Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.514/2007
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4A_514/2007 /len

Urteil vom 22. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Mazan.

Erbengemeinschaft B.A.________ sel., bestehend aus:
1.C.A.________,
2.D.A.________,
3.E.A.________,
4.F.A.________,
5.G.A.________,
6.H.A.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,

gegen

1.K.J.________,
2.Erbengemeinschaft L.J.________, bestehend aus:
2.1 K.J.________,
2.2 M.J.________,
2.3 N.J.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann.

Kaufvertrag; Zahlungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 30. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 28. August 2000 schlossen K.J.________ und seine unterdessen verstorbene
Ehefrau mit der Erbengemeinschaft des B.A.________, bestehend aus
C.A.________, D.A.________, E.A.________, F.A.________, G.A.________ und
H.A.________ (Beschwerdeführer 1-6), einen öffentlich beurkundeten
Kaufvertrag über ein Grundstück X.________ zum Kaufpreis von "pauschal" Fr.
3'000'000.--. Das Grundstück lag in der Bauzone 5, wo gemäss § 20 Abs. 1 der
damaligen Bauordnung nur aufgrund eines Gestaltungsplanes, der sich über die
ganze Bauzone zu erstrecken hatte, gebaut werden durfte. Der Gemeinderat
genehmigte am 29. April 2002 den neu eingereichten Gestaltungsplan,
bewilligte das Bauvorhaben der Käufer und wies die von G.A.________
(Beschwerdeführer 5) erhobene Einsprache ab. Auf dessen Beschwerde hob der
Regierungsrat mit Entscheid vom 15. April 2003 die Baubewilligung auf, weil
der Gemeinderat den nicht von allen Beschwerdeführern unterzeichneten
Gestaltungsplan aus formellen Gründen an die Bauherrschaft hätte zurückweisen
müssen. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5.
August 2003. In der Folge weigerte sich der Beschwerdeführer 5 trotz
mehrmaliger Aufforderung, den in Anpassung an die Bauvorschriften revidierten
Gestaltungsplan zu unterzeichnen. K.J.________ und die Erben seiner
zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau, die Erbengemeinschaft L.J.________,
bestehend aus K.J.________, M.J.________ und N.J.________ (Beschwerdegegner)
erklärten mit Schreiben vom 23. Januar 2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

B.
Am 29. Oktober 2004 stellten die Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug das
Begehren, die Beschwerdeführer gegen Rückübertragung des Grundstücks
X.________ unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihnen Fr.
3'966'608.-- (bestehend aus Fr. 3'000'000.-- als Rückerstattung des
Kaufpreises, Fr. 512'500.-- entsprechend 5 % Zins für die Zeit vom 1.
September 2000 bis 31. Januar 2004 sowie Fr. 454'108.-- als Ersatz für
nutzlos gewordene Planungs- und Anwaltskosten) nebst 5 % Zins seit 5. Februar
2004 zu bezahlen. Am 29. Mai 2006 verpflichtete das Kantonsgericht Zug die
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit, den Beschwerdegegnern Zug
um Zug gegen die Rückübereignung der Liegenschaft X.________ Fr. 3'512'500.--
nebst 5 % Zins auf Fr. 3'000'000.-- seit 5. Februar 2004 und auf Fr.
512'000.-- seit 29. Oktober 2004 sowie Fr. 178'673.10 nebst 5 % Zins seit 5.
Februar 2004 zu bezahlen. Das Kantonsgericht merkte sodann vor, dass sich die
Beschwerdegegner ein Nachklagerecht vorbehalten haben. Auf Berufung der
Beschwerdeführer bestätigte das Obergericht des Kantons Zug das angefochtene
Urteil am 30. Oktober 2007.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Dezember 2007 beantragen die
Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Abweisung der Klage, soweit den
Beschwerdegegnern damit mehr als der Kaufpreis von Fr. 3'000'000.-- gegen
Rückübertragung der Liegenschaft zugesprochen wurde. Insbesondere sei die
Klage abzuweisen mit Bezug auf die Forderung der Beschwerdegegner auf
Bezahlung eines Zinses von Fr. 512'000.-- für die Zeit vom 1. September 2000
bis zum 31. Januar 2004 sowie für die Forderung auf Zahlung eines Zinses von
5 % auf Fr. 3'000'000.-- seit dem 5. Februar 2004, mit Bezug auf die
Forderung auf Zahlung eines Zinseszinses auf Fr. 512'500.-- seit 29. Oktober
2004 und mit Bezug auf die Forderung von Fr. 187'673.10 nebst 5 % Zins seit
5. Februar 2004.
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
des angefochtenen Urteils. Das Obergericht stellt seinerseits Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hielt für erstellt, dass der zur Unterschrift vorgelegte
Gestaltungsplan sowohl dem kommunalen als auch dem kantonalen Recht
entsprochen habe. Da die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zugesichert
hätten, dass das Grundstück nach deren Vorstellungen und gemäss den
Vorschriften der Bauordnung überbaut werden könne und keinerlei Verstösse
gegen die Bauordnung eine Nichtunterzeichnung des Gestaltungsplanes durch die
Beschwerdegegner gerechtfertigt habe, hätten die Beschwerdeführer mit der
Verweigerung der Unterschrift des Beschwerdeführers 5 ihre vertragliche
Nebenpflicht zur Förderung des Gebrauchszwecks verletzt, die für die
Vertragserfüllung von grundlegender Bedeutung sei. Die Beschwerdeführer
hätten von Anfang an gewusst, dass die Beschwerdegegner das Grundstück
ausschliesslich zum Zweck der Überbauung erwerben wollten. Die Überbaubarkeit
des Grundstücks sei einzig deshalb nicht gegeben, weil sich der
Beschwerdeführer 5 weigere, den Gestaltungsplan zu unterzeichnen. Den
Beschwerdegegnern sei nicht zuzumuten, die Unterschrift gerichtlich zu
erstreiten, da dies zwangsläufig mit einer erheblichen Bauverzögerung
verbunden wäre. Die Vorinstanz hielt aus diesen Gründen dafür, die
Beschwerdegegner seien befugt gewesen, in analoger Anwendung von Art. 107
Abs. 2 OR vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Insoweit lassen die Beschwerdeführer explizit das Urteil der Vorinstanz
gelten, und sie anerkennen, gegen Rückübertragung des Grundstücks Zug um Zug
Fr. 3'000'000.-- zu schulden. Darauf ist nicht zurückzukommen. Dagegen
beanstanden sie, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnern darüber hinaus
gestützt auf Art. 109 OR weitere Beträge (Zins und Schaden) zusprach.

2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar
eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich,
falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die
Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die
Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan
wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (vgl. BGE 121 III 397
E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Soweit eine Verletzung von
Grundrechten und kantonalem oder interkantonalem Recht geltend gemacht wird,
findet der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen keine Anwendung,
sondern es gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen
darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Der Richter untersucht den
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine
Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der
Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397
mit Hinweis).

2.2 Was den erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzbetrag von Fr.
187'673.10 anbelangt, stellte die Vorinstanz fest, die Summe setze sich
zusammen aus Fr. 11'380.-- Resthonorar für effektiv erbrachte Teilleistungen
in der Vorprojekt-, Projekt- und Ausführungsvorbereitungsphase, aus Fr.
45'792.40 als Entschädigung für die vorzeitige Kündigung des
Architektenvertrags, aus Fr. 114'410.35 für Planungs- und Nebenkosten sowie
aus Anwaltskosten ab 29. Juli 2003 von insgesamt Fr. 16'090.35. Angesichts
dieser Aufgliederung wären die Beschwerdeführer nach Auffassung der
Vorinstanz in der Lage gewesen, die einzelnen Positionen konkret zu
bestreiten. Zudem habe das Kantonsgericht berücksichtigt, dass die
Planungskosten nur so weit zuzusprechen seien, als sie auch angefallen wären,
wenn der Gestaltungsplan von Anfang an den gesetzlichen Vorschriften
entsprochen hätte. Unter diesen Umständen erachtete die Vorinstanz die
Vorbringen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren, wonach das
Kantonsgericht unzulässigerweise mit pauschalen, nicht nachvollziehbaren
Ausführungen die Behauptungen der Beschwerdegegner zum weiteren Schaden
einfach übernommen habe, als ungenügend im Hinblick auf die Anforderungen an
eine Berufungsbegründung nach § 201 Abs. 1 ZPO/ZG und den Vorwurf der
ungeprüften Übernahme der klägerischen Behauptungen für unberechtigt.

2.3 In der Beschwerde werden die betreffenden Ausführungen der kantonalen
Berufung zunächst kopiert, worauf die Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
ohne auf die Begründung im angefochtenen Urteil einzugehen, ihre Sicht der
Dinge unterbreiten. Inwiefern die Vorinstanz das kantonale Prozessrecht,
namentlich § 201 Abs. 1 ZPO, willkürlich angewandt haben soll, zeigen sie
auch nicht ansatzweise auf. Die Beschwerdeführer verfehlen auch im Verfahren
vor Bundesgericht die Begründungsanforderungen (E. 2.1 hiervor). Insoweit ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer stellen sodann in Abrede, dass sie den
Beschwerdegegnern ab dem Zeitpunkt der Hingabe des Kaufpreises bis zur
tatsächlichen Rückübertragung einen Zins schulden. Die Rückabwicklung des
Kaufgeschäfts wirke ex nunc und nicht ex tunc. Wenn aber den
Beschwerdegegnern bereits ab Zahlung des Kaufpreises ein Zins von 5 %
zugestanden würde, bliebe ausser Acht, dass die Kläger bis zum Datum der
Rückgabe Eigentümer des Grundstücks seien, dieses gebrauchen und benutzen und
auch grundpfandrechtlich belasten konnten.

3.2 Nach Art. 109 OR kann der Gläubiger nach dem Rücktritt vom Vertrag die
versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern (Abs.
1). Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages
erwachsenen Schadens, sofern sich der Schuldner nicht exkulpieren kann (Abs.
2). Nach dem Wortlaut des Gesetzes richtet sich der Schadenersatzanspruch auf
"Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens". Daraus
schliesst ein überwiegender Teil der Lehre und das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung, dass der Ersatz des negativen Vertragsinteresses geschuldet
ist (BGE 123 III 16 E. 4b, mit Hinweisen; Urteil 4C.286/2005 vom 18. Januar
2006, E. 2.4). Gilt es aber, den Vermögenszustand des Zurücktretenden
herzustellen, wie wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre, ergibt sich
daraus zwingend die Wirkung ex tunc. Mit Bezug auf den Kaufpreis ist von
einem Rückforderungsanspruch auf den Zeitpunkt auszugehen, in dem der
Kaufpreis in Erfüllung des hinfällig gewordenen Vertragsverhältnisses
geleistet wurde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz
daher zu Recht Wirkung des Rücktritts ex tunc angenommen (Wolfgang Wiegand,
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2007, N. 5 zu Art. 109 OR). Sollten die
Beschwerdegegner tatsächlich aus dem Grundstück Nutzen gezogen haben, etwa
indem sie es vermietet hätten, wären allfällige Einkünfte, soweit
rechtsgenügend geltend gemacht, bei der Berechnung des negativen Interesses
zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdegegner aus dem Grundstück tatsächlich
Nutzen gezogen hätten, hat die Vorinstanz nicht festgestellt und behaupten
die Beschwerdeführer nicht. Ihre Kritik ist daher unbegründet.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Vorinstanz habe mit
der Zusprechung eines Zinses von 5 % ab dem 29. Oktober 2004 auch auf dem
bereits errechneten Zinsbetrag von Fr. 512'000.-- einen Verzugszins berechnet
und damit gegen das Zinseszinsverbot gemäss Art. 105 Abs. 3 OR verstossen.
Die Beschwerdegegner wenden in prozessualer Hinsicht ein, bei der Berufung
auf das Zinseszinsverbot handle es sich um unzulässiges neues rechtliches
Vorbringen.

4.2
4.2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit
Hinweisen).

4.2.2 Ob die Vorinstanz das Zinseszinsverbot verletzt hat, ist eine
Rechtsfrage, welche, soweit sie nicht auf neue Tatsachen abgestützt wird,
nicht vom Novenverbot des Art. 99 Abs. 1 BGG berührt wird (Ulrich Meyer,
Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 99 BGG). Bei der Anrufung des
Zinseszinsverbots handelt es sich auch nicht um ein neues Begehren im Sinne
von Art. 99 Abs. 2 BGG, da sämtliche Beschwerdeführer vor Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt haben. Vielmehr bedeuten die in
der Beschwerde gestellten Anträge auf Abweisung der Zins- und
Schadenersatzforderung unter Anerkennung der Pflicht zur Zahlung des
Kaufpreises gegen Rückübertragung der Liegenschaft eine Einschränkung
gegenüber den im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren, die stets
zulässig ist.

4.3 In der Sache ist die Beschwerde in diesem Punkte offensichtlich
begründet. Im Vertragsrecht gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass
Schadenszins und Verzugszins nicht kumulativ beansprucht werden dürfen, weil
sie funktional denselben Zweck erfüllen (BGE 122 III 53 E. 4a mit Hinweisen).
Dieser für das Vertragsrecht entwickelte Grundsatz, dass Zinsen linear auf
dem Kapital bis zur Bezahlung anwachsen und grundsätzlich auch im Prozess
keine Zinseszinsen zuzusprechen sind, wurde in BGE 131 III 12 E. 9.4 auch für
das Haftpflichtrecht übernommen und hat nunmehr allgemeine Geltung. Soweit
die Vorinstanz das Urteil des Kantonsgerichts auch insoweit schützte, als
dieses auf dem bereits zur Kaufpreissumme geschlagenen Zins ab dem 29.
Oktober 2004 wiederum einen Zins von 5 % zusprach, verstiess sie ihrerseits
gegen Art. 105 Abs. 3 OR. Insoweit ist die Beschwerde begründet.

5.
Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Das angefochtene Urteil
ist aufzuheben und die Beschwerdeführer sind unter solidarischer Haftbarkeit
zu verpflichten, den Beschwerdegegnern Zug um Zug gegen die Rückübereignung
der Liegenschaft X.________ Fr. 3'000'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. September
2000 sowie Fr. 187'673.10 nebst 5 % Zins seit 5. Februar 2004 zu bezahlen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang - die Beschwerdeführer dringen einzig mit ihrer
Kritik betreffend Zusprechung von Zinseszins durch - sind die Gerichtskosten
von Fr. 9'000.-- zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern und zu einem Drittel
den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftbarkeit. Die
Beschwerdeführer haben sodann den Beschwerdegegnern unter solidarischer
Haftbarkeit eine reduzierte Entschädigung für das bundesgerichtliche
Verfahren zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 30. Oktober 2007 aufgehoben und
Ziff. 1.1 des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2006 wie folgt neu
gefasst:
"Die Beklagten (Beschwerdeführer) werden unter solidarischer Haftbarkeit
verpflichtet,
a)den Klägern (Beschwerdegegnern) Zug um Zug gegen die Rückübereignung der
Liegenschaft X.________ den Betrag von Fr. 3'000'000.-- nebst 5 % Zins seit
1. September 2000 zu bezahlen;
b)den Klägern (Beschwerdegegnern) überdies den Betrag von Fr. 187'673.10
nebst Zins zu 5 % seit 5. Februar 2004 zu bezahlen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und
das angefochtene Urteil bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden zu zwei Dritteln den
Beschwerdeführern und zu einem Drittel den Beschwerdegegnern, je unter
solidarischer Haftbarkeit, auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu
entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Mazan