Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.511/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_511/2007 /len

Urteil vom 8. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,

gegen

1. A.________, Beschwerdegegnerin 1,
2. B.________, Beschwerdegegner 2,
3. C.________, Beschwerdegegnerin 3,
Beschwerdegegner 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt André Raeber.

Gegenstand
Leibrentenvertrag; Hinterlegung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 23. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ (Beschwerdeführerin) schloss im Jahre 1999 mit einer Stiftung
mit Sitz in Vaduz einen Leibrentenvertrag ab, bei welchem C.________
(Beschwerdegegnerin 3) und ihr Ehemann B.________ (Beschwerdegegner 2) als
versicherte Personen bezeichnet wurden. Die Beschwerdeführerin verpflichtete
sich, zu deren Lebzeiten eine monatliche Rente von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
Ferner war eine Prämienrückgewähr nach dem Tode beider versicherter Personen
vereinbart, abzüglich bereits bezogener Rentenraten. Als Begünstigte im
Erlebensfall wurde die versicherte Person selbst und im Todesfall die
Versicherungsnehmerin aufgeführt. Die Begünstigung wurde nicht unwiderruflich
erklärt.

B.
Im Jahre 2000 wurde die Stellung der Versicherungsnehmerin an Frau D.________
(Erblasserin) übertragen. Diese verstarb am 30. Januar 2006 in Monaco und hatte
als Universalerbin A.________ (Beschwerdegegnerin 1) eingesetzt, welche in der
neu ausgestellten Police vom 6. November 2006 als Versicherungsnehmerin
aufgeführt ist. Die Beschwerdegegnerin 1 verlangt den Rückkaufswert der
Versicherung, während die Beschwerdegegner 2 und 3 mit dem Rückkauf der
Versicherung, der Einstellung der monatlichen Rentenzahlungen und einer
Auszahlung des Rückkaufswerts an die Beschwerdegegnerin 1 nicht einverstanden
sind.

C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr
die Hinterlegung des Rückkaufswerts der Police sowie gewisser Rentenzahlungen
zu bewilligen. Nachdem der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes
Winterthur die Hinterlegung provisorisch bewilligt hatte, wies er das Gesuch
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2007 ab. Den gegen diese
Verfügung ergriffenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 23. Oktober 2007 ab.

D.
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Zivilsachen und beantragt dem
Bundesgericht im Wesentlichen, die Hinterlegung des Rückkaufswerts (Fr.
1'952'496.--) und der Renten von Fr. 147'742.-- (01.05.2006 - 30.11.2006) zu
bewilligen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das
Bundesgericht am 9. Januar 2008 ab. Die Beschwerdegegner 2 und 3 schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1, welche
vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertreten ist, enthält keinen
eigentlichen Antrag. Soweit ersichtlich, schildert die Beschwerdegegnerin 1 den
Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht und bedauert die vom Bundesgericht zur
Zulässigkeit des Widerrufs einer Begünstigungsklausel ergangene Rechtsprechung
(BGE 133 III 669 ff.), welche von der kantonalen Praxis abweiche.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 3 von den
kantonalen Instanzen nicht als Partei aufgeführt worden sei, obwohl sowohl der
Beschwerdegegner 2 als auch die Beschwerdegegnerin 3 versicherte Personen und
Begünstigte gemäss Versicherungsvertrag seien. Dies sei in der Replik vom 9.
Mai 2007 an die erste Instanz zwar ergänzt, offenbar aber versehentlich nicht
korrigiert worden. Die Ergänzung sei notwendig, damit die Beschwerdeführerin
durch die beantragte Hinterlegung gegenüber beiden Begünstigten gültig befreit
werde.

1.1 Der Einzelrichter hat die Beschwerdegegnerin 3 bewusst nicht aufgeführt. Er
begründete dies damit, dass es Sache der Beschwerdeführerin sei, die Parteien
zu bezeichnen. Ob er dabei die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der
Replik übersah, kann offen bleiben. Nach Art. 75 BGG ist die Beschwerde in
Zivilsachen nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig. Die
Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, dass sie vor der Vorinstanz eine
entsprechende Rüge vorgebracht hat. Damit fällt eine Ergänzung des Sachverhalts
mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ausser Betracht. Überdies kann ein
Beschwerdeführer, wenn er direkt Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des
Obergerichts erhebt, grundsätzlich nur Rügen vorbringen, die von der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde, welche gemäss der Rechtsmittelbelehrung des
Obergerichts gegeben wäre, ausgeschlossen sind (Peter Reetz, Das neue
Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in
Zivilsachen, Auswirkungen auf die Anfechtung von Entscheiden des Zürcher
Obergerichts und Handelsgerichts, in SJZ 103 [2007] S. 29 ff., S. 37).

1.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 3 richtet, ist
nicht darauf einzutreten. Dies schadet der Beschwerdeführerin aber nicht, da
die erste Instanz festhielt, der Beschwerdegegner 2 sei gemäss der Police der
Erstbegünstigte; erst wenn er ausfalle, komme die Beschwerdegegnerin 3 zum
Zuge. Diesen Aspekt thematisieren weder die Vorinstanz in ihrem Entscheid noch
die Parteien in ihren Rechtsschriften an das Bundesgericht, weshalb es dabei
sein Bewenden hat. Nach dem Gesagten kommt die Beschwerdegegnerin 3 vor Ausfall
des Beschwerdegegners 2 nicht als Gläubigerin in Betracht, weshalb keine Rolle
spielt, dass sie am Verfahren nicht beteiligt ist. Ob die von der
Beschwerdeführerin behauptete Ungewissheit über die Berechtigung noch besteht,
falls die Berechtigung der Beschwerdegegnerin 3 aktuell wird, ist offen. Erst
mit Ableben des Beschwerdegegners 2 müsste sich die Beschwerdeführerin, falls
in diesem Zeitpunkt (noch) eine Ungewissheit besteht, auch gegenüber der
Beschwerdegegnerin 3 die Hinterlegung bewilligen lassen.

2.
Nach Art. 96 OR ist der Schuldner unter anderem zur Hinterlegung wie beim
Verzug des Gläubigers berechtigt, wenn die Erfüllung der schuldigen Leistung
infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder
an diesen noch an einen Vertreter geschehen kann. Art. 168 OR kommt als
Spezialfall von Art. 96 OR zur Anwendung, wenn streitig ist, wem eine Forderung
zusteht (Schraner, Zürcher Kommentar, N. 6, 17 ff. und 25 zu Art. 96 OR; Weber,
Berner Kommentar, N. 9 und 17 ff. zu Art. 96 OR).

2.1 Da der Schuldner mit zulässiger Hinterlegung die in diesem Zeitpunkt
fälligen Forderungen erfüllt, ist massgeblich, ob im Zeitpunkt der Hinterlegung
eine unverschuldete Ungewissheit bestand (so schon BGE 59 II 226 E. 2 S. 235).
Ob eine allfällige Ungewissheit weiterhin besteht, obwohl das Bundesgericht
inzwischen in BGE 133 III 669 festgehalten hat, das Recht, eine
Versicherungsklausel zu widerrufen, erlösche mit dem Tod des
Versicherungsnehmers und gehe nicht auf die Erben über, ist nicht
entscheiderheblich, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien
nicht einzugehen ist.

2.2 Die Hinterlegung gehört zum materiellen Recht. Der Schuldner kann sich
dadurch nur befreien, wenn ihre Voraussetzungen gemäss Bundesrecht erfüllt
sind. Dieses schreibt jedoch nicht schon dem Hinterlegungsrichter eine
entsprechende Prüfung vor, sondern trägt ihm nur die Bezeichnung der
Hinterlegungsstelle auf (Art. 92 Abs. 2 OR). Ob einer solchen Hinterlegung
befreiende Wirkung zukommt, entscheidet erst der ordentliche Richter, falls der
angebliche Gläubiger trotz der Hinterlegung den Schuldner auf Erfüllung belangt
(BGE 105 II 273 E. 2 S. 276). Weist das kantonale Recht den
Hinterlegungsrichter an, vorfrageweise das Bestehen von Hinterlegungsgründen zu
prüfen (vgl. § 220 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976
[Zivilprozessordnung; LS 271; ZPO/ZH]), darf dadurch die dem Schuldner von
Bundesrechts wegen eingeräumte Möglichkeit, sich durch Hinterlegung zu
befreien, nicht vereitelt werden. Daher darf der Hinterlegungsrichter das
Hinterlegungsgesuch nur abweisen, wenn es offensichtlich unhaltbar ist (Weber,
a.a.O., N. 100 zu Art. 92 OR). Andernfalls würde der Schuldner ernstlich
benachteiligt, weil die Verweigerung der Hinterlegung ihn endgültig dieser
Erfüllungsmöglichkeit beraubt, während der Gläubiger sich wie dargelegt über
eine zu Unrecht bewilligte Hinterlegung hinwegsetzen kann (BGE 105 II 273 E. 2
S. 276 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Der Entscheid über die Hinterlegung gemäss § 220 ZPO/ZH schliesst das
Verfahren ab (René Bussien, Die gerichtliche Hinterlegung nach Zürcher
Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1981, S. 149 f.). Damit liegt ein Endentscheid
im Sinne von Art. 90 BGG vor. Da der notwendige Streitwert erreicht wird,
erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen bezüglich der Beschwerdegegnerin 1
und bezüglich des Beschwerdegegners 2 als zulässig.

2.4 Während mit der Bewilligung der Hinterlegung, wie dargelegt, ein
Schwebezustand geschaffen wird, verschliesst die Abweisung der Hinterlegung dem
Schuldner diese von Bundesrechts wegen vorgesehene Erfüllungsmöglichkeit
definitiv. Es liegt mithin kein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne
von Art. 98 BGG vor. Daher prüft das Bundesgericht frei, ob die Verweigerung
der Hinterlegung Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG i.V.m. Art. 106 BGG).
Ob anders zu urteilen wäre, wenn die Hinterlegung bewilligt und damit nicht
definitiv über deren Zulässigkeit entschieden würde, kann offen bleiben.

3.
Der zu beurteilende Sachverhalt weist internationale Bezüge auf. Letzter
Wohnsitz der Erblasserin, einer deutschen Staatsangehörigen, war Monaco. Da im
Vertrag die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts vereinbart wurde, prüfte die
Vorinstanz gestützt auf Art. 116 IPRG nach diesem Recht, ob die Voraussetzungen
für eine Hinterlegung gegeben seien. Insoweit wird der angefochtene Entscheid
von keiner Partei beanstandet, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.

4.
Die Vorinstanz erkannte, die Rückkaufserklärung der Beschwerdegegnerin 1 sei
erst mit Schreiben vom 1. November 2006 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe
für die Beschwerdeführerin keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers
herrschen können. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin in
keiner Weise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene
Entscheid diesbezüglich Recht verletzt. Sie beschränkt sich darauf zu
behaupten, diesbezüglich forderten die Prätendenten exakt die gleichen fälligen
Leistungen. Mit Bezug auf die verweigerte Hinterlegung von Fr. 147'742.-- für
nicht ausbezahlte, bereits aufgelaufene Monatsrenten nebst Zins bleibt das
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mithin unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG;
vgl. zu den Anforderungen an eine hinreichende Begründung BGE 134 V 53 E. 3.3
S. 60 mit Hinweisen). Daher ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten
und bleibt es beim angefochtenen Entscheid.

5.
Die Vorinstanz verneinte die Zulässigkeit der Hinterlegung des Rückkaufswerts,
weil die behaupteten Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin nicht identisch
seien. Die Ansprüche unterscheiden sich nach Auffassung der Vorinstanz nicht
nur in den Auszahlungsmodalitäten, sondern können auch in der Höhe divergieren.
Der Rückkaufswert lasse sich erst im Zeitpunkt der Auflösung berechnen. Zudem
bestehe keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers, sondern über die
Existenz der Forderung. Entweder bestünden die Rentenforderungen des
Beschwerdegegners 2 oder aber die Rückkaufsforderung der Beschwerdegegnerin 1.

5.1 Sowohl Art. 96 OR als auch Art. 168 OR setzten im hier interessierenden
Zusammenhang voraus, dass eine unverschuldete Ungewissheit über die Person des
Gläubigers besteht. Die Vorinstanz verweist auf die Lehrmeinung wonach, wenn
zwei oder mehrere angebliche Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom
Schuldner eine Leistung verlangten (z.B. der Verkäufer die Rückgabe, der
angeblich bestohlene Eigentümer die Herausgabe einer Sache), keine Ungewissheit
über die Person des Gläubigers bestehe, da es sich nicht um dieselbe Forderung
handle. Vielmehr sei diesfalls strittig, ob eine Forderung besteht (Schraner,
a.a.O., N. 17 und 19 zu Art. 96 OR mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
beruft sich dagegen auf jene Lehrmeinung, nach der nicht massgeblich ist, ob
die verschiedenen Ansprecher gleichartige Rechte geltend machen oder nicht, so
wenn der eine Schadenersatz und der andere Realerfüllung verlangt. Erforderlich
sei aber, dass der Schuldner hinterlege, was er wirklich schulde (Becker,
Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 168 OR).

5.2 Um zu beurteilen, ob eine unverschuldete Ungewissheit über die Person des
Gläubigers besteht, welche zur Hinterlegung berechtigt (Schraner, a.a.O., N. 6,
17 ff. und 25 zu Art. 96 OR; Weber, a.a.O., N. 9 und 17 ff. zu Art. 96 OR), ist
auf die Ansprüche, welche die Parteien geltend machen, näher einzugehen.
5.2.1 Gemäss Vertrag hat die Versicherung an die Versicherten Rentenzahlungen
auszurichten. Mit Ableben der als Versicherte begünstigten Personen wird als
Rückgewähr eine Zahlung entsprechend der Einmalprämie unter Abzug der bereits
bezogenen Renten ohne Zinsen an den im Todesfall als Begünstigter eingesetzten
Versicherungsnehmer fällig. Da die Begünstigung nicht unwiderruflich ist, kann
der Versicherungsnehmer die Begünstigten durch andere ersetzen. Ebenso kann er
die Versicherung jederzeit ganz oder teilweise zurückkaufen lassen, mit der
Folge, dass die bisherige Deckung erlischt und der Anspruch des
Versicherungsnehmers nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die
Herausgabe des Rückkaufswertes reduziert wird (Aebi, Basler Kommentar, N. 12 zu
Art. 90 VVG). Der Rückkaufswert entspricht der aktuellen Rückgewährsumme,
höchstens aber dem Inventardeckungskapital. Übersteigt letzteres die
Rückgewährsumme, so wird der Differenzbetrag als Inventareinmalprämie für eine
Rente ohne Rückgewähr verwendet.
5.2.2 Die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin in Erfüllung des Vertrages
tatsächlich zu erbringen hat, standen bei Vertragsschluss noch nicht definitiv
fest. Die vertraglich geschuldete Leistung hängt nicht nur von objektiven
Umständen, wie der Lebensdauer der Begünstigten ab, sondern auch vom Willen des
Versicherungsnehmers, indem dieser durch empfangsbedürftige einseitige
Willenserklärung (vgl. Aebi, a.a.O., N. 4 zu Art. 90 VVG) bestimmen kann, wer
die Versicherungsleistungen erhalten soll und ob weiter die primär geschuldete
Leistung zu erbringen ist, nämlich Renten an die Begünstigten zu deren
Lebzeiten und nach deren Ableben die Rückgewähr an den Versicherungsnehmer,
oder ob der Rückkaufsfall eintreten soll. Im zu beurteilenden Fall ist
streitig, ob die Befugnis zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung von
der Erblasserin auf die Beschwerdegegnerin 1 übergegangen ist und deren
Willenserklärung Wirkung entfalten kann. Davon hängt ab, welche Leistung zu
erbringen ist und wer diese beanspruchen kann.
5.2.3 Mit dem vollständigen Rückkauf wird der Vertrag aufgelöst und der
Rückkaufswert ausgezahlt. Damit erlischt die Pflicht zur Ausrichtung der
Renten. Die unterschiedlichen Leistungen sind nicht kumulativ zu erbringen.
Insofern weist das Vertragsverhältnis Analogien zu einer Wahlobligation auf,
bei welcher mehrere Leistungen nach Wahl einer Vertragspartei alternativ
geschuldet sind (vgl. schon Becker, a.a.O., N. 1 zu Art. 72 OR; Oser/
Schönenberger, Zürcher Kommentar N. 1 zu Art. 72 OR). Richtig besehen liegt das
Verhältnis näher bei einer alternativen Ermächtigung zu Gunsten des Gläubigers,
da dieser anstelle der von Anfang an bestimmten Hauptleistung, der
Rentenzahlung an die Begünstigten mit Rückgewähr bei Ableben, eine andere
Leistung, nämlich den sofortigen Rückkauf, fordern kann. Auch die alternative
Ermächtigung zu Gunsten des Gläubigers folgt indessen im Wesentlichen den
Regeln einer Gläubigerwahlschuld (Schraner, a.a.O., N. 72 ff. zu Art. 72 OR).
Die Besonderheit, dass der Rentenanspruch im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses erfüllt wird, welches durch die Wahl der anderen
Leistung, des vollständigen Rückkaufs, beendet werden kann, spielt für die
Frage, ob eine zur Hinterlegung berechtigende Ungewissheit über die Person des
Gläubigers besteht, keine Rolle. Massgebend ist vielmehr, dass nach dem Vertrag
in Abhängigkeit des dem Versicherungsnehmer eingeräumten Gestaltungsrechts
verschiedene Leistungen alternativ geschuldet sind. Aus der Tatsache, dass
verschiedene Ansprecher nicht dieselbe Leistung verlangen, kann daher nicht
geschlossen werden, es handle sich nicht um dieselbe Forderung. Vielmehr hat
diese alternativ unterschiedliche Leistungen zum Gegenstand.
5.2.4 Allerdings ist die Hinterlegung erschwert, da nicht von vornherein klar
ist, welche der alternativ geschuldeten Leistungen der Schuldner zu hinterlegen
hat. Damit der Hinterlegung befreiende Wirkung zukommt, müsste der Schuldner in
dieser Situation beide alternativ geschuldeten Leistungen hinterlegen. Die
Lehre ist sich darin einig, dass ihm dies grundsätzlich nicht zuzumuten ist
(Schraner, a.a.O., N. 49 zu Art. 72 OR; Weber, a.a.O., N. 50 zu Art. 72 OR, je
mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Wahlobligation wird in der Lehre
indessen anerkannt, dass der Schuldner, wenn der wahlberechtigte Gläubiger das
ihm zustehende Wahlrecht nicht ausübt, freiwillig sämtliche alternativ
geschuldeten Leistungen hinterlegen darf (vgl. schon Oser/Schönenberger,
a.a.O., N. 11 zu Art. 72 OR; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 298; Weber, a.a.O., N. 50 zu Art. 72 OR mit
Hinweisen). Mit Blick auf den Schutzgedanken von Art. 96 OR, der den
zahlungswilligen Schuldner vor der Gefahr der Doppelzahlung schützen soll
(Schraner, a.a.O., N. 3, 17 und 18 zu Art. 96 OR), besteht kein Grund, dem
Schuldner zu verwehren, bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers
sämtliche alternativ geschuldeten Leistungen zu hinterlegen.

5.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die vertraglich vereinbarte Leistung
geschuldet ist, und will ihren entsprechenden Pflichten nachkommen. Insoweit
ist nicht die Existenz der Forderung streitig. Umstritten ist, ob die
vertraglich noch geschuldete Leistung aufgrund der ursprünglichen Begünstigung
dem Beschwerdegegner 2 beziehungsweise der Beschwerdegegnerin 3 oder kraft
Rückkaufserklärung der Beschwerdegegnerin 1 als Rechtsnachfolgerin der
Erblasserin zusteht. Zwar ist klar, dass die Begünstigten keinen Anspruch auf
Rückgewähr erheben können, denn dieser wird erst bei ihrem Ableben fällig,
während sie selbst nur im Erlebensfall begünstigt sind. Da aber die zu
leistenden Renten von einem allfälligen Rückgewährsanspruch abzuziehen sind und
dieser erst bei Ableben der Begünstigten fällig würde, bleibt es dabei, dass
sich die ursprünglich vereinbarten und die nach Ausübung des Rückkaufsrechts
geschuldeten Leistungen gegenseitig ausschliessen und bezüglich des gesamten
hinterlegten Betrags eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers und die
Gefahr der Doppelzahlung besteht. Damit sind die Voraussetzungen für eine
Anwendung von Art. 96 OR beziehungsweise Art. 168 Abs. 1 OR grundsätzlich
gegeben (vgl. Adrian Staehelin, die Hinterlegung zu Handen wes Rechtes und der
Prätendentenstreit, in BJM 1972 S. 225 ff., S. 226). Daran ändert nichts, dass
die Ansprecher unterschiedliche Leistungen fordern. Dies folgt vielmehr aus der
Natur des auf alternative Leistungen gerichteten Vertragsverhältnisses. Dieser
Gesichtspunkt steht, wie dargelegt, mit Blick auf den Schutzgedanken von Art.
96 OR (Schraner, a.a.O., N. 3, 17 und 18 zu Art. 96 OR) der freiwilligen
Hinterlegung aller alternativ geschuldeten Leistungen nicht entgegen.

5.4 Im zu beurteilenden Fall sind beide Leistungen in Geld zu erbringen. Sie
unterscheiden sich nur in ihrer Höhe und in den Zahlungsmodalitäten. Bei den
Rentenzahlungen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen. Um sich gültig zu
befreien, müsste die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag an sich die einzelnen
Renten jeweils bei Fälligkeit hinterlegen. Solange der in der Höhe des
Rückkaufswerts hinterlegte Betrag die aufgelaufenen Renten deckt, erübrigt sich
eine zusätzliche Leistung. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die
Rentenansprüche tatsächlich bestehen, wären aus dem hinterlegten Geld die
verfallenen Renten zu bezahlen und ein allfälliger Überschuss der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Für die nach Beseitigung der Ungewissheit
über die Person des Gläubigers entstehenden Ansprüche könnten sich die
Gläubiger in jedem Fall wieder direkt an die Beschwerdeführerin halten.

6.
Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, und es ist der
Beschwerdeführerin im Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 die
Hinterlegung des Rückkaufwerts (Fr. 1'952'496.--) zu bewilligen. Bezüglich der
Beschwerdegegnerin 3 und der nicht ausbezahlten Renten von Fr. 147'742.-- (01.
05. 2006 - 30. 11. 2006) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der
Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 3 hat die Beschwerdeführerin unnötigen
Aufwand verursacht und wird kosten- und entschädigungspflichtig. Da die
Beschwerdegegner 1 und 2 weitgehend unterliegen, haben sie sich an den
Prozesskosten zu beteiligen und der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wird im
Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 die Hinterlegung des Rückkaufwerts
(Fr. 1'952'496.--) bewilligt. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1
und dem Beschwerdegegner 2 (intern hälftig unter solidarischer Haftbarkeit) und
zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 3 für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 haben die
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 5'000.-- zu
entschädigen.

5.
Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Neuverteilung der
Parteikosten im kantonalen Verfahren.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak