Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.496/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_496/2007 /len

Urteil vom 31. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Bertschinger.

Gegenstand
Architekturvertrag; Geschäftsführung ohne Auftrag; Honorar,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 24. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer einer Baulandparzelle in
B.________, auf der unter anderem das von ihm betriebene Restaurant
"C.________" steht. X.________ (Beschwerdegegnerin) betreibt als
Kollektivgesellschaft ein Architekturbüro in Winterthur.
Im Jahre 1997 kamen die Parteien miteinander in Kontakt bezüglich einer
möglichen Überbauung des südlichen Grundstückteils mit vier Reihen- bzw. zwei
Doppeleinfamilienhäusern. Die Beschwerdegegnerin erstellte in den folgenden
Monaten verschiedene Überbauungsstudien, Skizzen, Pläne und grobe
Kostenberechnungen. Gegen Ende 1997 waren auch bereits vier Interessenten für
die zu erstellenden vier Einfamilienhäuser vorhanden, darunter zwei erwachsene
Kinder des Beschwerdeführers. Zwischen diesen Interessenten und der
Beschwerdegegnerin fanden bereits direkte Kontakte statt; man besichtigte
zusammen Referenzobjekte und die Interessenten äusserten gegenüber der
Beschwerdegegnerin Wünsche bezüglich der Gestaltung "ihrer" Häuser.
Da sich der Beschwerdeführer lange nicht entscheiden konnte, in welcher
Rechtsform er die Überbauung realisieren wollte, insbesondere ob er selber als
Bauherr auftreten wolle oder nur als Landverkäufer, konnten bis gegen Ende 1998
noch keine verbindlichen Vereinbarungen über die Realisierung des Projekts
getroffen werden. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 20.
November 1998 sowie am 25. Januar 1999 insgesamt drei Rechnungen für die
geleisteten Planungsarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 67'702.50 zuzüglich Fr.
609.80 Spesen und zuzüglich Mehrwertsteuer.
Diese Rechnungen blieben unbezahlt, worauf die Beschwerdegegnerin alle Arbeiten
einstellte. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die
Beschwerdegegnerin habe zwischen Juni 1997 und April 1998 die Planungsarbeiten
auf eigenes Risiko ausgeführt in der Erwartung, mit Bauinteressenten ins
Geschäft zu kommen. Da es schliesslich nicht zu einem Architekturvertrag
gekommen sei, könnten ihm diese Vorarbeiten nicht verrechnet werden.

B.
Die Beschwerdegegnerin klagte in der Folge beim Bezirksgericht Winterthur gegen
den Beschwerdeführer auf Zahlung von Fr. 72'712.80 nebst Zins zu 5 % seit 1.
März 1999. Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 verpflichtete das Bezirksgericht
Winterthur den Beschwerdeführer - in teilweiser Gutheissung der Klage - zur
Zahlung von Fr. 37'900.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 1999.
Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung
wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 24.
Oktober 2007 ab und bestätigte den bezirksgerichtlichen Entscheid
(Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren
wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4), der für das
Berufungsverfahren zudem zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die
Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 3'800.-- zuzüglich Fr. 288.80
Mehrwertsteuer verpflichtet wurde (Dispositiv-Ziffer 5).

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007 hat
der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er
verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des
Obergerichts sowie die Abweisung der Klage. Eventualiter beantragt er die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten
werden kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1
BGG). Für Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können,
darf kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (Klett, Basler Kommentar,
N. 2 zu Art. 75 BGG). Wurde keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so
ist daher auf Rügen, die mit diesem Rechtsmittel einer weiteren kantonalen
Instanz hätten vorgetragen werden können, mangels Letztinstanzlichkeit nicht
einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. Oktober
2007 keine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht erhoben. Dennoch
beruft sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Zusammenhang mit der
rechtlichen Qualifikation der Aktivitäten der Beschwerdegegnerin als
Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 OR) auf die Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Zudem stellt er mit ausführlicher Begründung die Beweiswürdigung der
Vorinstanz in Bezug auf die Honorarberechnung für die von der
Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen in Frage, macht eine willkürliche
Verletzung von § 137 ZPO/ZH in Verbindung mit § 54 Abs. 1 ZPO/ZH geltend und
bezeichnet die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich falsch. Auch
hält er der Vorinstanz vor, die von ihr aus einem Gutachten gezogenen Schlüsse
in Bezug auf das Quantitativ des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs
seien willkürlich und aktenwidrig. Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer
gegen das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach die bisherigen Planungen und
deren kostenpflichtige Fortführung vom Beschwerdeführer nachträglich genehmigt
worden seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei
diesem Beweisergebnis um eine tatsächliche Feststellung, weshalb er sich
vergeblich auf eine Verletzung von Art. 1 bzw. Art. 18 OR beruft.
Diese vom Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen erhobenen Rügen hätten
dem Kassationsgericht nach § 281 ZPO/ZH mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen
werden können (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 16 ff. zu § 281 ZPO/ZH). Darauf
kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75
Abs. 1 BGG) nicht eingetreten werden.

2.
Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die
Aktivitäten der Beschwerdegegnerin ab August 1997 zu Unrecht als
Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 OR qualifiziert.
Ausgehend von der Feststellung, dass die Projektierungsarbeiten der
Beschwerdegegnerin individuell auf das Baugrundstück des Beschwerdeführers
ausgerichtet waren und dieser stets ein klares Interesse an der Überbauung
bekundete, wobei sein wirtschaftliches Interesse dasjenige der
Beschwerdegegnerin klar überwog, ging die Vorinstanz von einer echten
Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die
Vorinstanz stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.
August 1998 die bis dahin unternommenen Planungsarbeiten der Beschwerdegegnerin
genehmigte und brachte auf das Verhältnis zwischen den Parteien gestützt auf
Art. 424 OR Auftragsrecht zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 424 OR setze eine Geschäftsführung
ohne Auftrag voraus, deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien.

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass vorliegend das Erfordernis
des Fehlens eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien (vgl. Art. 419 OR)
erfüllt sei. Seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf eine
mit dem Beschwerdeführer getroffene vertragliche Abrede gehandelt, widerspricht
jedoch den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) -
Feststellungen der Vorinstanz, wonach weder ein Planungsauftrag noch der
Abschluss einer selbständigen Entschädigungsvereinbarung nachgewiesen sei. Die
Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt, da sich
die Parteien tatsächlich geeinigt und bereits für die Planungsarbeiten einen
Vertrag abgeschlossen hätten, wäre zudem mit Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht zu erheben gewesen (siehe vorn E. 1.2); darauf ist nicht
einzutreten. Im Übrigen ist die Erwägung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin
habe im Juni 1997 ein Projektierungsrecht erhalten, dahingehend zu verstehen,
dass die Planungsarbeiten vom Beschwerdeführer geduldet wurden, ohne dass ein
Vertragsverhältnis vorlag. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt
sich daraus nicht auf eine vertragliche Abmachung der Parteien schliessen. Dass
vorliegend gestützt auf das Vertrauensprinzip, mithin aus rechtlichen Gründen,
von einem Vertragsschluss im Sinne einer entschädigungslosen
Leistungserbringung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen wäre, macht der
Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.

2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Geschäftsführung ohne
Auftrag müsse im Weiteren die Geschäftsbesorgung geboten sein, was eine gewisse
Hilfsbedürftigkeit des Geschäftsherrn sowie Dringlichkeit der Angelegenheit
voraussetze. An diesen Elementen fehle es vorliegend.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Genehmigung nach Art. 424 OR nicht nur
bei der berechtigten, sondern auch bei einer unberechtigten
Fremdgeschäftsführung in Frage kommt. Erfüllt die Tätigkeit des
Geschäftsführers, der auftraglos ein fremdes Geschäft besorgt, die
Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung nicht, da sie nicht im
Sinne von Art. 422 OR im Interesse des Geschäftsherrn geboten ist, so kommen im
Falle einer Genehmigung durch den Geschäftsherrn dennoch die Vorschriften über
den Auftrag zur Anwendung (Schmid, Zürcher Kommentar, N. 148 f. zu Art. 423 OR,
N. 7 zu Art. 424 OR; Weber, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 424 OR; Tercier, Les
contrats spéciaux, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 5356 ff.). Selbst wenn die
Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, wonach die Geschäftsführung
durch die Beschwerdeführerin mangels Hilfsbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit
vorliegend nicht geboten gewesen sei, so würde sich an der rechtlichen
Beurteilung im Ergebnis nichts ändern. So oder anders wäre das Verhältnis
zwischen den Parteien aufgrund der Genehmigung rückwirkend nach den
Vorschriften über den Auftrag (Art. 394 ff. OR) zu beurteilen. Die Rüge des
Beschwerdeführers stösst somit ins Leere.

3.
Nachdem die Erstinstanz die selbst erstellten Stundenlisten der
Beschwerdegegnerin für den behaupteten Zeitaufwand von 501.5 Stunden als nicht
beweisbildend erachtet hatte, unterbreitete sie die Frage des Stundenaufwandes
einem Experten. Dieser hatte zu beurteilen, welcher Zeitaufwand für die konkret
ausgeführten Projektierungsarbeiten notwendig und angemessen gewesen sei. Die
Vorinstanz hat dem erstellten Gutachten bei der Beurteilung der Höhe der
geschuldeten Entschädigung wesentliche Bedeutung beigemessen.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, bei ihren Erwägungen von einem
falschen Verständnis von Art. 374 OR ausgegangen zu sein. Die Vergütung, die
der Besteller nach dieser Bestimmung schulde, sei aufwandbezogen. Zu vergüten
sei der tatsächlich geleistete Aufwand und nicht irgendein "angemessener
Aufwand". Die Vorinstanz verletze Art. 374 OR, wenn sie der Beschwerdegegnerin
ein Honorar aufgrund eines "angemessenen Aufwands" zuerkenne.

3.1 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine
Bundesrechtsverletzung darzutun. Zunächst ist das Verhältnis zwischen den
Parteien gemäss Art. 424 OR nach Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) zu beurteilen.
Mangels Parteivereinbarung über das Mass der Vergütung bestimmt sich das
geschuldete Entgelt nach den aus Art. 394 Abs. 3 OR fliessenden Grundsätzen.
Dazu gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Vergütung den
geleisteten Diensten entsprechen, ihnen objektiv angemessen sein muss, wobei
sich die dabei anzuwendenden Kriterien nach den Umständen des Einzelfalls
richten (BGE 117 II 282 E. 4c; 101 II 109 E. 2; Anton Egli, Das
Architektenhonorar, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, 3. Aufl.,
Freiburg 1995, § 7 N. 933). Der Vorinstanz ist damit - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie bei der
Festsetzung der Vergütung auf deren Angemessenheit abstellte. Daran ändert auch
die Erwägung der Vorinstanz nichts, wonach sich die Entschädigung, obwohl dem
Auftragsrecht unterstehend, im Ergebnis nach denselben Grundlagen wie beim
Werkvertragsrecht gemäss Art. 374 OR richte. Der Vorwurf der Verletzung dieser
Bestimmung geht fehl.

3.2 Wie der vorinstanzliche Entscheid festhält, spricht sich das Gutachten auch
über die Tatfrage des üblichen Aufwands aus. Die Vorinstanz hat zur Bestimmung
des üblichen Entgelts (Art. 394 Abs. 3 OR) massgebend auf das angerufene
Gutachten als Beweismittel abgestellt. Entsprechend liess sie die Frage der
analogen Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall offen,
weshalb auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, diese Bestimmung sei
verletzt worden, ins Leere stösst.

3.3 Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen übrigen Vorbringen zum
Quantitativ der von ihm bestrittenen Forderung, dass es sich bei der
Festsetzung der Höhe des üblichen Entgelts nach Art. 394 Abs. 3 OR im
Wesentlichen um eine Tat- und Ermessensfrage handelt (BGE 117 II 282 E. 4a S.
283; 101 II 109 E. 2 S. 111). Er macht mit seinen Ausführungen keine
Bundesrechtsverletzung geltend, sondern beruft sich auf eine Verletzung von
Bestimmungen des kantonalen Zivilprozessrechts und übt Kritik an der
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Beides ist schon deshalb unzulässig, weil
der Beschwerdeführer diese Rügen dem Kassationsgericht mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde hätte unterbreiten können (siehe vorn E. 1.2).

4.
Hinsichtlich der Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz bringt der
Beschwerdeführer schliesslich vor, es sei unverständlich, weshalb die
Vorinstanz der Beschwerdegegnerin auf der Parteientschädigung von Fr. 3'800.--
eine Mehrwertsteuerentschädigung von Fr. 288.80 zugesprochen habe.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren
unterliegen kantonalem Recht. Eine Verletzung der entsprechenden kantonalen
Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen hätte der
Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht vortragen
können (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 47a zu § 281 ZPO/ZH). Darauf kann
vorliegend schon mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden (siehe
vorn E. 1.2).

5.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann