Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.49/2007
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{T 0/2}
4A_49/2007 /len

Urteil vom 17. April 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian.

Miete; Zivilprozess,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer,
vom 26. Januar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2007 auf
die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Mietgerichtes des
Bezirkes Zürich vom 22. November 2006 eingelegten kantonalen Rechtsmittel
nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. März 2007 erklärte,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar
2007 zu erheben;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art.
132 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. März 2007 diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: