht eintrat;
dass das Bezirksgericht Münchwilen mit Entscheid vom 4./10. Oktober 2007 auf
die Klage der Beschwerdeführer mangels sachlicher Zuständigkeit nicht
eintrat;
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau
rekurrierten, das ihr Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. November 2007
abwies, wobei in der Entscheidbegründung gleich wie bereits im früheren
Entscheid vom 15./17. August 2007 festgehalten wurde, dass dem Bezirksgericht
Münchwilen die sachliche Zuständigkeit fehle und die Beschwerdeführer ihre
Klage beim Verwaltungsgericht hängig zu machen hätten;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Dezember 2007
datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des
Obergerichts vom 12. November 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2007 diese
Anforderungen nicht erfüllt, weil sie sich darin mit keinem Wort zur
Entscheidbegründung des Obergerichts äussern;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin