Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.503/2007
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4A_503/2007 /len

Urteil vom 22. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

G. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Berger,

gegen

B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli.

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom
11. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a G.________ (Beschwerdeführer) war von April 1992 bis Dezember 1994
Verwaltungsrat der X.________ AG. Als Präsident des Verwaltungsrats amtete
A.________ (März 1992 bis September 1994), als Vizepräsident E.________ (März
1992 bis Dezember 1994). F.________ gehörte dem Verwaltungsrat der X.________
AG von März 1992 bis Dezember 1994 an. H.________ war, ohne vom
Verwaltungsrat formell mit der Geschäftsführung betraut worden zu sein,
faktisch als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig.

B. ________, C.________ und D.________ (Beschwerdegegner) bilden gemeinsam
die Y.________ Familiengesellschaft.

A.b Am 26. Mai 1993 wurde zwischen der Y.________ Familiengesellschaft als
Darleiherin und der X.________ AG als Borgerin ein Darlehensvertrag über DM 2
Mio., rückzahlbar bis 31. Mai 1994, sowie ein Pfandvertrag abgeschlossen.
Gleichentags schloss die Y.________ Familiengesellschaft mit H.________ einen
Hinterlegungsvertrag betreffend die verpfändeten Waren ab. Dieser verbürgte
sich zudem solidarisch bis zur Höhe von DM 1 Mio. für die Verbindlichkeiten
der X.________ AG.
Bei Fälligkeit des Darlehens der Y.________ Familiengesellschaft am 31. Mai
1994 verfügte die X.________ AG nicht über genügend Liquidität, um den Betrag
zurückzubezahlen.
Nachdem Ende 1994 sämtliche Verwaltungsräte der X.________ AG zurückgetreten
waren, wurde im Januar 1995 J.________ als neuer Verwaltungsrat eingesetzt
und mit der Sanierung der Gesellschaft beauftragt.
Am 17. August 1995 wurde der Konkurs über die X.________ AG eröffnet. Die
Beschwerdegegner liessen sich in der Folge die Rechtsansprüche der
Konkursmasse gegen die Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft nach Art. 260
SchKG abtreten.

B.
Die Beschwerdegegner reichten am 23. Dezember 1998 beim Handelsgericht des
Kantons Bern eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage gegen den
Beschwerdeführer, A.________, E.________, J.________ sowie H.________ ein mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien solidarisch zur Zahlung von Fr.
2'050'491.65 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem 17. August 1995 zu
verpflichten, wobei die Ersatzpflicht jedes Beklagten gerichtlich
festzusetzen sei.
Das Verfahren, das in der Folge bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor
dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern hängigen Strafsache sistiert
war, wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2006 wieder aufgenommen.
Mit Entscheid vom 11. Oktober 2007 verurteilte das Handelsgericht des Kantons
Bern den Beschwerdeführer sowie A.________, E.________ und H.________, den
Beschwerdegegnern den Betrag von Fr. 2'050'491.65 nebst Zins zu 5 % seit 17.
August 1995 zu bezahlen. Gestützt auf Art. 759 Abs. 2 OR legte es die
Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten wie folgt fest (wobei diese bis zum
Betrag der festgelegten Ersatzpflichten untereinander solidarisch haften):
- A.________: Fr. 615'147.50 (30 % des Gesamtschadens)   nebst
Zins zu 5 % seit 17. August 1995,
- E.________: Fr. 615'147.50 (30 % des Gesamtschadens)   nebst
Zins zu 5 % seit 17. August 1995,
- Beschwerdeführer: Fr. 512'622.90 (25 % des Gesamtschadens)
  nebst Zins zu 5 % seit 17. August 1995,
- H.________: Fr. 2'050'491.65 (100 % des Gesamtschadens)  nebst Zins zu
5 % seit 17. August 1995.
Die Klage gegen J.________ wies das Handelsgericht ab.

C.
Gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2007
hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts sowie die
Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er
die Vereinigung mit allfälligen Beschwerden weiterer Beschwerdeführer.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2008 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz äussert
sich in ihrer Vernehmlassung zu einem Aspekt der Schadensberechnung und
verweist im Übrigen auf ihre Urteilsbegründung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Vereinigung mit allfälligen
weiteren Beschwerdeverfahren mit der Identität der Anfechtungsobjekte der
möglichen Beschwerden anderer Beteiligter. Zwar besteht grundsätzlich die
Möglichkeit der Vereinigung verschiedener bundesgerichtlicher Verfahren (vgl.
BGE 124 III 382 E. 1a; 111 II 270 E. 1 S. 272). Während den drei gegen den
angefochtenen Entscheid erhobenen Beschwerden im Wesentlichen die gleichen
tatsächlichen Verhältnisse zugrunde liegen, unterscheiden sich die in den
jeweils separat eingereichten Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen
teilweise erheblich. Eine Vereinigung der verschiedenen Verfahren drängt sich
vorliegend nicht auf.

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine
Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462
E. 2.4. Ferner die im altrechtlichen Berufungsverfahren ergangenen Urteile
BGE 130 III 136 E. 1.4; 115 II 484 E. 2a; 111 II 471 E. 1c, je mit
Hinweisen).

2.3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde über weite Strecken nicht. So
wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz,
wonach die Erfolgsrechnung durch den von H.________ organisierten
Checkkreisverkehr mit rund Fr. 1.5 Mio. belastet worden sei, mit der
Begründung, der X.________ AG sei aufgrund dieser Handlungen ein zusätzlicher
Bankkredit über Fr. 1 Mio. gewährt worden. Damit seien der Gesellschaft
gleichzeitig zusätzliche Mittel von Fr. 1 Mio. zugeflossen, die als Vorteil
an den durch den Checkkreisverkehr verursachten Schaden von Fr. 1.5 Mio.
anzurechnen seien, weshalb der relevante Schaden nur Fr. 500'000.-- betrage.
Damit geht der Beschwerdeführer über den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt hinaus, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern die
Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sein sollen. Darauf kann
nicht eingetreten werden. Abgesehen davon wäre nicht einzusehen, inwiefern
die behauptete Kreditgewährung, die nicht nur die Aktiven, sondern in
gleichem Umfang auch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vergrössert
hätte, eine Verringerung des Schadens bewirkt hätte.

2.4 Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz verneinten Frage, ob der
Verwaltungsrat der X.________ AG die Geschäftsführung auf Grundlage eines
Organisationsentscheids wirksam auf H.________ übertragen hat, bringt der
Beschwerdeführer unter anderem vor, die in grosser Zahl bei den Akten
liegenden Verwaltungsratsprotokolle belegten, dass die Delegation der
Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft nach aussen jedenfalls
aus einzelnen Beschlüssen des Verwaltungsrats hervorgehe. Damit weicht er in
unzulässiger Weise vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab. Mangels
rechtsgenügender Begründung kann er damit nicht gehört werden.

2.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 ZGB
vor, den Beschwerdegegnern wäre ohnehin zu verweigern, sich auf eine
unwirksame Delegation der Geschäftsführungsbefugnis an H.________ zu berufen,
da K.________ über die tatsächliche Stellung und Funktion von H.________ in
der X.________ AG informiert gewesen, und dieses Wissen den Beschwerdegegnern
zuzurechnen sei. Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer einmal
mehr über den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne
rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG
zulässig sein soll. Abgesehen davon übersieht er, dass die Beschwerdegegner
nicht einen individuellen Anspruch gegen die verantwortlichen Organe geltend
machen, sondern einen Anspruch der Gläubigergesamtheit, der ihnen nach
Art. 260 SchKG übertragen wurde und dem Einreden, die dem beklagten Organ
gegen den klagenden Gläubiger persönlich zustehen, nicht entgegengehalten
werden können (BGE 122 III 195 E. 9a; 117 II 432 E. 1b/gg; 106 II 141 E. 3c).
Der auf die behauptete Wissenszurechnung gestützte Einwand des
Beschwerdeführers wäre somit ohnehin unbeachtlich.

2.6 Auch bezüglich der von der Vorinstanz - im Sinne einer Eventualbegründung
- verneinten Frage, ob die Verwaltungsräte die nötige Sorgfalt in der
Auswahl, Instruktion und Überwachung von H.________ aufgewendet hätten,
weicht der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die vom Verwaltungsrat
angeblich getroffenen Vorkehrungen und die Aussagen zweier Verwaltungsräte
vom festgestellten Sachverhalt ab, ohne dass sich der Beschwerde eine
genügend begründete Sachverhaltsrüge entnehmen liesse.

2.7 Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen auf einen Sachverhalt stützt, der
von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist er nicht zu
hören. Da die Beschwerdeschrift in unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und
rechtliche Vorbringen vermengt, ist auf die rechtlichen Vorbringen nur soweit
einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.
Die Vorinstanz erwog, dass H.________ zwar faktisch die Geschäftsführung der
X.________ AG ausübte, dass aber kein Organisationsreglement und kein
schriftliches Verwaltungsratsprotokoll bestand, das die Geschäftsführung der
X.________ AG festlegte. Entsprechend ging sie davon aus, dass es die
Verwaltungsräte unterlassen hätten, die Geschäftsführung mittels eines
Organisationsentscheids förmlich an H.________ zu delegieren. Aufgrund des
Fehlens einer schriftlich festgehaltenen Delegation ging die Vorinstanz von
einer unbefugten Delegation und damit von der Haftbarkeit der Verwaltungsräte
für alle Handlungen von H.________ aus, ohne dass ihnen der Entlastungsbeweis
nach Art. 754 Abs. 2 OR offenstehen würde.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, die Vorinstanz
schliesse aus diesem Mangel an Förmlichkeit zu Unrecht, die Verwaltungsräte
hätten eine unbefugte Delegation vorgenommen. Da die Statuten der X.________
AG die Möglichkeit einer Delegation der Geschäftsführung vorsähen, könne zum
Vornherein nicht von einer "unbefugten Delegation" gesprochen werden. Fragen
könne sich höchstens, ob und inwieweit die Delegation im vorliegenden Fall
gültig und damit gegenüber Dritten wirksam erfolgt sei.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird nicht klar, inwiefern mit der
vorgebrachten begrifflichen Unterscheidung eine Verletzung von Bundesrecht
geltend gemacht wird. Sofern die Vorbringen dahingehend zu verstehen sind,
dass eine gemäss Statuten vorgesehene, jedoch vom Verwaltungsrat nicht gemäss
Art. 716b OR gültig vorgenommene Delegation dennoch zu einer
Haftungsbeschränkung im Sinne von Art. 754 Abs. 2 OR führen sollte, kann
ihnen jedenfalls nicht gefolgt werden. Fehlt es nämlich - trotz
Ermächtigungsklausel in den Statuten - an einem gültigen Delegationsentscheid
des Verwaltungsrats, so kann nicht von einer befugten Delegation im Sinne
dieser Bestimmung ausgegangen werden (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, § 13 N. 522; § 18 N. 121;
Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 37 N.
40 i.V.m. § 29 N. 27; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 3. Aufl., Zürich
2007, S. 148).

3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bedürfe für eine wirksame
Delegation keines formellen Organisationsreglements, sondern lediglich eines
Organisationsentscheids, der implizit die Delegation vornehme. Überdies sei
die Schriftform kein gesetzlich vorgeschriebenes Erfordernis; vielmehr seien
als Nachweis für eine unternehmensintern nicht formell festgehaltene
Delegation namentlich auch mündliche Aussagen oder Geschäftskorrespondenz
zuzulassen.

3.2.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Art.
716b Abs. 1 OR sieht vor, dass die Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen
können, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz
oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Abs. 2 der
genannten Bestimmung schreibt weiter vor, was das Organisationsreglement
inhaltlich zu ordnen hat und statuiert eine Orientierungspflicht des
Verwaltungsrats gegenüber Aktionären und Gesellschaftsgläubigern über die von
der Gesellschaft gewählte Organisation der Geschäftsführung. Das Erfordernis
eines Reglements zur gültigen Übertragung der Geschäftsführung mit einem
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt setzt voraus, dass eine Delegation
auch in formeller Hinsicht gewissen Mindestanforderungen zu genügen hat.
Darauf weist auch die Diskussion über die Frage der Publizität im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens hin, wobei schliesslich die schriftliche Orientierung
(Art. 716b Abs. 2 Satz 2 OR) der im bundesrätlichen Entwurf zum revidierten
Aktienrecht vorgeschlagenen Hinterlegung des Organisationsreglements beim
Handelsregister vorgezogen wurde (vgl. Botschaft vom 23. Februar 1983 über
die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 745 ff., 924 und 984).

3.2.2 Damit von einer befugten Delegation gemäss Art. 754 Abs. 2 OR
ausgegangen werden kann, ist der Erlass eines Organisationsreglements nach
Art. 716b Abs. 1 OR zwingend vorgeschrieben (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
a.a.O., § 29 N. 27). Von einem "Organisationsreglement" kann nicht gesprochen
werden, wenn - wie vorliegend - nicht einmal ein protokollierter
Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats vorliegt, der die nach Art. 716b Abs.
2 OR vorgesehenen Elemente der Organisation der Geschäftsführung regelt (vgl.
Böckli, a.a.O., § 13 N. 522 f., § 18 N. 120 ff.; Müller/Lipp/Plüss, a.a.O.,
S. 146 f.; Watter, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 716a OR; Homburger,
Zürcher Kommentar, N. 736 zu Art. 716b OR).
Die Vorinstanz hielt zur Frage der Delegation der Geschäftsführung fest, dass
der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 31. März 1992 die Organisation der
Administration geregelt habe, wobei insbesondere die Zeichnungsberechtigung
der Verwaltungsräte, die Unterschriftsberechtigungen gegenüber den Banken und
der Informationsfluss festgelegt worden sei. Weiter sei ausgeführt worden,
dass die Kontrolle der Korrespondenz H.________ obliege und dieser als
Protokollführer für die Verwaltungsratssitzungen ernannt werde. Am 14. April
1992 sei in einer Sitzung die Organisation der Buchhaltung geregelt worden.
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bestand jedoch kein schriftliches
Verwaltungsratsprotokoll, das die Geschäftsführung der Gesellschaft
festlegte. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich keine
Sachverhaltsfeststellungen für einen Beschluss des Verwaltungsrats entnehmen,
der den Mindestanforderungen von Art. 716b Abs. 2 OR genügen würde, indem die
Geschäftsführung geordnet, die hierfür erforderlichen Stellen bestimmt, deren
Aufgaben umschrieben und gleichzeitig deren Berichterstattung an den
Verwaltungsrat geregelt worden wäre. Abgesehen davon, dass die entsprechenden
Ausführungen des Beschwerdeführers unzulässigerweise über den für das
Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 OR)
hinausgehen (siehe vorn E. 2.4), bringt er lediglich vor, der Verwaltungsrat
habe die Geschäftsführung an H.________ übertragen. Dass der Verwaltungsrat
der X.________ AG die nach Art. 716b Abs. 2 OR erforderlichen Elemente der
Organisation und Delegation hinreichend geregelt hätte, geht aus seinen
Behauptungen nicht hervor, weshalb die entsprechende Rüge schon aus diesem
Grund ins Leere stösst.

3.3 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht
von einer unbefugten Delegation der Geschäftsführung an H.________
ausgegangen ist. Daraus folgt, dass sich die Verwaltungsräte nicht auf die
Haftungsbeschränkung berufen können und ihnen der Sorgfaltsbeweis gemäss Art.
754 Abs. 2 OR nicht offensteht. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er
sich auf den von ihm behaupteten Umstand beruft, der Beschwerdeführer hätte
den von H.________ organisierten Checkkreisverkehr auch bei Anwendung aller
gebotener Sorgfalt nicht entdecken können, weshalb eine allfällige
ungenügende Sorgfalt für den eingetretenen Schaden nicht kausal sein könne.
Zwar kann sich der delegierende Verwaltungsrat grundsätzlich auch durch den
Nachweis befreien, das schädigende Verhalten des Untergebenen wäre auch bei
Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Art. 754 Abs. 2 OR nicht zu verhindern
gewesen; dieser setzt aber - wie der Sorgfaltsbeweis - eine wirksame
Delegation voraus (vgl. Bernard Corboz, La responsabilité des organes en
droit des sociétés, Basel 2005, N. 32 zu Art. 754 OR; Böckli, a.a.O., § 18
N. 138; Harald Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss. Zürich
2001, S. 253).
Abgesehen davon stützt der Beschwerdeführer seine Rüge auf die Behauptung,
der Schaden wäre auch bei Beachtung aller Sorgfalt in der Überwachung
eingetreten, weil es H.________ auch in diesem Fall gelungen wäre, den
Checkkreisverkehr vor den Verwaltungsräten geheim zu halten, ohne dass sich
dem angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht ausreichende
Tatsachenfeststellungen entnehmen liessen (siehe vorn E. 2.2).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren, dass die Pflichtverletzung
von H.________ im Zusammenhang mit der von der X.________ AG gewährten
Garantie den eingetretenen Schaden bewirkt habe. Tatsache sei, dass die
Garantieerklärung nicht von H.________, sondern von den beiden
zeichnungsberechtigten Verwaltungsräten A.________ und F.________
unterzeichnet worden sei. Die entscheidende Handlung, die den Eintritt dieses
Schadens überhaupt ermöglicht habe, sei also nicht von H.________ begangen
worden, sondern von den beiden unterzeichnenden Verwaltungsräten. Somit gehe
es bei der Frage der Mithaftung des Beschwerdeführers für den Schaden aus der
Garantieerklärung nicht um eine Einstandspflicht für den dem Verwaltungsrat
Unterstellten (d.h. H.________), sondern um eine allfällige Mithaftung für
das Verschulden einzelner Verwaltungsräte (d.h. A.________ und F.________).
Eine solche Haftung nach Art. 754 Abs. 1 OR falle mangels persönlicher
Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausser Betracht.

4.2 Aus der Beschwerde geht nicht klar hervor, inwiefern eine
Rechtsverletzung gerügt wird. Die Vorinstanz hat die Haftung des
Beschwerdeführers aufgrund der unbefugten Delegation der Geschäftsführung an
H.________ auf Art. 754 Abs. 2 OR gestützt. Einer persönlichen
Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat bedarf es dazu
nicht.
Sollte der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz bejahte
Haftungsvoraussetzung der Kausalität zwischen der Pflichtverletzungvon
H.________ im Zusammenhang mit der Garantieerklärung und dem eingetretenen
Schaden bestreiten wollen, wäre fraglich, ob eine genügend begründete Rüge
vorliegt (siehe vorn E. 2.2). So oder anders ist in der Erwägung, die
Pflichtverletzung habe den eingetretenen Schaden adäquat kausal verursacht,
keine Bundesrechtsverletzung zu sehen. H.________ hielt gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen bei der X.________ AG die Fäden in der Hand,
koordinierte alles und traf alle wichtigen Entscheidungen. Er fungierte als
"Spiritus rector" der Garantieerklärung, wobei die beiden unterzeichnenden
Verwaltungsräte seinem Einflussbereich zugerechnet werden können. Allein die
Tatsache, dass die Garantieerklärung letztlich formell von den beiden
Verwaltungsräten A.________ und F.________ und nicht von H.________ selbst
unterzeichnet wurde, und damit eine weitere Mitursache zu den Handlungen von
H.________ hinzutrat, schliesst den adäquaten Kausalzusammenhang vorliegend
nicht aus (vgl. BGE 123 III 110 E. 3c S. 114 f.; 113 II 86 E. 1b S. 89 f.).

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet im Zusammenhang mit der gegenleistungslosen
Übertragung des Warenlagers an H.________ eine Haftung für den eingetretenen
Schaden mit der Begründung, er habe dem Abschluss des Pfandvertrags nicht
zugestimmt und daher keine Sorgfaltspflichten verletzt. Zudem sei der
Beschluss des Verwaltungsrats statutenwidrig und damit nicht gültig
zustandegekommen; ohne das pflicht- und statutenwidrige Handeln der
Verwaltungsräte A.________, F.________ und E.________ wäre nach Ansicht des
Beschwerdeführers der Schaden aus der Verpfändung des Warenlagers an
H.________ nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keine
Bundesrechtsverletzung darzutun. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer
seine Vorbringen teilweise auf tatsächliche Behauptungen stützt, die dem
angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden können (siehe vorn E. 2.2),
übersieht er, dass die Vorinstanz die Haftung des Beschwerdeführers für den
vorliegend interessierenden Schaden infolge unbefugter Delegation der
Geschäftsführung auf Art. 754 Abs. 2 OR gestützt hat. Eines persönlichen
Verschuldens des Beschwerdeführers bedarf es dazu nicht; dass ein solches
vorliegen würde, wurde von der Vorinstanz denn auch verneint. Auch aus dem
Vorbringen, der Pfandvertrag sei nicht gültig zustande gekommen, lässt sich
nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die Vorinstanz ist nämlich
ebenfalls davon ausgegangen, dass der Pfandvertrag nicht statutenkonform
abgeschlossen wurde und kein Rechtstitel zur Übertragung des Warenlagers an
H.________ bestand. Die Vorinstanz erwog, dass H.________ durch die
Übertragung des Warenlagers, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu
erbringen und ohne einen Rechtstitel zu besitzen, pflichtwidrig einen Schaden
verursacht habe. Die sinngemäss vorgebrachte Rüge, der Schaden sei
ausschliesslich durch die übrigen Verwaltungsräte bewirkt worden und das
Verhalten von H.________ sei nicht adäquat kausal für den eingetretenen
Schaden, erweist sich damit als unbegründet.
Obwohl der Beschwerdeführer wegen unbefugter Delegation nach Art. 754 Abs. 2
OR - auch ohne eigenes Verschulden - grundsätzlich für den gesamten Schaden
von Fr. 2.6 Mio. einzustehen hat, hat die Vorinstanz die Schadenersatzpflicht
des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des fehlenden persönlichen
Verschuldens im Zusammenhang mit der Übertragung des Warenlagers auf Fr.
512'622.90 festgesetzt. Inwiefern die Vorinstanz dabei zu Ungunsten des
Beschwerdeführers Bundesrecht verletzt haben soll, ist weder dargetan noch
ersichtlich.

6.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner hätten sowohl bei der
Darlehensgewährung als auch bei der Pfandbestellung die nötige Sorgfalt
vermissen lassen, was als überwiegendes Selbstverschulden bei der Festlegung
der Ersatzpflicht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, ist nicht
stichhaltig. Der Beschwerdeführer übersieht, wie die Beschwerdegegner zu
Recht vorbringen, dass die Beschwerdegegner nicht einen individuellen
Anspruch gegen die verantwortlichen Organe geltend machen, sondern einen
Anspruch der Gläubigergesamtheit, der ihnen nach Art. 260 SchKG übertragen
wurde (vgl. BGE 122 III 195 E. 9a; 117 II 432 E. 1b/ee und ff). Diesem
Anspruch können Einreden, die dem beklagten Organ gegen den klagenden
Gläubiger persönlich zustehen, nicht entgegengehalten werden (BGE 122 III 195
E. 9a; 117 II 432 E. 1b/gg; 106 II 141 E. 3c). Für die Berücksichtigung des
vom Beschwerdeführer behaupteten Verschuldens der Beschwerdegegner bleibt
somit vorliegend kein Raum.

7.
Die Vorinstanz hat bei der Schadenersatzbemessung den Umstand berücksichtigt,
dass sich der Beschwerdeführer in günstigen finanziellen Verhältnissen
befinde. Obwohl auch der Beschwerdeführer durch die Bezahlung des gesamten
Schadens oder eines erheblichen Teils davon zahlungsunfähig würde, sei
angesichts der Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau und der ehelichen
Beistandspflicht nicht von einer Notlage auszugehen. Der Beschwerdeführer
bringt dazu vor, die finanziellen Verhältnisse der Beklagten seien im
vorinstanzlichen Verfahren nie ein Thema gewesen und es seien nie
irgendwelche Beweise zu den Akten gegeben worden. Die Vorinstanz habe in
willkürlicher Verletzung kantonaler Verfahrensgrundsätze (Art. 197 und Art.
219 ZPO/BE) tatsächliche Feststellungen zur differenzierten Solidarität
getroffen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei zudem
offensichtlich unrichtig, da sie keinerlei Stütze in den Akten habe.

7.1 Den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich keine rechtsgenügende
Sachverhaltsrüge entnehmen. Nach Art. 97 Abs. 1 BGG muss die Behebung des
gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können. Der
Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht, seine finanziellen Verhältnisse
seien entgegen den Annahmen der Vorinstanz derart, dass von einer Notlage
auszugehen sei. Er unterlässt es vielmehr, den als offensichtlich
unzutreffend gerügten tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz die angeblich
zutreffenden Tatsachen entgegenzustellen und zu begründen, inwiefern bei
deren Berücksichtigung das Verfahren anders ausgegangen wäre.

7.2 Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass eine Herabsetzung der
Schadenersatzpflicht nach Art. 44 Abs. 2 OR voraussetzt, dass der
Haftpflichtige die bevorstehende Notlage beweist (Brehm, Berner Kommentar, N.
70 zu Art. 44 OR; Schnyder, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 44 OR). Wie der
Beschwerdeführer selbst anerkennt, wurden seine finanziellen Verhältnisse im
vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert und hat er dazu keine Beweise
vorgebracht. Entsprechend kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung
vorgeworfen werden, wenn sie auf eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht
des Beschwerdeführers nach Art. 44 Abs. 2 OR verzichtete.

7.3 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich,
es dürfe aufgrund der behaupteten Aktenwidrigkeit nicht auf die
Entlastungsgründe abgestellt werden, die zugunsten der Beklagten E.________
und A.________ berücksichtigt worden seien. Mit dieser Rüge, die sich gegen
einen ihn nicht betreffenden Anspruch richtet, kann der Beschwerdeführer
schon mangels Rechtsschutzinteresses (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) nicht gehört
werden.

8.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann