Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.515/2007
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4A_515/2007 /len

Urteil vom 15. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Umbach.

Vertriebspartner-Vertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 5. November 2007.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2007 gegen das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2007 Beschwerde in
Zivilsachen einreichte und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 aufgefordert
wurde, bis am 11. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 7'500.--
einzuzahlen;
dass die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2007 aufgefordert wurde, bis am
11. Januar 2008 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und bis am 28. Januar
2008 zur Beschwerde Stellung zu nehmen;
dass die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf Gesuch der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2008 bis zum 7. Februar 2008
erstreckt wurde;
dass die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2007 eine Stellungnahme zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung einreichte, mit der sie dessen Abweisung
beantragte;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 3. Januar
2008 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss innerhalb der ihr
bis 11. Januar 2008 angesetzten Frist nicht einzahlte, worauf ihr mit
Verfügung vom 18. Januar 2008 in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 BGG eine
Nachfrist bis zum 4. Februar 2008 angesetzt wurde mit dem Hinweis, dass auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss innerhalb
der angesetzten Frist nicht bezahlt werde;
dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der
ihr angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb in Anwendung von Art. 63
Abs. 2 BGG auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Verursacherprinzip kosten- und
entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 und 68 Abs. 4 BGG);
dass Schuldnerin der Parteientschädigung gemäss dem Wortlaut des Gesetzes die
am Verfahren beteiligte Partei ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die sie in ihrer
Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2008 vertritt (S. 14 unten), nicht die
Möglichkeit besteht, die Organpersonen der Beschwerdeführerin und "weitere in
die Beschwerdeerhebung involvierte Personen" solidarisch mit der
Beschwerdeführerin zur Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin