Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.508/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_508/2007 /len

Urteil vom 25. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Tschümperlin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu.

Gegenstand
Mäklervertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 18. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ AG (Beschwerdeführerin) wurde auf Grundlage des Fusionsvertrags vom
15. Mai 2001 Rechtsnachfolgerin der vormaligen X.________ AG (nachfolgend
aX.________ AG).
A.________ (Beschwerdegegner) schloss am 22. September 2000 mit der aX.________
AG eine als "Vermittlungsauftrag" bezeichnete Vereinbarung ab. Seitens der
aX.________ AG wurde er vom damaligen Generalmanager B.________ unterzeichnet,
der kollektivzeichnungsberechtigt war. Der Beschwerdegegner verpflichtete sich
als Vorleistung zur Eruierung und Direktansprache potentieller Interessenten.
Gesucht wurden Investoren oder Käufer für die Sparte "Systems" der
Beschwerdeführerin.
Am 28. Juli 2001 schloss der Beschwerdegegner mit der Z.________ AG einen
gleichlautenden "Vermittlungsauftrag" sowie eine Vertraulichkeitsverpflichtung
ab.
Nach erfolgtem Verkauf der Sparte "Systems" durch die Beschwerdeführerin an die
Z.________ AG erhielt der Beschwerdegegner von der Z.________ AG aufgrund des
abgeschlossenen Mäklervertrags EUR 27'000.-- ausbezahlt.

B.
Am 6. März 2003 leitete der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Sursee Klage ein
auf Zahlung einer Provision in der Höhe von Fr. 648'981.35 zuzüglich MWST und
Zins für die massgebende Transaktion im Wert von Fr. 20'449'068.--. Mit Urteil
vom 18. Februar 2005 wies das Amtsgericht Sursee die Klage ab.
Auf Appellation des Beschwerdegegners gegen das Urteil des Amtsgerichts Sursee
hin, verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern die Beschwerdeführerin mit
Urteil vom 18. Oktober 2007 zur Zahlung von Fr. 594'981.35 nebst Zins zu 5 %
seit 1. April 2002 und Fr. 45'218.60 MWST.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 18. Oktober 2007 hat
die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
Sie verlangt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts sowie die Abweisung der
Klage, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz.
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Er beantragt für
das Verfahren vor Bundesgericht zudem die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Urs Leu als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E.
2.4. Ferner die im altrechtlichen Berufungsverfahren ergangenen Urteile BGE 130
III 136 E. 1.4; 115 II 484 E. 2a; 111 II 471 E. 1c, je mit Hinweisen).

1.3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde über weite Strecken nicht. So
weicht die Beschwerdeführerin sowohl im Zusammenhang mit der Frage der
Genehmigung des zwischen den Parteien geschlossenen "Vermittlungsauftrags" vom
22. September 2000 als auch in ihren Ausführungen zum Inhalt sowie zur
Qualifikation dieses Vertrags wiederholt von dem von der Vorinstanz verbindlich
festgestellten Sachverhalt ab, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern die
Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sein sollen. So legt die
Beschwerdeführerin etwa mit der Behauptung, der "Vermittlungsauftrag" vom 22.
September 2000 hätte sich nach dem wirklichen Willen der Parteien ohnehin nicht
auf den Verkauf der Sparte "Systems", sondern ausschliesslich auf die Suche
nach einem Finanzinvestor bezogen, da ein Verkauf im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht zur Diskussion stand, bloss ihre bereits vor der
Vorinstanz geäusserte Auffassung dar. Sie zeigt dabei nicht rechtsgenügend auf,
inwiefern die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, eine mündliche
Beschränkung des Vermittlungsauftrags sei nicht nachgewiesen, offensichtlich
unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
soll. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdegegner ausgeübte Mäklertätigkeit
führt die Beschwerdeführerin ohne Begründung verschiedene Umstände ins Feld,
die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rügen auf einen Sachverhalt stützt, der von
den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist sie nicht zu
hören. Da die Beschwerdeschrift in unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und
rechtliche Vorbringen vermengt, ist auf die rechtlichen Vorbringen nur soweit
einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Erwägung der Vorinstanz, wonach vom
gültigen Zustandekommen des "Vermittlungsauftrags" vom 22. September 2000
auszugehen sei, obwohl er seitens der Beschwerdeführerin nur vom
kollektivzeichnungsberechtigten B.________ unterzeichnet worden war. Die
Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner zusammen mit B.________ und
dem ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigten ehemaligen Finanzchef der
Beschwerdeführerin, C.________, im Spätsommer bzw. Herbst 2001 an mehreren
Sitzungen, u.a. mit der Z.________ AG, teilnahm. Nach einer Besprechung des
Beschwerdegegners mit B.________ und C.________ vom 20. August 2001 liess
Letzterer dem Beschwerdegegner vertrauliche Geschäftszahlen zur
Weiterverarbeitung zukommen. Nach Ansicht der Vorinstanz durfte der
Beschwerdegegner aufgrund dieses Verhaltens der kollektivzeichnungsberechtigten
Personen der Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass der Vermittlungsauftrag
Gültigkeit habe und ging von einer nachträglichen Genehmigung des
"Vermittlungsauftrags" vom 22. September 2000 aus.
2.1
2.1.1 Was die Beschwerdeführerin gegen die von der Vorinstanz angenommene
Genehmigung des "Vermittlungsauftrags" vom 22. September 2000 vorbringt, vermag
keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Mit ihren Ausführungen zu Art. 718a Abs.
2 OR sowie Art. 933 Abs. 1 OR verkennt sie zunächst, dass die Vorinstanz
keineswegs unter Missachtung der im Handelsregister eingetragenen
Kollektivzeichnungsbefugnis von einer Einzelvertretungsbefugnis von B.________
ausgegangen ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die
Vorinstanz nicht vom Grundsatz der positiven Publizitätswirkung der
Handelsregistereintragung (Art. 933 Abs. 1 OR) abgewichen, weshalb die
entsprechenden Ausführungen ins Leere stossen. Vielmehr hat die Vorinstanz
ihren Entscheid mit der nachträglichen Genehmigung des "Vermittlungsauftrags"
vom 22. September 2000 durch C.________, den damaligen
kollektivzeichnungsberechtigten Finanzchef der Beschwerdeführerin, begründet.
2.1.2 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen
Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene gemäss Art. 38 Abs. 1 OR nur dann
Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt. Die Bestimmung ist analog auch auf
Organe anwendbar, die ihre Vertretungsberechtigung überschreiten (Zäch, Berner
Kommentar, N. 4 der Vorbem. zu Art. 38-39 OR). Hat eine nur
kollektivzeichnungsberechtigte Person allein gehandelt, kann dieser Mangel
demnach durch Zustimmung eines zweiten Zeichnungsberechtigten im Nachhinein
geheilt werden, wobei die Genehmigung auch stillschweigend erfolgen kann (BGE
128 III 129 E. 2b S. 136).
Ist zwischen den Parteien streitig, ob der Vertretene durch eine bestimmte
Erklärung eine Genehmigung vorgenommen hat, und steht nicht fest, dass sich die
Parteien tatsächlich richtig verstanden haben, ist die Erklärung nach dem
Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und
musste (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274 f. mit Hinweisen).
2.1.3 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz hat der Beschwerdegegner nach Unterzeichnung des
"Vermittlungsauftrags" vom 22. September 2000 im Spätsommer bzw. Herbst 2001 -
unter anderem zusammen mit C.________ - an mehreren Sitzungen der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Verkauf der Sparte "Systems"
teilgenommen. Nachdem C.________ dem Beschwerdegegner im Nachgang der Sitzung
vom 20. August 2001 vertrauliche Geschäftszahlen zugestellt hatte, damit dieser
einen Vorschlag zur Ausgliederung der Sparte "Systems" erstellen konnte, konnte
die Vorinstanz gestützt auf das Vertrauensprinzip ohne Bundesrechtsverletzung
davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner auf das gültige Zustandekommen des
"Vermittlungsauftrags" vom 22. September 2000 vertrauen durfte. Die
Beschwerdeführerin verkennt mit ihren Ausführungen zur angeblichen Unkenntnis
von C.________ in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit des
"Vermittlungsauftrags", dass die Vorinstanz nicht von einer tatsächlichen
Genehmigung ausgegangen ist, sondern auf den Umstand abstellte, dass das
Verhalten von C.________ den Beschwerdegegner zur Annahme berechtigt habe, er
sei mit dem Geschäft einverstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
kann in der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 38
Abs. 1 OR erblickt werden. Inwiefern aus den Aussagen des Zeugen C.________ in
Verletzung von Art. 9 BV offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen worden sein
sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend (Art. 106 Abs. 2 BGG)
dar und ist auch nicht ersichtlich.
2.1.4 Schliesslich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin unbehelflich,
B.________ habe den "Vermittlungsauftrag" vom 22. September 2000 nicht für die
Beschwerdeführerin, sondern für aX.________ AG unterzeichnet, die infolge
Absorptionsfusion mit der Beschwerdeführerin untergegangen sei. Abgesehen
davon, dass in der Beschwerde nicht rechtsgenügend begründet wird, worin die
behauptete Bundesrechtsverletzung liegen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), ist nicht
einzusehen, inwiefern sich aus dem Umstand der erfolgten Fusion etwas zu
Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liesse, zumal die Beschwerdeführerin
infolge Universalsukzession sämtliche Rechte und Pflichten der untergegangenen
aX.________ AG übernahm (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches
Aktienrecht, Bern 1996, § 57 N. 10, N. 183).

2.2 Neben der Genehmigung des "Vermittlungsauftrags" vom 22. September 2000
durch C.________ hat die Vorinstanz die Gültigkeit dieser Vereinbarung - im
Sinne einer Eventualbegründung - auch mit der rechtserzeugenden Kraft von
Bestätigungsschreiben im kaufmännischen Verkehr begründet. Mit E-Mail vom 31.
Juli 2001 und Brief vom 21. August 2001 an B.________ hat der Beschwerdegegner
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der "Vermittlungsauftrag" vom 22.
September 2000 nach wie vor Gültigkeit habe. Aus dem Umstand, dass diesen
Schreiben nicht widersprochen wurde, leitete die Vorinstanz eine Bindung der
Beschwerdeführerin an den "Vermittlungsauftrag" ab. Die Beschwerdeführerin
bestreitet, dass es sich dabei jeweils um ein Bestätigungsschreiben handelt.
Das Bestätigungsschreiben besteht grundsätzlich in einer schriftlichen
Erklärung, worin der Erklärende dem Empfänger des Schreibens mitteilt, er habe
mit ihm einen in der Erklärung umschriebenen mündlichen Vertrag abgeschlossen
(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
Band I, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 1159). Bei schriftlichem Vertragsabschluss
kommt ein Bestätigungsschreiben nur ausnahmsweise in Betracht (Schmidlin,
Berner Kommentar, N. 83 zu Art. 6 OR). Vorliegend ist demnach fraglich, ob den
beiden unwidersprochenen Schreiben vom 31. Juli 2001 bzw. 21. August 2001
konstitutive Wirkung in Bezug auf den schriftlichen "Vermittlungsauftrag" vom
22. September 2000 zukommen könnte. Ob die Eventualbegründung für die
Gültigkeit des "Vermittlungsauftrags" Bundesrecht standhält, kann aber offen
bleiben, nachdem sich die Annahme einer Genehmigung der Vereinbarung durch den
kollektivzeichnungsberechtigten C.________ als nicht bundesrechtswidrig
erwiesen hat (siehe vorn E. 2.1.3), da die Beschwerde in Zivilsachen bei
mehreren unabhängigen Begründungen nicht einem Streit über die
Entscheidungsgründe dienen soll (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.4; 111 II 398 E.
2b).

3.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe mit der
Qualifikation des "Vermittlungsauftrags" vom 22. September 2000 Bundesrecht
verletzt, da es sich dabei nicht um Nachweismäkelei, sondern um
Vermittlungsmäkelei handle. Da bei der Vermittlungsmäkelei eine Doppeltätigkeit
für Käufer und Verkäufer unzulässig sei, habe der Beschwerdegegner gestützt auf
Art. 415 OR keinen Anspruch auf die geltend gemachte Provision.
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine Bundesrechtsverletzung
darzutun. Zunächst beruft sie sich zu Unrecht auf den Umstand, dass die
Parteien die Vereinbarung vom 22. September 2000 in der Überschrift sowie in
Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als "Vermittlungsauftrag"
und das vom Auftraggeber geschuldete Entgelt als "Vermittlungsprovision" (Ziff.
6 AGB) bezeichneten. Die von den Parteien verwendete Bezeichnung eines Vertrags
ist für seine rechtliche Qualifikation nicht entscheidend (Art. 18 Abs. 1 OR;
BGE 131 III 217 E. 3 S. 219; 129 III 664 E. 3.1).
Die Vorinstanz hielt unter anderem dafür, dass aufgrund des Wortlauts von Ziff.
4 und 7 AGB von einer Nachweismäkelei auszugehen sei. Tatsächlich spricht der
Umstand, dass die erwähnten Bestimmungen die Zahlung einer erfolgsabhängigen
Provision durch den Auftraggeber aufgrund des Nachweises des Interessenten
vorsehen, eher für eine Nachweismäkelei. Darauf weist zudem die von der
Beschwerdeführerin erwähnte Ziff. 10 AGB hin, wonach die Provision auch dann
geschuldet ist, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der Vertragsdauer Verträge
mit Interessenten abschliesst, die während der Laufzeit vom Mäkler nachgewiesen
worden sind.
Entscheidend ist jedoch, was der Beschwerdegegner als Mäkler tatsächlich
unternommen hat (BGE 111 II 366 E. 1b S. 369). Nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) erfolgte die
Kaufpreisfestsetzung vorliegend ohne Zutun des Beschwerdegegners in einem
Zeitpunkt, als dieser an den Verhandlungen längst nicht mehr teilnahm. Dem
Beschwerdeführer oblag es somit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -
nicht, für Käufer und Verkäufer mit ihren entgegengesetzten Interessen
möglichst günstige Vertragsbedingungen zu erzielen, weshalb die Vorinstanz das
gleichzeitige Tätigwerden für beide Parteien mangels Interessenkollision ohne
Bundesrechtsverletzung als mit Treu und Glauben vereinbar erachten konnte (vgl.
BGE 124 III 481 E. 3a S. 483; 111 II 366 E. 1b). Eine Verletzung von Art. 415
OR ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine Pflicht des Mäklers, den Auftraggeber
über seine Doppelstellung aufzuklären, wie sie die Beschwerdeführerin geltend
macht, besteht im Übrigen nur in Fällen, in denen die Zulässigkeit der
Doppelmäkelei zweifelhaft ist (BGE 111 II 366 E. 2; Gautschi, Berner Kommentar,
N. 2h zu Art. 415 OR; Ammann, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 415 OR). Abgesehen
davon legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar, weshalb die
vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin sowie die
Z.________ AG über die Doppelmäkelei informiert gewesen seien, vorliegend nicht
massgebend sein soll (siehe vorn E. 1.2).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann gegen die auf Grundlage von Ziff. 10
AGB vorgenommene Bestimmung der Höhe des Provisionsanspruchs durch die
Vorinstanz vor, diese für die Vermittlungsmäkelei geltenden Provisionssätze
könnten für den blossen Nachweis von Interessenten keine Geltung haben, weshalb
der übliche Mäklerlohn nach Art. 414 OR festzusetzen sei.
Dass die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, ergibt sich bereits
aus dem Wortlaut von Ziff. 10 a.E. AGB, wonach die Provision auch dann
geschuldet ist, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der Vertragsdauer Verträge
mit Interessenten abschliesst, die während der Laufzeit vom Mäkler nachgewiesen
worden sind. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde die Höhe des
Provisionsanspruchs somit - auch für die Nachweismäkelei - in Ziff. 10 AGB
vertraglich geregelt, weshalb der Anspruch nach dieser Bestimmung festzusetzen
ist und für eine Bemessung nach Art. 414 OR kein Raum bleibt.

4.2 Zutreffend ist die Rüge der Beschwerdeführerin, der Verzugszins sei
entgegen dem angefochtenen Urteil nicht ab dem 1. April 2002 geschuldet,
sondern frühestens ab dem 12. Juni 2002. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
geltend macht, entstand der Provisionsanspruch nach Ziff. 7 AGB mit dem
Abschluss des am 12. Juni 2002 zwischen der Beschwerdeführerin und der
Z.________ AG geschlossenen Kaufvertrags. Dass besagter Vertrag einen Verkauf
rückwirkend per 1. April 2002 vorsieht, ändert nichts an der Fälligkeit des
Provisionsanspruchs per 12. Juni 2002. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach es
sich dabei um einen Verfalltag handelt, blieb in der Beschwerde
unwidersprochen. Somit schuldet die Beschwerdeführerin den Verzugszins von 5 %
auf Fr. 594'981.35 ab dem 13. Juni 2002 (Art. 102 Abs. 2 OR; Weber, Berner
Kommentar, N. 39 zu Art. 104 OR). Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils
ist entsprechend anzupassen.

5.
Das Urteil der Vorinstanz hält - mit Ausnahme des Anfangsdatums für den
Verzugszins - einer Überprüfung stand. Entsprechend ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils
abzuändern; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Da die Beschwerdeführerin nur in einem untergeordneten Punkt
obsiegt und im Übrigen unterliegt, wird sie bei diesem Verfahrensausgang
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
behält unter diesen Umständen nur Bedeutung für den Fall, dass sich die
Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen sollte (Art. 64 Abs. 2 BGG). Da
der Beschwerdegegner im Prozess obsiegt hat, eine Bedürftigkeit angesichts des
Prozessausgangs aber nur im Falle der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen
Forderung als ausgewiesen gelten kann, wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege
in dem Sinne gewährt, dass die von der Beschwerdeführerin geschuldete
Parteientschädigung bei Uneinbringlichkeit seinem Rechtsvertreter aus der
Bundesgerichtskasse zu entrichten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Urs Leu, Bern, als
Rechtsbeistand beigegeben.

2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils
des Obergerichts des Kantons Luzern vom 18. Oktober 2007 wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 594'981.35 nebst 5 % Zins seit 13. Juni 2002
und Fr. 45'218.60 MWST zu bezahlen."

3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit
wird dieser Betrag Rechtsanwalt Urs Leu aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann