Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.521/2007
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4A_521/2007 /len

Urteil vom 27. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Mazan.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger.

Mietvertrag; Mängelbehebung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 31. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ (Beschwerdeführerin) ist seit 1. Juli 1999 Mieterin von
Fabrikations-, Büro- und Lagerräumen in A.________, die durch die Y.________
AG (Beschwerdegegnerin) vermietet werden.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 rügte die Beschwerdeführerin die defekte
elektrische Lichtinstallation in ihrer Werkstatt. Die Beschwerdegegnerin
lehnte nach zweimaliger schriftlicher Ermahnung durch die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 21. Januar 2003 eine Erneuerung der Beleuchtung im
Mietobjekt mit der Begründung ab, diese sei vor dem Einzug der
Beschwerdeführerin durch die Z.________ AG instand gestellt und vom
Elektrizitätswerk A.________ für gut befunden worden.

B.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2003 gelangte die Beschwerdeführerin an das
Bezirksamt Baden als Schlichtungsbehörde für das Mietwesen des Bezirks Baden
und verlangte unter anderem die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur
Instandstellung der Beleuchtung in der Werkstatt. An der Verhandlung vom 1.
Juli 2003 konnte keine Einigung erzielt werden.
Mit Schreiben vom 6. November 2003 setzte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen zur Instandstellung der
Werkstattbeleuchtung und drohte mit einer Ersatzvornahme auf Kosten der
Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 28. November 2003 drohte die
Beschwerdeführerin die Hinterlegung der Miete per Januar 2004 an, sofern bis
dann die Beleuchtung nicht in Ordnung gebracht worden sei. Am 22. Dezember
2003 hinterlegte die Beschwerdeführerin die Miete für Januar 2004 beim
Bezirksamt Baden. Am 28. Januar 2004 beantragte die Beschwerdeführerin dem
Bezirksamt Baden als Schlichtungsstelle im Wesentlichen, dass die
Beschwerdegegnerin zur Instandstellung der Beleuchtung zu verpflichten sei,
dass eine Mietzinsreduktion ab 1. Januar 2003 bis zur endgültigen
Mängelbehebung im Umfang von 35 % zu gewähren sei und dass die hinterlegten
Mietzinse entsprechend diesen Anträgen an die Parteien auszubezahlen seien.
Am 3. Juni 2004 entschied das Bezirksamt Baden als Schlichtungsstelle, dass
keine Mietzinsreduktion gewährt werde und dass die hinterlegten Mietzinse im
Betrag von Fr. 20'130.-- der Beschwerdegegnerin auszubezahlen seien.
Mit Klage vom 30. Dezember 2004 stellte die Beschwerdeführerin beim
Gerichtspräsidium Baden die gleichen Rechtsbegehren wie vor der
Schlichtungsstelle. Mit Urteil vom 13. Juni 2006 wies die Präsidentin 4 des
Bezirksgrichts Baden die Klage ab und ordnete die vollumfängliche Auszahlung
der hinterlegten Mietzinse an die Beschwerdegegnerin an.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Obergericht
des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 31. Oktober 2007 wies das Obergericht die
Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 1), änderte das
erstinstanzliche Kostendispositiv von Amtes wegen (Ziff. 2) und regelte die
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das obergerichtliche Verfahren (Ziff. 3
und 4).

C.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2007 beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober
2007 sei aufzuheben.
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtete unter Hinweis auf die
Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG).

1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu
beantragen. Vielmehr muss er einen Antrag in der Sache stellen. Im
vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin weder eine Rückweisung an
die Vorinstanz noch eine Gutheissung der im kantonalen Verfahren erhobenen
Klage (Mietzinsreduktion von 35 % für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis Oktober
2006), so dass auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten
ist.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG
erhoben werden. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Beschwerde
hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Fehlt es an einer
ausreichenden Begründung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGE 133
III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs.
1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruhen (Abs. 2). Soweit es um die
Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, gilt eine
qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur
insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.).
1.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, mit der Offerte der
Z.________ AG habe sie den Mangel der Lichtanlage bewiesen, geht sie
überhaupt nicht auf die Meinung des Obergerichts ein, sie habe nicht
bewiesen, wer den mangelhaften Zustand der Beleuchtungsanlage zu verantworten
habe (E. 7.2).
1.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin einen Reduktionsanspruch damit begründet,
die Lichtanlage sei "überaltert" und "anfällig" gewesen, geht sie mit keinem
Wort auf die entscheidende Begründung des Obergerichts ein, dass die
Reparatur defekter Starter und Leuchtröhren zum sog. "kleinen Unterhalt"
zähle, den der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen habe (E. 7.3, 7.5 und
7.6).
1.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin zu den übrigen Erwägungen (E. 8 und
9) äussert, kritisiert sie die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dabei
unterlässt sie es darzutun, inwiefern der Sachverhalt willkürlich oder unter
verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel festgestellt
worden sein soll. Vielmehr erschöpfen sich ihre Ausführungen in abweichenden
Sachverhaltsdarstellungen, was im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3 Da die Beschwerdeführerin keinen zulässigen Antrag stellt (E. 1.1) und
die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. 1.2), ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Mazan