Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.51/2007
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4A_51/2007 /len

Sitzung vom 11. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas von Sprecher,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Büttler.

Auftrag; Honorar,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 25. Februar 2000 verpflichtete sich die von A.________
(Beschwerdeführer) beherrschte Y.________ AG gegenüber der X.________ AG
(Beschwerdegegnerin), die von ihr im Bereich des Private Banking in Zürich,
Basel und Bern bezogenen Finanz- und Wirtschaftsdaten zu analysieren und
danach hinsichtlich der Kosten zu optimieren. Der Leistungsumfang umfasst in
einem ersten mit "Management" überschriebenen Teil die Aufnahme des
Ist-Zustandes bezüglich der Wirtschaftsinformationen. Die zweite mit
"Optimierung" bezeichnete Leistung wurde wie folgt umschrieben:
"Bedürfnisaufnahme Erfassungen:
Benutzerbedürfnisse von Wirtschaftsinformationen, deren Infrastruktur und
Applikationen erfassen, pro Benutzer und Arbeitsplatz
Auswertung / Analysen:
Soll-Konfigurationssheet anhand der Bedürfnisanalyse erstellen für
Abteilungen, Benutzer und deren Arbeitsplätze.
Optimierung:  Auswertung / Optimierung:
Grobkonfiguration der Finanzinformationen, deren Infrastruktur über die
einzelnen Benutzer erstellen.
Analyse und Optimierung von Wirtschaftsinformationen, Börsen, News etc.
Analyse und Optimierung der Infrastruktur, Plattformen und Applikationen
Vergleich von Lieferantenverträgen und -rechnungen
Entscheidgrundlagen:
Optimierungsvorschläge / Lösungen (mind. 3 Varianten) Source-Matrixen und
optimierte Konfigurationssheets
Analyse-Abnahmeprotokoll
Für die Aufnahme des Ist-Zustandes hatte die Beschwerdegegnerin eine
"Management-Pauschale" von Fr. 25'000.-- zu bezahlen. Bezüglich der
Optimierungsleistung trafen die Parteien folgende Honorarabrede:
"Verrechnung auf reiner Erfolgsbasis*)
50 % der Einsparungen über 1 Jahr
*) Der Erfolg ist die Differenz zwischen der Ist-Aufnahme (Abschlussprotokoll
des Managementauftrages) und der Sollkonfiguration (Abschlussprotokoll des
Optimierungsauftrages)."
Dieser Vertrag wurde später zu den gleichen Bedingungen auf das Private
Banking der Filialen der Beschwerdegegnerin in Genf und Lugano ausgeweitet.
Nachdem sich die Vertragsparteien über die Höhe des von der
Beschwerdegegnerin zu leistenden Erfolgshonorars nicht hatten einigen können,
zedierte die Y.________ AG am 2. September 2001 diese Forderung an den
Beschwerdeführer.

B.
Mit Eingabe vom 13. August 2003 klagte der Beschwerdeführer beim
Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung
von Fr. 257'198.05 zuzüglich Fr. 19'547.05 MWSt und 5 % Zins ab 23. Juli
2001. Damit verlangte der Beschwerdeführer die Bezahlung der von der
Y.________ AG abgetretenen Forderung.
Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. September 2005 ab, da es
annahm, die Y.________ AG habe die das Erfolgshonorar begründenden
Zahlenwerte (Soll-Werte) nicht in vertragskonformer Weise dargelegt. Der
Beschwerdeführer focht dieses Urteil sowohl mit eidgenössischer Berufung als
auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an. Das Kassationsgericht des
Kantons Zürich kam zum Ergebnis, die Y.________ AG habe sich bezüglich der
Position Reuters 3000 Xtra-Preise in rechtsgenüglicher Weise zur Berechnung
der Soll-Werte geäussert. Es hiess daher am 21. Juli 2006 die
Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das Urteil des Handelsgerichts vom
23. September 2005 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück. Daraufhin schrieb das Bundesgericht die Berufung am
17. August 2005 als gegenstandslos ab. Mit Urteil vom 6. Februar 2007 wies
das Handelsgericht die Klage erneut ab.

C.
Der Beschwerdeführer erhebt beim Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde mit
den Anträgen, das Urteil des Handelsgerichts vom 6. Februar 2007 sei
aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur
Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Aktenergänzung an die kantonale
Instanz zurückzuweisen.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.1 Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich
das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Das angefochtene Urteil ist ein kantonaler Endentscheid betreffend eine
Zivilsache, deren Streitwert Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 72 Abs. 1 und Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG). Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig,
soweit der Entscheid von einer letzten kantonalen Instanz getroffen wurde
(Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Letztinstanzlichkeit ist zu verneinen, wenn der
kantonale Rechtsmittelzug nicht ausgeschöpft wurde
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 2 zu Art. 75
BGG). Dies trifft zu, soweit der Entscheid mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde hätte angefochten werden können (Peter Reetz, Das neue
Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in
Zivilsachen, Auswirkungen auf die Anfechtung von Entscheiden des Zürcher
Obergerichts und des Handelsgerichts, SJZ 103/2007, S. 29 ff., S. 37). Die
nach dem Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts neu gefassten
Erwägungen des Handelsgerichts hätte der Beschwerdeführer beim
Kassationsgericht insbesondere wegen willkürlicher Feststellung des
Sachverhalts oder Verletzung kantonalen Verfahrensrechts anfechten können
(§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit
entsprechenden Rügen mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges vor
Bundesgericht nicht zu hören ist.

1.3 Mit der Beschwerde gegen den Endentscheid können gemäss Art. 93 Abs. 3
BGG auch Vor- und Zwischenentscheide angefochten werden, soweit sie sich auf
den Inhalt des Endentscheides ausgewirkt haben und sie nicht die
Zuständigkeit und den Ausstand gemäss Art. 92 BGG betreffen.

1.4 Der dem angefochtenen Entscheid vorausgegangene Rückweisungsentscheid des
Kassationsgerichts ist als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG zu
qualifizieren. Soweit in diesem Entscheid Begehren des Beschwerdeführers
abgewiesen wurden, könnte er mit der vorliegenden Beschwerde auch den
Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts mitanfechten. Der
Beschwerdeführer setzt sich jedoch in seiner Beschwerde mit diesem Entscheid
nicht auseinander und legt nicht substanziiert dar, inwiefern dieser
Grundrechte oder kantonales Recht verletzt haben soll, weshalb nicht von
einer Mitanfechtung dieses Entscheids auszugehen ist.

2.
2.1 Die Vorinstanz qualifizierte das strittige Vertragsverhältnis als Auftrag
gemäss Art. 394 ff. OR. Sie erwog, das eingeklagte Erfolgshonorar falle erst
an, wenn die Y.________ AG ihre Leistungspflicht erfüllt habe, wovon der
Beschwerdeführer ausgehe, nachdem die Y.________ AG der Beschwerdegegnerin
die "Wirtschaftsdaten Grobanalyse Ver. 2.0/5.3.2001" und die
"Wirtschaftsdaten Analyse/Auswertung Ver. 1.0/12.6.2001" mehrfach
ausgehändigt habe. Die Beschwerdegegnerin vertrete dagegen die Meinung, die
Y.________ AG habe die Soll-Konfigurationen nie genügend detailliert
dargelegt. Da bezüglich der Frage der Substantiierung der Soll-Angaben ein
tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien nicht nachgewiesen werde
konnte, legte die Vorinstanz die Vereinbarungen der Parteien objektiviert
aus. Dem Wortlaut der vertraglichen Regelung lasse sich zur strittigen Frage
direkt nichts entnehmen, weshalb insbesondere der Vertragszweck zu
berücksichtigen sei. Zweck der zu liefernden Soll-Werte sei es gewesen, der
Beschwerdegegnerin taugliche Vorschläge zur Optimierung ihrer
Wirtschaftsinformationsbezüge zu unterbreiten. Damit die Beschwerdegegnerin
die Vorschläge habe realisieren können, hätte die Y.________ AG die
Einsparungsmöglichkeiten, bei denen es sich um mögliche Vertragsschlüsse mit
anderen Providern zu günstigeren Konditionen handle, substanziiert darlegen
müssen. Dazu sei aufzuzeigen gewesen, auf welchen Alternativofferten der
betreffenden Provider oder konkret anwendbaren Preislisten die Soll-Werte
beruhten. Dies ergebe sich jedoch nicht aus der Source Matrix Soll-Zustand
oder der Wirtschaftsdaten-Auswertung. Hinzu komme, dass möglicherweise
befristete Verträge bestünden, deren Auflösung nur gegen Abstandszahlungen zu
erreichen sein könnte. Dadurch könnten sich die Einsparungen und damit das
Erfolgshonorar der Y.________ AG reduzieren. Dass die Y.________ AG
diesbezügliche Abklärungen getroffen hätte, habe der Beschwerdeführer nicht
behauptet. Mit der Nennung nackter Zahlen gemäss Wirtschaftsdaten-Auswertung
werde demnach der Vertrag nicht erfüllt.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den aus Art. 8 ZGB
abgeleiteten bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch verletzt, indem sie
angenommen habe, die von der Beschwerdegegnerin bestrittene Übergabe der
"Wirtschaftsdaten Grobanalyse Ver. 2.0/5.3.2001" und der "Wirtschaftsdaten
Analyse / Auswertung Vers. 1.0/12.6.2001" habe nicht stattgefunden, ohne die
vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen- und persönlichen Befragungen
durchzuführen.

2.3 Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass die
Beschwerdegegnerin bestritten hat, die vom Beschwerdeführer angerufenen
Dokumente erhalten zu haben. Zudem prüfte die Vorinstanz, ob die Y.________
AG mit diesen Dokumenten den Vertrag erfüllte. Daraus ergibt sich, dass die
Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe diese Unterlagen
erhalten, weshalb insoweit keine Verletzung des Beweisführungsanspruchs
vorliegt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verlange bezüglich der
Soll-Werte eine über die vertragliche Leistungspflicht hinausgehende
Darlegung von Berechnungen. Der Vertrag enthalte keine Pflicht, die von der
Y.________ AG zur Erstellung der Soll-Konfiguration verwendeten Daten
nachzuweisen. Die vertragliche Pflicht bestehe einzig darin,
Entscheidgrundlagen in Form von mindestens drei Varianten von
Optimierungsvorschlägen aufzuzeigen und entsprechende Source-Matrixen und
optimierte Konfigurationssheets auszuarbeiten. Die Beschwerdegegnerin sei mit
den ihr übergebenen Unterlagen in der Lage gewesen, die aufgezeigten
Einsparungen ohne weiteres umzusetzen, da für jeden Dateninhalt ein
Datenlieferant mit der entsprechenden Anzahl Arbeitsplätze aufgezeigt worden
sei.

3.2 Vertragliche Vereinbarungen sind, wenn ein übereinstimmender wirklicher
Parteiwille nicht ermittelt werden kann (Art. 18 Abs. 1 OR), aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter
denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten. Zu
berücksichtigen ist insbesondere der vom Erklärenden verfolgte
Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen
durfte und musste (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f. mit Hinweisen).

3.3 Aus dem Wortlaut des umstrittenen Vertrages ergibt sich keine Pflicht der
Y.________ AG, die Herleitung der in den Soll-Konfigurationen angeführten
Angaben im einzelnen nachzuweisen. Demnach ist insoweit gemäss der
zutreffenden Annahme der Vorinstanz auf den erkennbaren Vertragszweck
abzustellen. Dieser verlangte, dass die Beschwerdegegnerin die von der
Y.________ AG vorgeschlagenen Einsparungsmöglichkeiten umsetzen bzw.
realisieren konnte. Dies setzte voraus, dass die Y.________ AG den
ursprünglichen Ist-Zustand erfasst, die aktuellen Bedürfnisse definiert,
entsprechende Lösungsvarianten ausarbeitet und bezüglich des Soll-Zustands
aufzeigt, bei welchem Lieferanten die Beschwerdegegnerin die aktuellen
Bedürfnisse zu welchem Preis decken kann. Inwiefern der Vertragszweck
erfordern sollte, dass die Y.________ AG im Einzelnen aufzeigt und belegt, ob
die angegebenen Bezugsmöglichkeiten auf konkreten Offerten oder allgemeinen
Preisangaben der Lieferanten beruhten, ist aufgrund der Erwägungen der
Vorinstanz nicht nachvollziehbar, zumal zur Realisierung der aufgezeigten
Einsparungen genügt, dass die Beschwerdegegnerin die in den
Soll-Konfigurationen aufgeführten Informationsleistungen zu den angegebenen
Preisen tatsächlich beziehen konnte.

4.
4.1 Bereits in der Klage machte der Beschwerdeführer geltend, die von der
Y.________ AG erarbeiteten Soll-Konfigurationen seien von der
Beschwerdegegnerin nie substantiiert bestritten worden (Klage, S. 12). Vor
Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer erneut vor, die Beschwerdegegnerin
habe nie eine substantiierte Mängelrüge erhoben und vorprozessual nie geltend
gemacht, sie hätte die aufgezeigten Einsparungen in einem gewissen Bereich,
einer Filiale, einem Datenprodukt oder mit einem Datenlieferanten nicht
erreicht. Erst in der Klageantwort habe die Beschwerdegegnerin eingewendet,
eine der aufgeführten Zahlen sei falsch, weshalb die von der Y.________ AG
behaupteten Einsparungen nicht oder nicht im nachgewiesenen Umfang hätten
realisiert werden können.

4.2 Der Einwand der unterlassenen rechtzeitigen Mängelrüge ist nur
rechtserheblich, wenn die umstrittene Unterbreitung der Soll-Werte als
Werkvertrag zu qualifizieren ist, der im Gegensatz zum Auftrag Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten bezüglich des abgelieferten Werks vorsieht. Die Frage
der Vertragsqualifikation wird als Rechtsfrage vom Bundesgericht von Amtes
wegen geprüft (Art. 106 BGG). Es ist dabei weder an die in der Beschwerde
geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden
(Urteil 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.1; vgl. zum OG: BGE 130 III 136
E. 1.4).
4.3 Bei einem Auftrag hat der Beauftragte die ihm übertragenen Geschäfte
vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR), während sich beim
Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller
zur Leistung einer Vergütung verpflichtet (Art. 363 OR). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sowohl körperliche wie auch
unkörperliche Arbeitsergebnisse Gegenstand eines Werkvertrages bilden (BGE
127 III 328 E. 2a; 130 III 458 E. 4 S. 461, je mit Hinweisen). Bei
unkörperlichen Arbeitsergebnissen ist von einem Werkvertrag auszugehen, wenn
das Resultat nach objektiven Kriterien überprüft und als richtig oder falsch
qualifiziert werden kann. Dagegen ist von einem Auftrag auszugehen, wenn die
Richtigkeit des Ergebnisses nicht objektiv überprüft werden kann (BGE 127 III
38 E. 2c S. 330; 130 III 458 E. 4 S. 461 f., je mit Hinweisen).

4.4 Unbestritten ist, dass die Y.________ AG mit den zu erstellenden
Soll-Werten der Beschwerdegegnerin taugliche Vorschläge zur Optimierung ihrer
Wirtschaftsinformationsbezüge entsprechend der Bedürfnisanalyse zu
unterbreiten hatte, wobei es sich bei den Einsparungsmöglichkeiten um
mögliche Vertragsschlüsse mit anderen Providern zu günstigeren Konditionen
handelt. Die Beschwerdegegnerin konnte die vorgeschlagenen Verträge nur unter
der Voraussetzung abschliessen, dass die von der Y.________ AG genannten
Lieferanten bereit waren, im massgeblichen Zeitpunkt die umschriebenen
Leistungen zu den angegebenen Konditionen zu erbringen. Ob diese
Voraussetzung gegeben war, konnte insbesondere durch eine Anfrage bei den
Lieferanten abgeklärt werden. Damit war bezüglich der Soll-Werte eine nach
objektiven Kriterien überprüfbare Leistung geschuldet, weshalb der Vertrag
zwischen der Y.________ AG und der Beschwerdegegnerin insoweit als
Werkvertrag zu qualifizieren ist.

4.5 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller gemäss Art. 367 Abs. 1 OR,
sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit
zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
Unter Ablieferung im Sinne dieser Bestimmung ist die in der Absicht der
Vertragserfüllung vorgenommene Übergabe des beendeten, wenn auch allenfalls
mangelhaften Werkes an den Besteller zu verstehen (BGE 129 III 738 E. 7.2 S.
748; 115 II 456 E. 4, je mit Hinweisen, vgl. auch Zindel/Pulver, Basler
Kommentar, 4. Aufl., N. 3 zu Art. 367 OR). Die Abgrenzung zwischen nicht
fertiggestelltem und mangelhaftem Werk kann schwierig sein. Massgebend ist
insoweit, ob der Unternehmer zum Ausdruck brachte, dass die Arbeiten beendet
sind (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 3 zu Art. 367 OR; Urteil 4C.469/2004 vom 17.
März 2005, E. 2). Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Unternehmer dem
Besteller die Schlussrechnung zukommen lässt, weshalb dieser danach nach Treu
und Glauben gehalten ist, seinen Prüfungs- und Rügeobliegenheiten
nachzukommen (Urteile 4C.469/2004 vom 17. März 2005 E. 2.7; 4C.132/1994 vom
12. September 1994, E. 4b; Zindel/Pulver, a.a.O., N. 3 zu Art. 367 OR).
Bestehen keine spezifischen Verkehrsübungen, so ist dem Besteller zur Prüfung
des Werks die Zeit einzuräumen, die üblicherweise erforderlich ist, um ein
Werk der betreffenden Art unter Berücksichtigung besonderer vertraglich
festgelegten Anforderungen sorgfältig zu prüfen (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 6
zu Art. 367; vgl. auch BGE 81 II 56 E. 3b). Bezüglich der Anzeige der
entdeckten Mängel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
siebentägige Rügefrist angemessen, wenn ein Zuwarten mit der Rüge zu keiner
Vergrösserung des Schadens führt (Urteil 4C.82/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.3,
abgedruckt in: Pra 2004 Nr. 146 S. 827). Die Mängelrüge muss inhaltlich so
substantiiert sein, dass der Unternehmer erkennen kann, welche Mängel geltend
gemacht werden und er diese selber feststellen kann (Urteil 4C.76/1991 vom
10. Juli 1991, E. 1a publiziert in: SJ 1992 S. 103 f., 105; Urteil
4C.231/2004 vom 8. Oktober 2004 E. 2.3.1). Der Besteller hat die rechtzeitige
Mängelanzeige und der Unternehmer den Zeitpunkt der Übernahme des Werkes zu
beweisen (BGE 107 II 50 E. 2a S. 54; Urteil 4C.95/1990 vom 6. Juli 1990 E. 2,
abgedruckt in: Rep 1991 S. 373 f. mit Hinweisen).

4.6 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz steht fest, dass die Y.________ AG
die vom Beschwerdeführer angerufenen Dokumente der Beschwerdegegnerin
aushändigte und ihr auch die Schlussabrechnung zukommen liess. Hingegen geht
aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die
Beschwerdegegnerin diese Dokumente erhielt und ob und wann diese von ihr
gemäss den Regeln über den Werkvertrag geprüft und substantiiert gerügt
wurden. Der Sachverhalt ist daher bezüglich dieser tatsächlichen Fragen zu
ergänzen, weshalb das angefochtene Urteil gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Damit ist die Beschwerdeführerin lediglich mit ihrem Eventualantrag auf
Rückweisung, nicht jedoch mit ihrem Antrag auf Gutheissung der Klage
durchgedrungen, weshalb die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist. Bei
diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Partei zu verpflichten, der
anderen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: