Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.502/2007
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4A_502/2007 /len

Urteil vom 10. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. November 2007.

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer auf Begehren des Beschwerdegegners vom
Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich mit Verfügung vom
26. September 2007 aus dem Hotelappartement im Hotel Y.________ ausgewiesen
wurden;
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Rekurs erhoben, der vom
Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 abgewiesen
wurde, wobei den Beschwerdeführern wiederum befohlen wurde, das
Hotelappartement im Hotel Y.________ per sofort zu räumen und zu verlassen
sowie dem Beschwerdegegner zu übergeben;
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim
Bundesgericht anfochten, auf welche dieses mit Urteil vom 12. Dezember 2007
nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2007
auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfochten, die vom
Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 20.
November 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 28. November 2007
datierte und von ihr allein unterschriebene Eingabe einreichte, in der sie
erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 20. November
2007 beim Bundesgericht anfechten zu wollen;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, diesmal von beiden
unterschriebene Eingabe vom 6. Dezember 2007 einreichten, deren Inhalt mit
der früheren Eingabe vom 28. November 2007 übereinstimmte;
dass beide erwähnten Eingaben teils in deutscher und teils in englischer
Sprache verfasst waren, weshalb den Beschwerdeführern mit Präsidialverfügung
vom 13. Dezember 2007 in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG Frist angesetzt
wurde zur Einreichung einer in einer schweizerischen Amtssprache verfassten
Übersetzung des englischen Teils der Eingaben;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2007 eine solche
Übersetzung einreichten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass weder die Eingaben der Beschwerdeführer vom 28. November und 6. Dezember
noch ihr Schreiben vom 30. Dezember 2007 diese Anforderungen erfüllen,
weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der
Beschwerdeführer um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin