Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.507/2007
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4A_507/2007 /len

Urteil vom 22. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

gegen

B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli.

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom
11. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Beschwerdeführer) war von März 1992 bis Anfang September 1994
Verwaltungsratspräsident der X.________ AG. Als Vizepräsident des
Verwaltungsrats der X.________ AG amtete von März 1992 bis Dezember 1994
E.________. F.________ und G.________ gehörten dem Verwaltungsrat von März
bzw. April 1992 bis Dezember 1994 an. H.________ war, ohne vom Verwaltungsrat
formell mit der Geschäftsführung betraut worden zu sein, faktisch als
Geschäftsführer der Gesellschaft tätig.

B. ________, C.________ und D.________ (Beschwerdegegner) bilden gemeinsam
die Y.________ Familiengesellschaft.

A.b Am 26. Mai 1993 wurde zwischen der Y.________ Familiengesellschaft als
Darleiherin und der X.________ AG als Borgerin ein Darlehensvertrag über DM 2
Mio., rückzahlbar bis 31. Mai 1994, sowie ein Pfandvertrag abgeschlossen.
Gleichentags schloss die Y.________ Familiengesellschaft mit H.________ einen
Hinterlegungsvertrag betreffend die verpfändeten Waren ab. Dieser verbürgte
sich zudem solidarisch bis zur Höhe von DM 1 Mio. für die Verbindlichkeiten
der X.________ AG.
Bei Fälligkeit des Darlehens der Y.________ Familiengesellschaft am 31. Mai
1994 verfügte die X.________ AG nicht über genügend Liquidität, um den Betrag
zurückzubezahlen.
Nachdem Ende 1994 sämtliche Verwaltungsräte der X.________ AG zurückgetreten
waren, wurde im Januar 1995 J.________ als neuer Verwaltungsrat eingesetzt
und mit der Sanierung der Gesellschaft beauftragt.
Am 17. August 1995 wurde der Konkurs über die X.________ AG eröffnet. Die
Beschwerdegegner liessen sich in der Folge die Rechtsansprüche der
Konkursmasse gegen die Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft nach Art. 260
SchKG abtreten.

B.
Die Beschwerdegegner reichten am 23. Dezember 1998 beim Handelsgericht des
Kantons Bern eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage gegen den
Beschwerdeführer, E.________, G.________, J.________ sowie H.________ ein mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien solidarisch zur Zahlung von Fr.
2'050'491.65 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem 17. August 1995 zu
verpflichten, wobei die Ersatzpflicht jedes Beklagten gerichtlich
festzusetzen sei.
Das Verfahren, das in der Folge bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor
dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern hängigen Strafsache sistiert
war, wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2006 wieder aufgenommen.
In der Hauptverhandlung wurde zu Beginn festgestellt, dass der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt
habe. Er wurde gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZPO/BE für säumig erklärt und
nicht zum Parteivortrag zugelassen.
Mit Entscheid vom 11. Oktober 2007 verurteilte das Handelsgericht des Kantons
Bern den Beschwerdeführer sowie E.________, G.________ und H.________, den
Beschwerdegegnern den Betrag von Fr. 2'050'491.65 nebst Zins zu 5 % seit 17.
August 1995 zu bezahlen. Gestützt auf Art. 759 Abs. 2 OR legte es die
Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten wie folgt fest (wobei diese bis zum
Betrag der festgelegten Ersatzpflichten untereinander solidarisch haften):
- Beschwerdeführer: Fr. 615'147.50 (30 % des Gesamtschadens)
  nebst Zins zu 5 % seit 17. August 1995,
- E.________: Fr. 615'147.50 (30 % des Gesamtschadens)   nebst
Zins zu 5 % seit 17. August 1995,
- G.________: Fr. 512'622.90 (25 % des Gesamtschadens)   nebst
Zins zu 5 % seit 17. August 1995,
- H.________: Fr. 2'050'491.65 (100 % des Gesamtschadens)  nebst Zins zu
5 % seit 17. August 1995.
Die Klage gegen J.________ wies das Handelsgericht ab.

C.
Gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2007
hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts sowie
primär die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz,
subsidiär die Abweisung der Klage.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2008 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz äussert
sich in ihrer Vernehmlassung insbesondere zu den das kantonale
Zivilprozessrecht betreffenden Fragen und verweist im Übrigen auf ihre
Urteilsbegründung.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen. Das bedeutet, dass der kantonale Rechtsmittelzug
ausgeschöpft sein muss, bevor die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht.

1.1 Gemäss Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE kann im Kanton Bern gegen ein Urteil des
Handelsgerichts mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden, der Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Bernhard Berger/Andreas Güngerich,
Zivilprozessrecht, Bern 2008, Rz. 1078 ff. und 1087 ff.;
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton
Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 1a der Bem. vor Art. 359 ZPO/BE). Soweit der
Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung des Gehörsanspruchs vorwirft,
weil es ihm verweigert habe, sich nach Abschluss des Beweisverfahrens im
Rahmen eines Schlussplädoyers mündlich zum Beweisergebnis zu äussern, kann
darauf nicht eingetreten werden. Entsprechendes gilt, soweit er die
Gehörsrüge damit begründet, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt
bzw. der Kerngehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei tangiert.

1.2 Der Beschwerdeführer vermengt seine Rüge der willkürlichen Anwendung von
kantonalem Prozessrecht mit derjenigen der Verletzung des Gehörsanspruchs.
Der von ihm erhobenen Willkürrüge kommt keine selbständige Bedeutung zu. Der
Beschwerdeführer anerkennt, dass die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte
Regelung, wonach auch von der beklagten Partei und unter Androhung der
Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE ein Vorschuss für die mutmasslichen
Gerichtskosten verlangt werden kann, den verfassungsrechtlichen Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt, wie vom Bundesgericht entschieden (BGE 124
I 241 E. 4c S. 245 f.). Er bringt zusammen mit der Gehörsrüge jedoch vor, die
kantonale Zivilprozessordnung stelle keine genügende gesetzliche Grundlage
dar, um es einem säumigen Beklagten zu verweigern, sich am Schluss des
Beweisverfahrens im Rahmen eines Schlussplädoyers zum Beweisergebnis äussern
zu können. Er sieht in einer solchen Folge eine willkürliche Anwendung des
kantonalen Prozessrechts. Zur Begründung der Willkürrüge unterbreitet er dem
Bundesgericht aber lediglich seine eigene Auffassung, ohne nach Art. 106 Abs.
2 BGG im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Anwendung des
kantonalen Prozessrechts offensichtlich unhaltbar sein oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (vgl. BGE 133 III 393 E.
6; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Mangels rechtsgenügender Begründung kann auch auf
die Willkürrüge nicht eingetreten werden.

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine
Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462
E. 2.4. Ferner die im altrechtlichen Berufungsverfahren ergangenen Urteile
BGE 130 III 136 E. 1.4; 115 II 484 E. 2a; 111 II 471 E. 1c, je mit
Hinweisen).

2.3
2.3.1 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde über weite Strecken nicht. So
ficht der Beschwerdeführer die Schadensberechnung der Vorinstanz im
Zusammenhang mit der gegenleistungslosen Übertragung des Warenlagers an
H.________ mit der Begründung an, die Vorinstanz stütze sich beim
festgestellten Schaden von Fr. 700'000.-- lediglich auf die Aussagen von
H.________ im Rahmen des Strafverfahrens, obschon dieser sowohl im
Strafverfahren als auch im Zivilverfahren sehr unterschiedliche Werte genannt
habe. Es gehe nicht an, so der Beschwerdeführer, im Rahmen eines
aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozesses bei der Beweiserhebung
betreffend Schadensnachweis einzig und allein auf eine isolierte Aussage
eines Mitbeklagten im Strafverfahren abzustellen. Der Beweis, dass die
Gesellschaft überhaupt einen Schaden erlitten habe, sei daher nicht erbracht
worden.
Die Vorinstanz setzte sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Elementen auseinander und stellte mit dem Betrag von Fr. 700'000.-- auf den
tiefsten von H.________ im Strafverfahren angegebenen Wert des Warenlagers
ab. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Rüge vorliegend nicht auf,
inwiefern diese Beweiswürdigung unhaltbar sein soll. Er wendet sich vielmehr
lediglich gegen das von der Vorinstanz angenommene Beweisergebnis, ohne
rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dieses offensichtlich unrichtig sein
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Darauf kann nicht eingetreten werden.

2.3.2 Entsprechendes gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, auch betreffend
Checkkreisverkehr sei den Beschwerdegegnern der Beweis des Schadens nicht
gelungen.
Der Beschwerdeführer wehrt sich unter Berufung auf Art. 42 Abs. 2 OR gegen
die Feststellung der Vorinstanz, die X.________ AG habe infolge des
Checkkreisverkehrs einen Schaden von "rund Fr. 1.5 Mio." erlitten. Er
verkennt mit seiner Rüge, dass die Vorinstanz vorliegend keine
Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR vorgenommen hat, als sie den durch
den Checkkreisverkehr verursachten Schaden gestützt auf Expertenaussagen auf
"rund Fr. 1.5 Mio." veranschlagt hat. Nach den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid war der von H.________ verursachte Schaden mit
insgesamt Fr. 2.6 Mio. (Fr. 415'700.-- + Fr. 700'000.-- + rund Fr. 1.5 Mio.)
auf jeden Fall grösser als der von den Beschwerdegegnern eingeklagte
Schadenersatzanspruch von Fr. 2'050'491.65. Aus diesem Grund erübrigte sich
eine detaillierte Berechnung im Frankenbereich betreffend die "rund Fr. 1.5
Mio." aus dem Checkkreisverkehr. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
wurde den Beschwerdegegnern keine Beweiserleichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR
gewährt, weshalb er sich erfolglos auf diese Bestimmung beruft. Auch eine
Verkennung des Rechtsbegriffs des Schadens oder ein Verstoss gegen
Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung kann darin nicht erblickt werden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 757 OR und Art. 8 ZGB im
Weiteren geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid damit
begnügt, den geltend gemachten Schaden mit der im Konkurs kollozierten
Forderung gleichzusetzen, obwohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(BGE 132 III 342 E. 2.3.3) die Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten
Forderungen keine bundesrechtlich verbindliche Grundlage bilde, die der
Schadensberechnung zugrunde zu legen wäre. Im Zusammenhang mit dem durch die
Garantieerklärung entstandenen Schaden habe die Vorinstanz lediglich
festgehalten, die Bank Z.________ habe die X.________ AG aus dieser Garantie
in Anspruch genommen, da der Betrag von DM 500'000.-- im Konkurs eingegeben
worden sei. Die Vorinstanz stütze ihre Schadensberechnung auf die Tatsache
der rechtskräftigen Kollokation dieser Forderung im Konkurs, was unzulässig
sei.

3.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine
Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Vorinstanz hat zur Garantieerklärung
über DM 500'000.-- ausgeführt, die Garantieerklärung der X.________ AG sei
ohne jegliche Gegenleistung erfolgt und in keiner Weise geschäftsmässig
begründet gewesen. Zwar erwähnte die Vorinstanz auch, dass die Bank
Z.________ in der Folge die X.________ AG aus dieser Garantie in Anspruch
genommen habe und diese Forderung im Konkurs kolloziert worden sei. Der
vorliegend relevante Schaden, also die unfreiwillige Vermögenseinbusse, die
der konkursiten Gesellschaft durch die pflichtwidrigen Handlungen ihrer
Organe entstanden ist, ergibt sich nach den vorinstanzlichen Erwägungen
jedoch aus dem Eingehen einer Verpflichtung ohne entsprechende Gegenleistung.
Mit der Feststellung, die Bank Z.________ habe in der Folge die X.________ AG
aus der Garantie in Anspruch genommen und den Garantiebetrag im Konkurs
eingegeben, erwog die Vorinstanz lediglich, dass die auf dem
Garantieversprechen beruhende Verpflichtung tatsächlich entstanden sei. Die
Vergrösserung der Schulden im Ausmass der Verpflichtung infolge
pflichtwidriger Gewährung der Garantie stellt einen Schaden der Gesellschaft
dar. In der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz ist keine
Bundesrechtsverletzung zu erkennen.
Der angefochtene Entscheid steht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
- auch in keinem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach
die Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderungen keine
bundesrechtlich verbindliche Grundlage für die Schadensberechnung infolge
verspäteter Konkurserklärung bildet (siehe BGE 132 III 342 E. 2.3.3). Weder
steht im vorliegenden Fall eine durch verspätete Konkursanmeldung verursachte
Schädigung in Frage, noch hat die Vorinstanz die Gesamtheit der rechtskräftig
kollozierten Forderungen als erheblich erachtet. Auch aus dem vom
Beschwerdeführer erwähnten Entscheid, wonach ein Kläger im
Verantwortlichkeitsprozess den von ihm geltend gemachten Schaden
offensichtlich nicht mit dem Hinweis substantiieren kann, dass er im Konkurs
mit einer bestimmten Forderung kolloziert worden sei (Urteil 4C.275/2000 vom
24. April 2001, E. 3a), lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers
ableiten, da die Vorinstanz bei der Schadensberechnung keineswegs auf die
Kollokation der Forderung der Beschwerdegegner abgestellt hat. Inwiefern die
Vorinstanz Art. 757 OR bzw. Art. 8 ZGB verletzt haben soll, legt der
Beschwerdeführer im Übrigen nicht rechtsgenügend dar und ist auch nicht
ersichtlich.

4.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 9'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann