Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.520/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_520/2007 /len

Urteil vom 31. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
handelnd durch seine Mutter C.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein.

Gegenstand
Genugtuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 7. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) führt ein Transportunternehmen mit Sitz in
D.________. Am 17. April 2003 nahm er den damals elf Jahre und sieben Monate
alten B.________ (Beschwerdegegner) auf eine Dienstfahrt mit. Der
Beschwerdegegner hatte den Beschwerdeführer bereits früher während der Arbeit
begleitet. Auf der Rückfahrt von einem Transport nach Schänis wollte der
Beschwerdeführer in Gnäsch im Murgtal eine Ladung Baumstämme für die Sägerei
D.________ aufladen.
Bevor der Beschwerdeführer mit dem Aufladen der Baumstämme begann, bat er den
Beschwerdegegner, sich ausserhalb des Gefahrenbereichs zu begeben und sich
stets in seinem Blickfeld aufzuhalten. Da er die letzten drei Baumstämme mit
dem Kran nicht erreichen konnte, musste er seinen Lastwagen einige Meter
zurückversetzen. Dazu musste er den Hochsitz des Krans verlassen, die
Kranstützen einfahren und sich in die Führerkabine des Lastwagens begeben, von
wo aus er keinen Blickkontakt zum Beschwerdegegner mehr hatte. In diesem Moment
vernahm er einen Schrei. Er stellte den Motor seines Lastwagens ab, verliess
die Führerkabine und entdeckte den Beschwerdegegner unterhalb einer kleinen
Böschung zwischen zwei Baumstämmen eingeklemmt, so dass seine Unterschenkel auf
dem oberen Baumstamm lagen, sich sein Gesäss darunter befand und der Rücken an
den unteren Baumstamm gedrückt wurde. Der Beschwerdegegner hatte sich zuvor auf
einen Baumstamm gesetzt, der noch aufgeladen und abtransportiert werden sollte.
Dieser geriet ins Rollen und der Beschwerdegegner wurde in der Folge zwischen
den zwei Baumstämmen eingeklemmt. Der Beschwerdegegner wurde mit der
Schweizerischen Rettungsflugwacht REGA ins Schweizer Paraplegiker-Zentrum
Nottwil geflogen, wo er bis am 15. Oktober 2003 hospitalisiert war. Infolge des
Ereignisses vom 17. April 2003 ist er unter anderem von der Leiste an abwärts
gelähmt und zur Fortbewegung zu 100 % auf den Rollstuhl angewiesen.

B.
Mit Klage vom 13. Februar 2005 belangte der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer - unter dem Vorbehalt einer Nachklage - auf Bezahlung einer
Genugtuung von Fr. 40'000.--. Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans hiess am 28.
November 2006 die Klage gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem
Beschwerdegegner eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zu leisten, vorbehältlich
des Nachklagerechts für Schadenersatz und Genugtuung.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Berufung an das
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, und beantragte, den Entscheid des
Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Am 7. November 2007 wies das
Kantonsgericht die Berufung ab.

C.
Der Beschwerdeführer begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 7. November 2007 vollumfänglich aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des
Urteils des Kantonsgerichts. Eventuell sei die Angelegenheit an die erste
Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2007
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gewährt. Mit dem Entscheid in der
Sache ist das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
gegenstandslos geworden.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 41 ff. OR verletzt, indem
sie ihn zu einer Genugtuungszahlung verurteilt habe, denn er sei für die
Körperverletzung des Beschwerdegegners nicht haftbar. Unbestritten sei indes,
dass eine Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 47 OR bei einer vorliegenden
dauerhaften Körperverletzung an sich grundsätzlich zulässig sei.

2.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Unrecht die
Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung bejaht. Weder sei ihm eine
Garantenstellung in Bezug auf den Beschwerdegegner zugekommen noch würde eine
Verletzung allfälliger Sicherungspflichten vorliegen.

2.1 Widerrechtlich ist eine Schadenszufügung dann, wenn sie gegen eine
allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht
des Geschädigten beeinträchtigt (Erfolgsunrecht) oder eine reine
Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem
Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht; BGE 123 III 306
E. 4a S. 312; 122 III 176 E. 7b S. 192; 119 II 127 E. 3 S. 128). Eine
ausservertragliche Haftung wegen Unterlassung setzt auch bei der
Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes ein Nichthandeln trotz Bestehens einer
rechtlichen Handlungspflicht voraus. Denn der Grundsatz, dass die Verletzung
eines absoluten Rechtsgutes per se widerrechtlich ist, ist auf die
Beeinträchtigung durch aktives Handeln ausgerichtet (Urteile 4C.119/2000 vom 2.
Oktober 2000, E. 2b, Pra 2001 Nr. 46 S. 268 ff.; 4C.280/1999 vom 28. Januar
2000, E. 1a, SJ 2000 I S. 549 ff.). Wer eine Handlung unterlässt, zu der er
nach der Rechtsordnung nicht verpflichtet ist, verstösst nicht gegen diese und
handelt nicht rechtswidrig. Eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer
tätig zu werden, besteht nicht. Widerrechtlichkeit durch Unterlassen kann daher
nur dann entstehen, wenn eine Schutznorm zu Gunsten des Geschädigten ein
Handeln ausdrücklich verlangt (BGE 118 Ib 473 E. 2b S. 476; 118 II 502 E. 3 S.
506 f.; 116 Ib 367 E. 4c S. 374; 115 II 15 E. 3b). Steht ein absolutes Recht
auf dem Spiel, so ergibt sich nach einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz eine
Handlungspflicht für denjenigen, der den gefährlichen Zustand geschaffen oder
sonst in einer rechtlich verbindlichen Weise zu vertreten hat (BGE 121 III 358
E. 4a S. 360; 112 II 138 E. 3a S. 141; 95 II 93 E. 2 S. 96; 60 II 38 E. 1 S.
40). Der Gefahrensatz, wonach derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft
oder unterhält, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen
Schutzmassnahmen zu ergreifen hat, ist bei der Verletzung von absoluten
Rechtsgütern - im Gegensatz zu reinen Vermögensschäden (BGE 124 III 297 E. 5b
S. 300 f.; 119 II 127 E. 3 S. 129 mit Hinweisen) - geeignet, bei Fehlen einer
spezifischen Schutznorm eine Widerrechtlichkeit zu begründen (Urteile 4C.119/
2000 vom 2. Oktober 2000, E. 2b, Pra 2001 Nr. 46 S. 268 ff.; 4C.280/1999 vom
28. Januar 2000, E. 1a, SJ 2000 I S. 549 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch
Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, §
4 N. 35).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner infolge der
erlittenen Körperverletzung in seinem absolut geschützten Persönlichkeitsrecht
verletzt und diese Verletzung nicht durch ein aktives Tun des Beschwerdeführers
verursacht wurde.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei keine Garantenstellung in Bezug
auf den Beschwerdegegner zugekommen, ist nicht zu folgen. Waldarbeiten, zu
denen namentlich auch das Abtragen eines Rundholzlagers gehört, stellen
generell gefährliche Tätigkeiten dar. Durch das Aufladen der im Wald gelagerten
Baumstämme auf den Lastwagen hat der Beschwerdeführer einen gefährlichen
Zustand geschaffen und war somit gemäss dem Gefahrensatz verpflichtet,
sämtliche zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren
Schutzmassnahmen zu treffen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine
Garantenstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Beschwerdegegner
bejaht.
Das Argument des Beschwerdeführers, sofern von einer Garantenstellung
ausgegangen werde, beschränke sich diese lediglich darauf, dafür besorgt zu
sein, dass sich der Beschwerdegegner aus dem Aufladen der Baumstämme keine
Verletzungen zuziehe, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hatte dafür zu
sorgen, dass sich keine aus seiner gefährlichen Tätigkeit hervorgehende Gefahr
verwirklichen und insbesondere der Beschwerdegegner nicht zu Schaden kommen
würde. Dazu gehörte gerade nicht nur die Gefahr, die sich durch die schwebenden
Baumstämme beim unmittelbaren Aufladevorgang ergab, sondern auch die Gefahr,
die von den noch nicht aufgeladenen, ungesicherten und daher unstabilen
Baumstämmen am Boden ausging. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war
der gefährliche Zustand mit dem vorübergehenden Unterbruch des Ladevorgangs
noch nicht beendet, und die Vorinstanz ging daher nicht von einer "generellen
Garantenstellung in Bezug auf alle sich aus dem Aufenthalt im Wald ergebenden
Gefahren" aus. Entsprechend stösst auch das Argument des Beschwerdeführers ins
Leere, wonach das "sich auf einen Baumstamm setzen" nichts mit den der
Forstarbeit inhärenten typischen Gefahren zu tun habe.

2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, er habe dem
Beschwerdegegner genügende Anweisungen gegeben.
Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei Beginn der Arbeiten den
gebotenen Schutzmassnahmen grundsätzlich nachgekommen ist, indem er den
Beschwerdegegner angewiesen hatte, ausserhalb des Gefahrenbereichs und in
seinem Blickfeld zu bleiben, und den Aufenthaltsort des Beschwerdegegners
ständig unter Kontrolle hatte, d.h. sicherstellen konnte, dass sich dieser
nicht dem Gefahrenbereich des Krans und des Rundholzlagers näherte. Als jedoch
nur noch drei Baumstämme zum Abtransport bereit lagen und der Beschwerdeführer
das Aufladen der Baumstämme unterbrach, weil er den Lastwagen umstellen musste,
hat er die erforderlichen Sicherungspflichten nicht (mehr) wahrgenommen. Sowohl
die verbleibenden drei unstabilen Baumstämme als auch das geplante Manövrieren
des Lastwagens schufen eine Gefahr, weshalb sich der Beschwerdeführer hätte
vergewissern müssen, dass sich der Beschwerdegegner nicht im Gefahrenbereich
aufhält. Indem er den Sichtkontakt zum Beschwerdegegner abgebrochen und es
unterlassen hatte, andere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie ihn
angesichts der veränderten Situation nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen,
sich weiterhin nicht in den Gefahrenbereich zu begeben, hat er seine
Sicherungspflicht verletzt.

2.4 Der Beschwerdeführer vermag aus den von ihm zitierten Passagen
verschiedener Bundesgerichtsentscheide nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Inwiefern sich aus diesen Entscheiden ergeben sollte, dass im vorliegenden Fall
keine Garantenstellung und Pflichtverletzung vorliegen würde, zeigt er nicht
auf. Dies ist auch nicht ersichtlich, da sich die Verhältnisse des vorliegenden
Falls mit den Verhältnissen der vom Beschwerdeführer angerufenen Urteile, in
denen jeweils eine Haftpflicht aus unterschiedlichen Gründen verneint wurde,
nicht decken und sich die entsprechenden Erwägungen somit nicht analog auf den
vorliegenden Fall anwenden lassen. Mit den weiteren Ausführungen, es liege
weder eine Verletzung einer Schutznorm gemäss der Verordnung über die Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR. 832.30) noch eine Verletzung einer
Sicherheitsempfehlung der SUVA zum Thema "Forst" vor, verkennt der
Beschwerdeführer, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen muss, um
Widerrechtlichkeit zu begründen. Im Übrigen sah die SUVA wohl nicht vor, dass
ein Kind zu Waldarbeiten, verbunden mit dem Transport von Baumstämmen,
mitgenommen wird. Wie vorhergehend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer seinen
Sicherungspflichten, die sich aus dem Gefahrensatz ergeben, nicht nachgekommen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem
Gefahrensatz ergebenden erforderlichen Massnahmen zum Schutz des
Beschwerdegegners nicht resp. unzureichend getroffen hat. Die Vorinstanz hat
daher die Widerrechtlichkeit zu Recht bejaht.

3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihn treffe an der Körperverletzung
des Beschwerdegegners kein haftungsbegründendes Verschulden.

3.1 Die Vorinstanz erwog zum Verschulden zutreffend, dieses sei zu bejahen,
wenn der Schädiger einen gefährlichen Zustand geschaffen oder geduldet habe und
dabei in ihm vorwerfbarer Weise die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen nicht
getroffen habe, oder wenn er in ihm vorwerfbarer Weise die Gefährlichkeit des
von ihm geschaffenen oder geduldeten Zustands verkannt und dadurch die
notwendigen Sicherheitsvorkehrungen nicht bedacht habe.
Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe um die Gefährlichkeit der von ihm
geschaffenen oder geduldeten Lage (unstabile, an einer Böschung liegende
Baumstämme) gewusst und der eingetretene Verletzungserfolg sei voraussehbar
gewesen. Da der Beschwerdeführer den Aufladevorgang eingestellt habe, wäre es
angezeigt gewesen, den Beschwerdegegner stets im Blickfeld zu haben, zu sich in
die Führerkabine oder allenfalls in das vorne oberhalb des Lastwagens liegende
Waldstück zu beordern. Zumindest wäre aber eine Wiederholung der Instruktion,
sich nicht in den Gefahrenbereich zu begeben, mit einer Klarstellung des
weiteren Vorgehens angezeigt gewesen. Es müsse dem Beschwerdeführer vorgeworfen
werden, dass er nichts dergleichen tat und sich darauf verliess, dass sich der
knapp 12-jährige Beschwerdegegner auch ohne stetige Überwachung und trotz des
Unterbruchs des Aufladevorgangs an die ursprüngliche Instruktionen halten oder
sich trotz weisungswidrigen Verhaltens nicht verletzen würde. Der
Beschwerdeführer habe somit in ihm vorwerfbarer Weise die notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen.

3.2 In diesen Ausführungen der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung zu
erblicken.
Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, aus dem Wohlverhalten des
Beschwerdegegners während des Aufladevorgangs folge, dass er keinen Anlass
hatte, daran zu zweifeln, dass sich der Beschwerdegegner an die ihm erteilten
Instruktionen halten werde. Dies mag ihn nicht zu entlasten. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte, hätte er, unabhängig vom bisherigen Verhalten des
Beschwerdegegners, diesen weiterhin in seinem Sichtfeld behalten oder ihn
aufgrund der veränderten Situation erneut darauf hinweisen müssen, den
Gefahrenbereich nicht zu betreten. Gerade weil zu diesem Zeitpunkt - wie die
Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht feststellte - für ihn als Fachmann
erkennbar war, dass von den verbleibenden Rundhölzern eine Gefahr ausging,
hätte er weitere Schutzvorkehrungen treffen müssen, zumal er sich nicht etwa in
Begleitung erfahrener Mit- oder Forstarbeiter, sondern in Begleitung eines
knapp 12-jährigen Knaben befand.

4.
Die Beurteilung der hypothetischen Kausalität durch die Vorinstanz ist
bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf das
erstinstanzliche Urteil erachtete die Vorinstanz den hypothetischen
Kausalzusammenhang als gegeben, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdegegner einer erneuten Warnung und der konkreten Aufforderung, sich
den verbleibenden Stämmen nicht zu nähern, Folge geleistet hätte und somit der
Unfall zu vermeiden gewesen wäre.

5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Sinn einer Eventualbegründung
geltend, falls wider Erwarten eine Haftpflicht gegeben sein sollte, wäre diese
aufgrund des Selbstverschuldens des Beschwerdegegners zu reduzieren.

5.1 Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdegegner sei angesichts seines Alters und
der weiteren Umstände kein Selbstverschulden vorzuwerfen. Er habe die Gefahr,
die insbesondere von lose herumliegenden Baumstämmen ausgehe, nur ungenügend
gekannt und auch nicht besser kennen müssen. Dementsprechend habe er sie nicht
richtig einschätzen können. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter, der
Beschwerdegegner sei der Instruktion des Beschwerdeführers, sich nicht im
Gefahrenbereich aber stets im Blickfeld des Beschwerdeführers aufzuhalten,
während des Aufladevorgangs nachgekommen und habe sich erst in den
Gefahrenbereich begeben, als der Beschwerdeführer ihn nicht mehr durch steten
Blickkontakt überwachte und sich zu der Führerkabine des Lastwagens begeben
hatte, um diesen zu versetzen. Da der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner
nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Aufladevorgang
noch nicht beendet sei und er sich weiterhin vom Gefahrenbereich fernhalten
solle, sowie keine weiteren Warn- oder Sicherheitsvorkehrungen vorhanden
gewesen seien, die ihn auf die immer noch vorhandene Gefahrenlage aufmerksam
gemacht hätten, könne dem Beschwerdegegner kein Vorwurf gemacht werden, dass er
sich in den Gefahrenbereich begeben und auf einen Baumstamm gesetzt habe.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dem Beschwerdegegner habe aufgrund seines
Alters - er habe damals die fünfte Primarschulklasse besucht - bewusst sein
müssen, dass das Besteigen von Baumstämmen gefährlich sein könne, zumal er in
einem ländlichen Umfeld aufgewachsen sei. Es sei zudem von einer vollen
Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners in Bezug auf die Gefährlichkeit loser
Baumstämme auszugehen.

5.3 Damit von einem Selbstverschulden des Geschädigten ausgegangen werden kann,
muss diesem vorgehalten werden können, er habe die in seinem eigenen Interesse
aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, d.h. er habe nicht genügend Sorgfalt und
Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet. Vorwerfbar ist ihm dieses
Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung hätte
voraussehen können und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht angepasst hat
(Urteil 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hinweisen, FamPra.ch 2004
S. 653 ff.). Beim Selbstverschulden von Kindern wird auf die durchschnittliche
Entwicklung abgestellt und deshalb - auch in Bezug auf die Urteilsfähigkeit -
nach Altersklassen aufgegliedert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
werden Vierzehn- bis Sechzehnjährige in Bezug auf einfachere Sachverhalte
weitgehend den Erwachsenen gleichgestellt (Urteil 4C.225/2003 vom 24. Februar
2004, E. 5.2 mit Hinweisen).
Dem damals elf Jahre und sieben Monate alten Beschwerdegegner vorliegend ein
Selbstverschulden vorzuwerfen, ginge zu weit (vgl. BGE 60 II 38 E. 3 S. 44, in
dem ebenfalls das Selbstverschulden eines elfeinhalb Jahre alten Jungen
abgelehnt wurde). Während des Aufladevorgangs hat er sich, wie vom
Beschwerdeführer angeordnet, ausserhalb des Gefahrenbereichs aufgehalten. Erst
als der Beschwerdeführer die Aufladearbeiten unterbrach, begab er sich in den
Gefahrenbereich, da er angesichts der veränderten Situation annehmen durfte,
die gefährlichen Arbeiten seien beendet. Der Beschwerdegegner hat aufgrund
seines Alters nicht hinlänglich einsehen können, wie gefährlich es sein kann,
sich auf einen Baumstamm zu setzen. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, er
hätte erkennen und damit rechnen müssen, dass der Baumstamm unstabil war und
von diesem die Möglichkeit einer Schädigung von solcher Tragweite, wie er sie
erlitten hat, ausgehe. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner
in einem ländlichen Umfeld aufgewachsen ist, nichts zu ändern. Die Vorinstanz
hat daher zu Recht ein Selbstverschulden des Beschwerdegegners verneint.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer